Energieförderung Schweiz, Bund, Kantone: Photovoltaik, Boni, gleitende Marktprämie, Investitions- und Projektierungsbeiträge.
11.9.2025
Die Energieförderung in der Schweiz ist vielschichtig und wird von Bund, Kantonen und Gemeinden getragen, um den Ausbau erneuerbarer Energien voranzutreiben. Ab 2025 treten zudem neue Regelungen in Kraft, die das Förderwesen weiterentwickeln.
Der Bund hat im Jahr 2021 schweizweit über 26'000 PV-Anlagen mit einer Einmalvergütung unterstützt, wobei insgesamt 216 Millionen Schweizer Franken ausbezahlt wurden. Die Entwicklung auf kantonaler Ebene kann über den Cantonal Clean Energy Index (CEIS) verfolgt werden.
Diese umfangreiche Recherche wurde anfangs September 2025 durchgeführt. Angaben zu Gesetzen, Richtwerten, Verordnungen und Angaben zur Energieförderung sehr schnell ändern. Um sicher zu gehen, dass die Angaben in diesem Artikel stimmen, wird eine individuelle Abklärung bei den zuständigen Stellen, Behörden oder Organisationen empfohlen.
Förderinstrumente und Strategien.
Inhaltsverzeichnis.
Die nachfolgenden Inhalte sind in fünf Hauptkapitel unterteilt. Um ein Hauptkapitel anzuwählen, klicken Sie auf den Link des Inhaltsverzeichnisses. Um zurück zum Inhaltsverzeichnis zu gelangen, klicken Sie am Ende des Kapitels auf den Link "Zurück zum Inhaltsverzeichnis":
1. Förderinstrumente des Bundes
2. Gleitende Marktprämie (GMP) Ab 2025 ist die GMP ein neues Förderinstrument des Bundes.
3. Investitionsbeiträge (IB) Diese Beiträge fördern Biomasse-, Windenergie- und Geothermieanlagen.
4. Projektierungsbeiträge
5. Strategien zur Maximierung der Fördermittel
5.5 Detaillierte Beschreibung der Maximierung der Fördermittel (Übersicht).
6.1 Energieförderung durch die Kantone (Beispiele).
6.2 Kantonale und kommunale Förderung - gelistet nach Kantonen und Städten.
1. Förderinstrumente des Bundes.
Die zentrale Förderstelle des Bundes ist Pronovo AG, die für die Abwicklung der meisten Förderprogramme zuständig ist.
Einmalvergütung (EIV) für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen).
Die EIV ist eine einmalige Investitionshilfe, die neue PV-Anlagen und Erweiterungen bestehender Anlagen bezuschusst. Sie deckt maximal 30 % der Investitionskosten von Referenzanlagen ab. Die Auszahlung erfolgt in der Regel nach Inbetriebnahme:
Kleine Einmalvergütung (KLEIV):
Für PV-Anlagen mit einer Leistung von 2 kW bis unter 100 kW. Das Gesuch wird nach der Inbetriebnahme eingereicht. Integrierte Anlagen erhalten einen höheren Förderbetrag (ca. 10 % mehr). Die Wartezeit bis zur Auszahlung ist in der Regel unter einem Jahr.
Grosse Einmalvergütung (GREIV):
Für PV-Anlagen ab 100 kW. Das Gesuch kann vor oder nach der Realisierung gestellt werden. Für integrierte Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW gibt es ab 1. April 2025 ebenfalls einen erhöhten Tarif.
Hohe Einmalvergütung (HEIV):
Für PV-Anlagen ohne Eigenverbrauch bis 150 kW Leistung. Sie beträgt maximal 60 % der Investitionskosten von Referenzanlagen. Bei Anlagen unter 100 kW ist das Gesuch nach der Inbetriebnahme, bei Anlagen ab 100 kW vor oder nach der Inbetriebnahme einzureichen.
Einmalvergütung für PV-Grossanlagen (Art. 71a EnG / Solar-Express):
Speziell für Anlagen von nationalem Interesse, die massgeblich zur Winterstromproduktion beitragen. Sie müssen eine jährliche Mindestproduktion von 10 GWh und eine spezifische Winterproduktion (1. Oktober–31. März) von mindestens 500 kWh pro kW installierte Leistung aufweisen. Die Förderung beträgt maximal 60 % der Investitionskosten der Anlage und wird anhand einer Wirtschaftlichkeitsberechnung im Einzelfall festgelegt. Für diese Anlagen gelten die normalen Boni nicht. Gesuche sind direkt beim BFE einzureichen, sobald eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt. Diese Sonderregelungen sind bis Ende 2025 befristet.
Pronovo AG Einmalvergütung (EIV) für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen).
