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Energieförderung Kanton und Stadt Solothurn, Photovoltaik, Elektromobilität, Gebäude, Heizungsersatz, Anlagen, Beratung.

Förderprogramme Solothurn: Energieeffizienz steigern und Investitionen in die Nutzung erneuerbarer Energien.

Energieförderung Kanton und Stadt Solothurn, Photovoltaik, Elektromobilität, Gebäude, Heizungsersatz, Anlagen, Beratung.

 

18.12.2025

Eine Übersicht aller Energieförderungen und Anreizsysteme des Kantons Solothurn, insbesondere im Rahmen des Energiekonzepts und der geplanten Totalrevision des Energiegesetzes. Die Stadt Solothurn legt primär Gestaltungsrichtlinien und Verfahrensvorschriften für Solaranlagen fest, erwähnen jedoch keine spezifischen städtischen Förderbeiträge.


I. Kanton Solothurn – Energieförderungen.

Die kantonalen Förderprogramme und Anreizsysteme zielen darauf ab, die Energieeffizienz zu steigern und die Nutzung erneuerbarer Energien zu intensivieren. Die Finanzierung erfolgt unter anderem über einen Teilertrag aus der Gewässernutzung sowie über Bundesbeiträge aus der CO2-Abgabe.

A. Bestehende/Generelle Fördermassnahmen (Gebäudebereich).

Der Kanton Solothurn unterstützt Investitionen zur Steigerung der Gebäudeeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energie mittels eines Förderprogramms (§ 10 EnG SO). Folgende Bereiche werden explizit als Fördermassnahmen genannt: 

Förderbereich
Zweck und Beschreibung

Gebäudehülle

Dämmung von Dach oder Hausfassade zur Energieeinsparung. Energetische Sanierungen werden wirksam unterstützt.

Holzheizungen

Ersatz alter Heizungen durch umweltfreundliche Holzheizungen.

Wärmepumpen

Nutzung von Umweltwärme (Erdreich, Wasser oder Luft) zur Beheizung von Häusern.

Thermische Solaranlagen

Erzeugung von Wärme für Heizung und Warmwasser durch Sonnenenergie. Gefördert werden Neuanlagen ab 2 kW oder Anlagenerweiterungen von zusätzlich mindestens 2 kW auf/an/bei bestehenden Gebäuden (M-08).

Wärmenetze

Anschluss von Liegenschaften an ein Fernwärmenetz.

Minergie

Nachhaltiges Bauen oder Sanieren.

Steuererleichterungen

Steuererleichterungen für energetische Massnahmen im Rahmen der Steuergesetzgebung.


B. Geplante/Neue Fördermassnahmen und Anreizsysteme (gemäss revidiertem Energiegesetz, angenommen Juli 2024).

Das revidierte Energiegesetz sieht diverse neue Anreizsysteme und Förderungen vor, um die Versorgungssicherheit und die Nutzung erneuerbarer Energien zu stärken.

Fördermassnahme
Detailbeschreibung (§ im EnG SO)

Anschubhilfen (§ 11)

Beiträge für die Projektierung von neuen Fernwärmeprojekten, Fernwärmeverbünden, Biomasse-Heizkraftwerken und Biogasanlagen.

Anreizsystem Winterstrom (§ 13)

Finanzielle Beiträge für den Einbau von Photovoltaikanlagen, die besonders auf die Erzeugung von Winterstrom ausgerichtet sind, um ökonomischen Nachteilen entgegenzuwirken.

Bonusprogramm Erneuerbare Energien (§ 12)

Beiträge aus einem Bonusprogramm bei energetischen Sanierungen, wenn gleichzeitig Anlagen zur Erzeugung und Speicherung erneuerbarer Energien eingebaut werden. Ein zusätzlicher Bonus wird gewährt, wenn die ganze nutzbare Dachfläche zur Stromproduktion genutzt wird.

Förderprogramm Ladeinfrastrukturen (§ 30)

Unterstützung der Realisierung von bidirektionalen Ladeinfrastrukturen in Ein- und Mehrparteienhäusern.

Investitionshilfen für Innovationen (§ 14, 15)

Einmalige Investitionshilfen für Pilot- und Demonstrationsprojekte (insbesondere zu neuen Technologien zur Speicherung von Stromüberschüssen, Sektorenkopplung oder Versorgungssicherheit),,. Auch Beiträge zur Förderung von Innovationen (Entwicklung, Planung, Erprobung neuer Anlagen/Techniken/Produkte) sind möglich, wenn die Realisierung aus wirtschaftlichen Gründen gefährdet wäre.

Information, Beratung und Ausbildung (§ 6)

Der Kanton fördert die Information, Beratung und Ausbildung zu Energiefragen in Zusammenarbeit mit Dritten.

Unterstützung kommunaler Energieplanung (§ 7)

Der Kanton unterstützt Gemeinden mit finanziellen Beiträgen für die Erarbeitung einer kommunalen Energieplanung sowie durch die Erarbeitung von Planungsgrundlagen für die Wärmeversorgung.

Förderung Rückliefertarif (§ 12)

Der Kanton kann Beiträge zur Förderung eines stabilen Rückliefertarifs für die Einspeisung von Strom aus erneuerbarer Energie leisten.

Nachhaltige Baumaterialien (§ 15)

Die Verwendung nachhaltiger Baumaterialien kann mit Beiträgen gefördert werden.

Hinweis zu den kantonalen Förderprogrammen: Auf Förderbeiträge nach dem kantonalen Energiegesetz besteht kein Rechtsanspruch.