Die Pronovo AG ist die vom Bund beauftragte Vollzugsstelle für die meisten Förderprogramme im Strombereich und verwaltet die Einmalvergütung (EIV) für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) in der Schweiz. Seit dem 1. Januar 2025 sind mit der Änderung des Energiegesetzes und der Energieförderungsverordnung neue Förderinstrumente für erneuerbare Energien in Kraft getreten, die den Ausbau der erneuerbaren Energie in der Schweiz weiter vorantreiben sollen.
Übersicht der Einmalvergütungen und zugehörigen Boni für Photovoltaikanlagen:
1. Arten der Einmalvergütung (EIV)
Die EIV ist eine einmalige Investitionshilfe für neue PV-Anlagen und Erweiterungen bestehender Anlagen. Die Höhe der Förderung variiert je nach Kategorie und Leistung der Anlage.
1.1 Kleine Einmalvergütung (KLEIV).
- Leistungsklasse: Für PV-Anlagen mit einer Leistung von 2 kW bis weniger als 100 kW.
- Deckung: Deckt maximal 30 % der Investitionskosten von Referenzanlagen ab.
- Spezialbedingungen:
- Integrierte PV-Anlagen (z.B. in Dach oder Fassade, die zusätzlich als Wetter- oder Wärmeschutz dienen) erhalten einen etwa 10 % höheren Förderbetrag.
- Es gibt keinen Unterschied im Ansatz für freistehende und angebaute PV-Anlagen.
- Antragstellung: Das Gesuch ist nach der Inbetriebnahme der PV-Anlage über das Kundenportal der Pronovo einzureichen.
- Auszahlung: Die Wartezeit bis zur Auszahlung liegt in der Regel unter einem Jahr. Früher betrug die Wartezeit für ab 2018 in Betrieb genommene Anlagen mindestens 2,5 Jahre.
- Tarifanpassungen (ab 1. April 2025):
- Leistungsbeiträge bis 30 kW sinken auf 360 CHF/kWp für angebaute/freistehende und 400 CHF/kWp für integrierte Anlagen.
- Leistungsbeiträge ab 30 kW bis unter 100 kW sinken auf 300 CHF/kWp für angebaute/freistehende und 330 CHF/kWp für integrierte Anlagen. Die Sätze wurden um je 20 CHF/kW gesenkt.
1.2 Grosse Einmalvergütung (GREIV).
- Leistungsklasse: Für PV-Anlagen mit einer Leistung von mindestens 100 kW.
- Deckung: Deckt maximal 30 % der Investitionskosten von Referenzanlagen ab.
- Spezialbedingungen:
- Bis 31. März 2025 profitierten integrierte Anlagen nur für den Teil unter 100 kW von einem erhöhten Ansatz.
- Ab 1. April 2025 profitieren auch grosse Anlagen ab 100 kW vom erhöhten Tarif für integrierte Anlagen, sofern sie nach diesem Datum in Betrieb genommen werden.
- Antragstellung: Das Gesuch kann vor oder nach der Inbetriebnahme der PV-Anlage über das Kundenportal der Pronovo eingereicht werden. Eine Realisierung vor dem Bescheid erfolgt auf eigenes Risiko.
- Auszahlung: Die Wartezeit bis zur Zusicherung liegt in der Regel unter einem Jahr. Früher betrug die Wartezeit für ab 2018 in Betrieb genommene Anlagen mindestens sechs Jahre.
- Tarifanpassungen (ab 1. April 2025):
- Leistungsbeitrag für Anlagen ab 100 kW sinkt auf 250 CHF/kWp. Dieser Satz wurde um 20 CHF/kW gesenkt.
1.3 Hohe Einmalvergütung (HEIV).
- Leistungsklasse: Für PV-Anlagen ohne Eigenverbrauch.
- Deckung: Beträgt maximal 60 % der Investitionskosten von Referenzanlagen.
- Spezialbedingungen:
- Für Anlagen unter 150 kW Leistung wird ein festgelegter Leistungsbeitrag von 450 CHF pro kWp vergütet (Stand 1. Dezember 2024). Es gibt keinen Unterschied zwischen freistehenden, angebaute oder integrierte Anlagen.
- Für Anlagen ab 150 kW Leistung wird die Höhe der Förderung durch Auktionen festgelegt.
- Interessenten können zwischen einer Auktion für die HEIV oder für eine gleitende Marktprämie wählen.
- Ein Gebot für die Förderhöhe (CHF/kW für HEIV) und eine Teilnahmegebühr sind erforderlich.
- Das BFE legt einen zulässigen Gebotshöchstwert fest. Die niedrigsten Gebote erhalten den Zuschlag.
- Antragstellung: Für Anlagen unter 100 kW ist das Gesuch nach der Inbetriebnahme einzureichen. Für Anlagen ab 100 kW kann das Gesuch vor oder nach der Inbetriebnahme über das Kundenportal der Pronovo eingereicht werden.
- Betriebsbedingungen: Betreiber von HEIV-geförderten PV-Anlagen dürfen während mindestens 20 Jahren ab Inbetriebnahme keinen Eigenverbrauch gemäss Artikel 16 EnG beanspruchen.
1.4 Einmalvergütung für Photovoltaik-Grossanlagen (Art. 71a EnG / Solar-Express).
- Zweck: Förderung von PV-Grossanlagen, die einen massgeblichen Beitrag zur Winterstromproduktion leisten. Diese Regelung ist befristet bis Ende 2025.
- Voraussetzungen:
- Jährliche Mindestproduktion von 10 GWh.
- Spezifische Winterproduktion (1. Oktober – 31. März) von mindestens 500 kWh pro kW installierte Leistung.
- Für die Förderung müssen bis Ende 2025 mindestens 10 % der erwarteten Produktion der gesamten geplanten Anlage oder 10 GWh ins Netz eingespeist werden. Die Frist bis zur vollständigen Inbetriebnahme läuft bis Ende 2030.
- Deckung: Beträgt maximal 60 % der individuellen Investitionskosten der Anlage und wird anhand einer Wirtschaftlichkeitsberechnung im Einzelfall festgelegt.
- Boni: Diese Anlagen haben keinen Anspruch auf die verschiedenen Boni (Neigungswinkel-, Höhen- oder Parkflächenbonus).
- Antragstellung: Das Gesuch ist direkt beim Bundesamt für Energie (BFE) einzureichen, sobald eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt.
- Alternative: Für Projekte, die diese Kriterien nicht erfüllen, steht die normale Einmalvergütung für PV-Anlagen zur Verfügung.
2. Boni für Photovoltaikanlagen.
Zusätzlich zu den Ansätzen der Einmalvergütung können Boni hinzukommen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Diese Boni sind kumulierbar. Bei der EIV wird der Leistungsbeitrag um den festgesetzten Bonus erhöht.
2.1 Neigungswinkelbonus
- Voraussetzung: Für PV-Anlagen mit einem Neigungswinkel von mindestens 75 Grad.
- Förderung (ab 1. Januar 2025):
- Für integrierte Anlagen: 400 CHF/kW (Erhöhung von 250 CHF/kW).
- Für angebaute und freistehende Anlagen: 200 CHF/kW (Verdoppelung von 100 CHF/kW).
- Zweck: Fördert insbesondere Solarfassaden, die im Winterhalbjahr mehr Strom liefern.
2.2 Höhenbonus
- Voraussetzung: Für PV-Anlagen mit einer Leistung von mindestens 150 kW, die sich in einer Höhe von mehr als 1500 m ü. M. befinden.
- Standort: Die Anlage muss ausserhalb der Bauzonen liegen und darf nicht an ein Gebäude angebaut oder in ein Gebäude integriert sein. Sie kann jedoch freistehend oder an Infrastrukturbauten angebracht oder integriert sein (z.B. an einer Stau- oder Stützmauer).
- Förderung: 250 CHF/kW.
2.3 Parkflächenbonus
- Einführung: Neu ab 2025.
- Voraussetzung: Für PV-Anlagen mit einer Leistung von mindestens 100 kW, die sich auf dauerhaft eingerichteten und bisher unüberdachten Parkplatzarealen befinden.
- Förderung: 250 CHF/kW installierter Leistung.
- Vorteil: Vertikale PV-Anlagen auf Parkplätzen können von diesem Bonus und dem Neigungswinkelbonus gleichzeitig profitieren.
3. Allgemeine Hinweise zur Einmalvergütung
Tarifrechner:
Die Pronovo AG bietet einen Tarifrechner auf ihrer Website an, um die voraussichtliche Höhe der Förderung zu ermitteln.
Ausschluss von anderen Förderungen:
Eine Einmalvergütung kann nicht gewährt werden, wenn für die Anlage bereits eine Mehrkostenfinanzierung, Einspeisevergütung oder gleitende Marktprämie erhalten wird.
Rückforderung:
Die EIV kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn die Anforderungen an den Betrieb und die Betriebstüchtigkeit der Anlage nicht oder nicht mehr erfüllt sind. PV-Anlagen müssen ab Inbetriebnahme mindestens 20 Jahre lang so gewartet werden, dass ein regulärer Betrieb und eine Mindestproduktion sichergestellt sind.
Steuerliche Absetzbarkeit:
Investitionskosten für Solaranlagen auf bestehenden Gebäuden sind in fast allen Kantonen steuerlich abzugsfähig (Ausnahmen: LU, GR). Es kann vorteilhaft sein, die Investition auf mehrere Jahre zu verteilen.
2. Gleitende Marktprämie (GMP) - ab 2025 ist die GMP ein neues Förderinstrument des Bundes.
Für PV-Anlagen:
Anlagen ohne Eigenverbrauch mit einer Leistung von mindestens 150 kW können zwischen einer Auktion für die HEIV und einer gleitenden Marktprämie wählen. Die GMP garantiert eine Mindestvergütung für den produzierten Strom über 20 Jahre und orientiert sich an den Gestehungskosten der Anlage.