Die Vielzahl der geplanten kantonalen Anreizsysteme gleicht einem Energie-Baukasten, wobei jedes Programm spezifisch auf die Lücken in der Energieversorgung, wie beispielsweise den Winterstrommangel, zugeschnitten ist, anstatt sich ausschliesslich auf allgemeine, flächendeckende Subventionen zu stützen.

II. Stadt Solothurn – Energieförderungen.

Die vorliegenden Quellen aus dem Umfeld der Stadt Solothurn (Richtlinien Solaranlagen) legen primär die baurechtlichen Rahmenbedingungen und Gestaltungsvorschriften fest.


Förderbereich
Beschreibung/Hinweis

Finanzielle Förderbeiträge

Die bereitgestellten Quellen führen keine spezifischen finanziellen Förderprogramme der Stadt Solothurn auf. Die Dokumente konzentrieren sich auf die gestalterische und bauliche Integration von Solaranlagen.

Verfahrenserleichterungen (Meldeverfahren)

Für Solaranlagen auf Dächern, die als "genügend angepasst" gelten (z. B. Überragung der Dachfläche um höchstens 20 cm, reflexionsarm, kompakte Fläche) ist in Bau- und Landwirtschaftszonen nur ein Meldeverfahren (anstelle einer Baubewilligung) notwendig.


Zusammenfassung der Quellenangaben.

Die vorliegenden Quellen behandeln zwei Hauptthemen der Energiepolitik in Solothurn: die Totalrevision des kantonalen Energiegesetzes (EnG SO) und die Gestaltungs- und Verfahrensvorschriften für Solaranlagen in der Stadt Solothurn.

I. Kantonales Energiegesetz und Strategische Planung.

Die Quellen dokumentieren die Totalrevision des Solothurner Energiegesetzes (EnG SO), die der Kantonsrat am 3. Juli 2024 mit 78 zu 19 Stimmen klar angenommen hat. Das Gesetz zielt darauf ab, die Energiepolitik des Kantons an die nationalen Energie- und Klimaziele (Netto-Null bis 2050) anzupassen und die Abhängigkeit von importierter Energie zu reduzieren.

Wesentliche Elemente der Revision:
  1. Förderung und Anreize: Das Gesetz setzt auf Anreizsysteme und Förderungen statt auf Verbote. Dazu gehören Anschubhilfen für neue Fernwärmeverbünde, Biomasse-Heizkraftwerke und Biogasanlagen sowie ein Bonusprogramm für die Kombination von energetischen Gebäudesanierungen mit dem Einbau von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung erneuerbarer Energien.
  2. Winterstrom und E-Mobilität: Besondere finanzielle Beiträge sind für Photovoltaikanlagen vorgesehen, die auf die Erzeugung von Winterstrom ausgerichtet sind. Zudem wird die Realisierung von bidirektionalen Ladeinfrastrukturen in Ein- und Mehrparteienhäusern gefördert.
  3. Bauvorschriften: Es wird eine PV-Pflicht für Neubauten festgelegt. Beim Ersatz fossiler Heizungen müssen neu verbindliche CO2-Grenzwerte (ermittelt mittels GEAK) eingehalten werden.
  4. Grossanlagen-Planung: Der Regierungsrat wurde beauftragt, das Flächenpotential für Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-Grossanlagen) ab zwei Hektaren zu erheben. Ziel ist es, geeignete Standorte zu identifizieren und diese in den kantonalen Richtplan aufzunehmen, um die Versorgungssicherheit zu erhöhen und eine Positivplanung zu ermöglichen.
  5. Referendum: Obwohl der Kantonsrat die Vorlage deutlich annahm, wurde das Referendum ergriffen, sodass die Stimmberechtigten am 9. Februar 2025 über das totalrevidierte Energiegesetz abstimmen müssen.

II. Richtlinien der Stadt Solothurn (Gestaltung und Verfahren)

Die Richtlinien Solaranlagen der Stadt Solothurn (Stand März 2015) legen die rechtlichen Grundlagen und Kriterien für die Erstellung von photovoltaischen und thermischen Anlagen fest.

Wesentliche Punkte der städtischen Richtlinien:

Zielsetzung: Die Richtlinien sollen eine gute Gestaltung und bauliche Integration von Solaranlagen sicherstellen, um die Gestaltungs- und Siedlungsqualität sowie den Erhalt bedeutender Kulturdenkmäler zu gewährleisten, während gleichzeitig die Nutzung der Solarenergie gefördert wird.

  • Verfahrenserleichterungen: Solaranlagen auf Dächern in Bau- und Landwirtschaftszonen, die als "genügend angepasst" gelten (z. B. Überragung der Dachfläche um höchstens 20 cm, reflexionsarm, kompakte Fläche), bedürfen keiner Baubewilligung, sondern sind nur meldepflichtig (Meldeverfahren).
  • Schutzzonen: Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler und nationaler Bedeutung (einschließlich der Altstadt Solothurn und Ortsbildschutzzonen) bedürfen stets einer Baubewilligung und dürfen diese Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen.
  • Gestaltungskriterien: Es werden detaillierte Kriterien für die Platzierung und Gestaltung der Anlagen (z. B. homogene Farbgebung, Anpassung an die Dachlinien, Vermeidung von unnötiger Reflexion) auf Steil- und Flachdächern sowie an Fassaden definiert, um die Eingliederung ins Ortsbild zu fördern.


Aktueller Stand der Informationen.

Die Recherche wurde anfangs Nobember 2025 durchgeführt.

In diesem dynamischen Umfeld können Angaben zu Gesetzen, Richtwerten, Verordnungen und Angaben zur Energieförderung sehr schnell ändern. Um sicher zu gehen, dass die Angaben in diesem Artikel stimmen, wird eine individuelle Abklärung bei den zuständigen Stellen, Behörden oder Organisationen empfohlen.


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