Für andere Technologien:
Die GMP ist auch für Biomasse- und Windenergieanlagen verfügbar. Ab 2026 auch für Wasserkraftanlagen mit einer Vergütungsdauer von 40 Jahren.
Gleitende Marktprämie (GMP).
Die Gleitende Marktprämie (GMP) ist ein wesentliches Förderinstrument des Bundes in der Schweiz, das ab 2025 zur Unterstützung des Ausbaus erneuerbarer Energien eingeführt wurde. Sie bietet eine langfristige finanzielle Sicherheit für Anlagenbetreiber und ergänzt die bestehenden Einmalvergütungen (EIV).
1. Definition und Zweck.
- Zweck: Die GMP dient der Förderung von Anlagen zur Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien. Sie soll Planungs- und Investitionssicherheit bieten.
- Inkrafttreten: Die GMP ist seit dem 1. Januar 2025 in Kraft getreten, basierend auf den Änderungen des Energiegesetzes und der Energieförderungsverordnung. Das Stromgesetz wurde am 9. Juni 2024 von der Schweizer Stimmbevölkerung angenommen.
- Grundgedanke: Statt eines einmaligen Investitionsbeitrags bietet die GMP eine über 20 Jahre garantierte Mindestvergütung für den produzierten Strom.
2. Anspruchsberechtigte Anlagen.
Die GMP ist für folgende Technologien und Anlagentypen verfügbar:
Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen):
- Leistung: Mindestens 150 kW installierte Leistung.
- Eigenverbrauch: Muss ohne Eigenverbrauch betrieben werden.
- Biomasseanlagen
- Windenergieanlagen
- Wasserkraftanlagen: Ab 2026 auch für Wasserkraftanlagen.
3. Wahlrecht und Auktionen.
Wahlrecht:
Betreiber von PV-Anlagen mit einer Leistung von mindestens 150 kW ohne Eigenverbrauch haben das Wahlrecht, entweder an einer Auktion für die Hohe Einmalvergütung (HEIV) oder für eine gleitende Marktprämie teilzunehmen.
Ausübung des Wahlrechts:
Für PV-Anlagen erfolgt die Wahl mit der Einreichung eines Gebots. Die Wahl hat keine bindende Wirkung für zukünftige Ausschreibungen, falls der Betreiber keinen Zuschlag erhält. Für Wind- und Biomasseanlagen erfolgt die Wahl mit der Einreichung des Gesuchs. Bei Wasserkraftanlagen ist die Wahl spätestens 60 Tage nach Erhalt der Mitteilung über die voraussichtliche Höhe des Vergütungssatzes und des Investitionsbeitrags auszuüben.
Auktionsverfahren:
- Zuständigkeit: Pronovo AG ist für die Durchführung der Auktionen und die Veröffentlichung der notwendigen Informationen zuständig.
- Gebotsabgabe: Interessenten müssen ein Gebot für die Förderhöhe (in Rappen pro kWh) abgeben und eine Teilnahmegebühr entrichten.
- Höchstwert: Das Bundesamt für Energie (BFE) legt für jede Auktionsrunde einen zulässigen Gebotshöchstwert fest.
- Zuschlagskriterien: Der Zuschlag wird für diejenigen Gebote erteilt, die die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen, den günstigsten Ansatz pro Kilowattstunde aufweisen und innerhalb des ausgeschriebenen Auktionsvolumens Platz finden.
- Volumenanpassung: Unterschreitet die gesamte Leistung der Gebote das ausgeschriebene Auktionsvolumen, wird dieses nachträglich automatisch auf 90 Prozent der angebotenen Leistung gekürzt.
- Publikation: Pronovo veröffentlicht Informationen zu Gebotstermin, Preismechanismus, Anzahl der Gebote, Zuschläge, Gebotsmengen, zulässigen Höchstwert, niedrigsten/höchsten Gebotswert, durchschnittlichen mengengewichteten Zuschlagswert und Leistungen.
4. Vergütungsmechanismus.
- Marktpreis-Orientierung: Der eingespeiste Strom wird am Markt verkauft. Die GMP gleicht die Differenz zwischen dem Verkaufserlös und der zugesicherten Vergütung aus.
- Rückzahlungspflicht: Übersteigt der Referenz-Marktpreis den Vergütungssatz, muss der Anlagenbetreiber den übersteigenden Teil an die Vollzugsstelle zurückzahlen. Dies geschieht vierteljährlich.
- Referenz-Marktpreis: Der Referenz-Marktpreis für die GMP entspricht dem Referenz-Marktpreis gemäss Artikel 15 der Energieförderungsverordnung, zuzüglich eines vierteljährlichen Durchschnittspreises für Herkunftsnachweise (HKN), die an etablierten Handelsplattformen gehandelt werden.
- VSE-Vorschlag: Der VSE schlägt einen Pauschalbetrag für HKN vor, da der HKN-Markt im Gegensatz zum Strommarkt keinen vergleichbaren Referenzmarktpreis hat. Zudem beruht die Abnahme und Vergütung von HKN auf freiwilliger vertraglicher Basis.
- Individuelle Berechnung: Für steuerbare Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 3 MW wird der Referenz-Marktpreis jährlich individuell berechnet.
- Vermarktungskosten: Die Betreibern entstehenden Vermarktungskosten sind Teil des Vergütungssatzes.
- Herkunftsnachweise (HKN): Der ökologische Mehrwert in Form der HKN verbleibt beim Betreiber, der sie frei handeln kann.
5. Vergütungsdauer.
- Standarddauer: Die Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre.
- Wasserkraft (VSE-Vorschlag): Der VSE schlägt eine Vergütungsdauer von 40 Jahren für Wasserkraftanlagen vor, da dies im Verhältnis zur längeren Nutzungsdauer dieser Anlagen stehe.
- Beginn: Die Vergütungsdauer beginnt mit der tatsächlichen Inbetriebnahme der Anlage und kann nicht unterbrochen werden.
6. Boni.
Zusätzlich zu den Grundvergütungssätzen der GMP können Boni gewährt werden, sofern die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Diese Boni sind kumulierbar.
Neigungswinkelbonus:
- Für PV-Anlagen mit einem Neigungswinkel von mindestens 75 Grad.
- Integrierte Anlagen: 2.2 Rp./kWh.
- Angebaut/Freistehend: 1 Rp./kWh.
- Anreiz: Dieser Bonus fördert insbesondere Solarfassaden, die einen höheren Winterstromanteil liefern.
Höhenbonus:
- Für PV-Anlagen mit einer Leistung von mindestens 150 kW, die sich auf über 1500 m ü. M. befinden, ausserhalb von Bauzonen liegen und nicht an ein Gebäude angebaut oder integriert sind.
- Förderung: 0.7 Rp./kWh.
- VSE-Kritik: Der VSE erachtet den Höhenbonus als zu gering für alpine Solaranlagen und fordert die Prüfung einer Spezialauktion für alpine Solaranlagen von nationalem Interesse, die mindestens 500 kWh/kWp im Winterhalbjahr erzeugen, anstelle des Höhenbonus.
Parkflächenbonus:
- Für PV-Anlagen mit einer Leistung von mindestens 100 kW auf dauerhaft eingerichteten und bisher unüberdachten Parkplatzarealen.
- Förderung: 1 Rp./kWh.
- Einführung: Neu ab 2025.
7. Spezifische Regelungen nach Technologie.
7.1. Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen):
- Vergütungssätze: Werden durch Auktionen einzelfallweise bestimmt.
- Inbetriebnahmefrist: Spätestens 24 Monate nach Rechtskraft des Zuschlags. Für Anlagen von nationalem Interesse (Art. 9a EnV, >500 kWh/kWp Winterhalbjahr) beträgt die Frist 60 Monate.
- Boni: Siehe Abschnitt VI.
- Winterstromanreiz: Der VSE schlägt vor, den Anteil des übersteigenden Teils des Referenz-Marktpreises, den Betreiber in den Monaten Dezember bis März behalten dürfen, für PV-Anlagen auf 40 Prozent zu erhöhen (anstatt 10 Prozent), um Anreize für winteroptimierte Produktion zu schaffen.
7.2 Wasserkraftanlagen:
- Vergütungssätze: Werden einzelfallweise bestimmt.
- Höchstgrenzen: Max. 30 Rp./kWh für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen; max. 10 Rp./kWh für erhebliche Erneuerungen.
- Gesuchstellung: Das Gesuch ist beim BFE einzureichen, sobald eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt.
- Priorisierung: Können nicht alle Gesuche berücksichtigt werden, erhalten Projekte mit dem voraussichtlich tiefsten Vergütungssatz den Vorrang. Projekte gemäss Anhang 2 StromVG haben Vorrang.
- Wasserzinsen: Für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen/Erneuerungen werden während zehn Jahren ab Inbetriebnahme keine Wasserzinsen auf der gesamten Bruttoleistung bzw. der zusätzlichen Bruttoleistung erhoben. Dies soll eine Ungleichbehandlung gegenüber Anlagen mit Investitionsbeitrag verhindern.
- Steuerbare Anlagen (>3 MW): Ihr Referenz-Marktpreis wird jährlich individuell berechnet. Die gleitende Marktprämie wird jährlich vom BFE ausbezahlt, wobei vierteljährlich Akontozahlungen auf Basis der Vorjahreswerte erfolgen.
- Jahreskosten/-erlös: Die Jahreskosten setzen sich aus Kapitalkosten, Betriebskosten (max. 2% der Investitionen), Unternehmensführungs-, Kraftwerksbewirtschaftungs-, Energiebewirtschaftungs- und Energieverwertungskosten sowie Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen zusammen. Der Jahreserlös berücksichtigt Teilnahme an verschiedenen Märkten (Day-Ahead, Intraday, Termin, Systemdienstleistungen, HKN, Winterreserve).
- Jährliche Mehrproduktion: Bei erheblichen Erweiterungen soll die massgebliche Mehrproduktion die zusätzliche Elektrizitätsmenge im Winterhalbjahr (Okt-März) sein. Dies soll Planbarkeit und Anreize für die Winterversorgung schaffen.
7.3 Windenergieanlagen:
- Vergütungssätze: Werden anhand des Referenzanlagenprinzips gemäss Anhang 6.2 festgelegt.
- Reihenfolge der Berücksichtigung: Nach Einreichedatum. Bei gleicher Einreichung haben Projekte mit der grössten Produktionsmenge Vorrang (VSE-Antrag).
- Gesuchstellung: Kann erst nach Vorlage von Windmessungen und einem Gutachten zum Energieertrag am Standort erfolgen.
- Inbetriebnahmefrist: Spätestens zwölf Jahre nach Zusicherung dem Grundsatz nach.
- Absenkung des Vergütungssatzes: Nach frühestens fünf Jahren wird der Vergütungssatz in Abhängigkeit vom effektiven Ertrag für den Rest der Vergütungsdauer abgesenkt.
7.4 Biomasseanlagen:
- Vergütungssätze: Werden anhand des Referenzanlagenprinzips gemäss Anhang 6.3 festgelegt. Für erhebliche Erweiterungen und Erneuerungen beträgt der Satz 70 Prozent der regulären Sätze.
- Anteil der zu vergütenden Elektrizität: Bei erheblichen Erweiterungen aus dem Verhältnis der Mehrproduktion zur Gesamtproduktion; bei erheblichen Erneuerungen aus dem Verhältnis der anrechenbaren Investitionskosten zur Referenzanlage (max. 70% der Nettoproduktion).
- Mindestanforderungen: Sind in Anhang 6.3 festgelegt, einschliesslich allgemeiner und energetischer Anforderungen sowie Beurteilungsperioden.
- Inbetriebnahmefrist: Innerhalb von drei Jahren ab Erhalt der Zusicherung, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um maximal drei Jahre aus unverschuldeten Gründen.
8. Antragstellung und Abwicklung.
- Zuständige Stelle: Pronovo AG ist die Vollzugsstelle des Bundes und verwaltet die meisten Förderprogramme, einschliesslich der GMP. Für Wasserkraftanlagen ist das BFE zuständig.
- Gesuchseinreichung: Die genauen Fristen und einzureichenden Unterlagen variieren je nach Technologie und Art der Anlage.
- Gesamte Projektdauer: Von der Gesuchstellung bis zur Inbetriebnahme gibt es klare Fristen. Für PV-Anlagen beispielsweise 24 Monate nach Zuschlagserteilung (oder 60 Monate für alpine PV von nationalem Interesse).
- Inbetriebnahmemeldung: Muss spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme eingereicht werden.
9. Auszahlung, Überprüfung und Rückforderung.
- Auszahlungsrhythmus: Die Vollzugsstelle zahlt die gleitende Marktprämie vierteljährlich aus. Für steuerbare Wasserkraftanlagen >3 MW erfolgt die Auszahlung jährlich durch das BFE, mit vierteljährlichen Akontozahlungen auf Basis der Vorjahreswerte.
- Überzahlung: Zu viel ausbezahlte Beträge werden ohne Zins zurückgefordert oder mit zukünftigen Leistungen verrechnet. Wenn der Referenz-Marktpreis den Vergütungssatz übersteigt, wird der Betreiber für den übersteigenden Teil zur Kasse gebeten.
- Nichteinhaltung von Voraussetzungen: Bei Nichteinhaltung der Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen besteht für die Dauer der Nichteinhaltung kein Anspruch auf die GMP.
Ausschluss und Austritt.
Ausschlussgründe:
- Wiederholte Nichteinhaltung: Ausschluss, wenn Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen wiederholt nicht eingehalten werden und die GMP deswegen in drei Kalenderjahren in Folge nicht ausbezahlt wurde.
- Nichtbeachtung von Fristen: Wenn nach Ablauf einer gesetzten Frist weiterhin nicht alle Voraussetzungen eingehalten werden.
- Nichtbau der Anlage: Für PV-Anlagen, die einen Zuschlag erhalten haben, aber nicht gebaut wurden, ist die Teilnahme an künftigen Auktionen für EIV oder GMP während fünf Jahren ausgeschlossen, es sei denn, der Nichtbau erfolgte aus Gründen, die der Betreiber nicht zu vertreten hat.
- Andere Förderungen: Eine GMP kann nicht gewährt werden, wenn für die Anlage bereits eine Mehrkostenfinanzierung, Einspeisevergütung oder ein Investitionsbeitrag erhalten wird.
- Austritt: Ein Austritt aus dem System der gleitenden Marktprämie ist nicht zulässig.
10. Weitere Wichtige Aspekte.
- Betriebs- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen: Eine Anlage, für die eine GMP ausgerichtet wird, muss ab Inbetriebnahme während mindestens 20 Jahren so gewartet werden, dass ein regulärer Betrieb und eine Mindestproduktion sichergestellt ist (gilt für PV, Geothermie und Windenergie).
- Mehrwertsteuerpflicht: Die gleitende Marktprämie reduziert sich bei Mehrwertsteuerpflichtigen Betreibern.
- Transparenz: Das BFE berechnet und veröffentlicht Referenz-Marktpreise sowie Durchschnittspreise für Herkunftsnachweise vierteljährlich. Pronovo veröffentlicht relevante Informationen zu Auktionen.
3. Investitionsbeiträge (IB) Biomasse-, Windenergie- und Geothermieanlagen.
Diese Beiträge fördern Biomasse-, Windenergie- und Geothermieanlagen. Ab 2026 auch Wasserkraftanlagen.
- Wasserkraft: Für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen bis zu 30 Rp./kWh, für erhebliche Erneuerungen bis zu 10 Rp./kWh. Es besteht ein Wahlrecht zwischen IB und GMP.
- Biomasse: Zwischen 20 % und 50 % der anrechenbaren Investitionskosten, abhängig von der Technologie (z.B. 50 % für Biogasanlagen, 20 % für Kehrichtverbrennungsanlagen).
- Windenergie: Beträgt 60 % der anrechenbaren Investitionskosten.
Die Investitionsbeiträge (IB) sind ein wichtiges Förderinstrument des Bundes in der Schweiz, das ab 2025 mit den Änderungen des Energiegesetzes und der Energieförderungsverordnung für verschiedene erneuerbare Energietechnologien in Kraft getreten ist. Sie sollen den Ausbau der erneuerbaren Energieproduktion vorantreiben.
1. Allgemeine Bestimmungen für Investitionsbeiträge (IB).
1.1 Zweck und Funktion.
Die IB dienen der Förderung von Anlagen zur Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien. Sie sind neben der gleitenden Marktprämie (GMP) eines der neuen Förderinstrumente des Bundes.
1.2 Inkrafttreten.
Die neuen Förderinstrumente sind seit dem 1. Januar 2025 in Kraft getreten.
1.3 Wahlrecht und Ausschluss von Kumulierung.
Steht dem Betreiber einer Anlage gemäss Artikel 29b EnG das Recht zu, zwischen der GMP und einem IB zu wählen, so ist dieses Recht bei Wind- und Biomasseanlagen mit der Einreichung des Gesuchs auszuüben.
Ein Investitionsbeitrag kann nicht gewährt werden, wenn der Betreiber für eine Anlage bereits eine Mehrkostenfinanzierung, eine Einspeisevergütung oder eine gleitende Marktprämie erhält.
1.4 Anforderungen an Betrieb und Betriebstüchtigkeit.
Eine Anlage, für die ein Investitionsbeitrag ausbezahlt wurde, muss ab der Inbetriebnahme während mindestens 20 Jahren so gewartet werden, dass ein regulärer Betrieb sichergestellt ist. Dies gilt für Windenergie- und Geothermieanlagen.
Für Biomasseanlagen gelten unterschiedliche Fristen: 15 Jahre für Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) und Schlammverbrennungsanlagen, sowie 10 Jahre für Biogasanlagen, Holzkraftwerke, Klärgas- und Deponiegasanlagen.
1.5 Rückforderung.
Der Investitionsbeitrag kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn die Anforderungen an den Betrieb und die Betriebstüchtigkeit nicht oder nicht mehr erfüllt sind.
Auch wenn die Bedingungen des Energiemarktes zu einer übermässigen Rentabilität führen, kann der Investitionsbeitrag ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
1.6 Anrechenbare und nicht anrechenbare Kosten.
Grundsätzlich sind Investitionskosten anrechenbar.
Nicht anrechenbar sind insbesondere Kosten für den Erwerb von Grundeigentum oder für Verfahren und die anwaltliche Vertretung im Zusammenhang mit Einsprachen und Beschwerden (speziell bei Windenergie).
2. Investitionsbeiträge für Biomasseanlagen.
2.1 Kategorien von Biomasseanlagen.
- Biogasanlagen: Erzeugen Elektrizität und Wärme aus biogenem Gas, das am Standort des Kraft-Wärme-Kopplungs-Moduls (WKK) oder an einem mit einer betriebseigenen Gasleitung erschlossenen Standort durch die Vergärung von Biomasse erzeugt wird.
- Holzkraftwerke: Erzeugen Elektrizität und Wärme aus Holz. Eine Anlage gilt nur dann als Holzkraftwerk, wenn darin Holz als einziger Energieträger eingesetzt wird; fossile Redundanzanlagen bleiben davon unberührt.
- Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA): Anlagen zur thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen.
- Schlammverbrennungsanlagen: Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen aus Biomasse, insbesondere Klärschlämme, Papierschlämme und Schlämme aus der Lebensmittelindustrie; auch wenn zusätzlich andere Biomasse eingesetzt wird.
- Klärgasanlagen: Nutzen Klärgas aus Abwasserreinigungsanlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme, unabhängig davon, ob Co-Substrate vergärt werden.
- Deponiegasanlagen: Nutzen Gas aus Deponien zur Erzeugung von Elektrizität.
2.1 Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung.
- Erweiterung: Ist erheblich, wenn die jährliche Elektrizitätsproduktion durch bauliche Massnahmen gegenüber dem Durchschnitt der letzten fünf vollen Betriebsjahre vor der Inbetriebnahme der Erweiterung um mindestens 25 Prozent gesteigert wird. (Der VSE schlägt 15 Prozent vor, da 25 Prozent eine zu hohe Schwelle sei).
- Erneuerung: Ist erheblich, wenn die anrechenbaren Investitionskosten der Erneuerung mindestens folgende Beträge erreichen:
- 250'000 Franken bei Biogasanlagen und Holzkraftwerken (VSE schlägt Erhöhung von 100'000 auf 250'000 vor).
- 15 Millionen Franken bei KVA und Schlammverbrennungsanlagen.
- 250'000 Franken bei Klärgasanlagen mit einem Einwohnerwert ab 50'000.
- 100'000 Franken bei Klärgasanlagen mit einem Einwohnerwert von weniger als 50'000 und bei Deponiegasanlagen.
2.3 Höhe des Investitionsbeitrags.
- 50 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für Biogasanlagen.
- 40 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für Holzkraftwerke.
- 20 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für KVA, Schlammverbrennungs-, Klärgas- und Deponiegasanlagen.
- Für KVA, Schlammverbrennungs- und Deponiegasanlagen wird der Beitrag im Einzelfall bestimmt.
- Für Biogas-, Holzkraftwerke und Klärgasanlagen wird der Beitrag nach dem Referenzanlagenprinzip bestimmt.
- Bei erheblichen Erweiterungen und Erneuerungen beträgt der Ansatz 70 Prozent der regulären Ansätze.
2.4 Höchstbeiträge.
- Der Investitionsbeitrag darf folgende Beträge nicht überschreiten:
- 8 Millionen Franken für Biogasanlagen und Holzkraftwerke (VSE möchte dies streichen und kritisiert die Absenkung von 12 Millionen für Holzkraftwerke).
- 6 Millionen Franken für KVA und Schlammverbrennungsanlagen.
- 1 Million Franken für Klärgas- und Deponiegasanlagen.
2.5 Gesuchsverfahren.
- Das Gesuch um einen Investitionsbeitrag ist bei der Vollzugsstelle (Pronovo) einzureichen.
- Es kann erst gestellt werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt oder, sofern keine Baubewilligung erforderlich ist, die Baureife des Projekts nachgewiesen ist.
- Es müssen alle Angaben und Unterlagen gemäss Anhang 2.3 enthalten sein.
2.6 Inbetriebnahmefrist.
Die Anlage, die erhebliche Erweiterung oder die erhebliche Erneuerung ist innerhalb von drei Jahren ab Erhalt der Zusicherung dem Grundsatz nach in Betrieb zu nehmen. Eine Fristerstreckung um maximal drei Jahre ist bei unverschuldeten Gründen möglich.
2.7 Gestaffelte Auszahlung.
Der Investitionsbeitrag wird in drei Tranchen ausbezahlt:
- 40 Prozent des Höchstbetrags bei Baubeginn.
- 30 Prozent des Höchstbetrags nach Einreichen der Inbetriebnahmemeldung.
- Die Differenz der Beträge zum definitiven Investitionsbeitrag nach Eintritt der Rechtskraft der definitiven Festsetzung des Investitionsbeitrags.
3. Investitionsbeiträge für Windenergieanlagen.
3.1 Höhe des Investitionsbeitrags.
Der Investitionsbeitrag beträgt 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten. (Der VSE schlägt vor, den Beitrag nach dem Referenzanlagenprinzip zu bestimmen).
3.2 Gesuchsverfahren.
Das Gesuch ist bei der Vollzugsstelle (Pronovo) einzureichen.
Es kann erst gestellt werden, wenn Resultate von Windmessungen für den Standort einer neuen Anlage oder Betriebsdaten bestehender Windenergieanlagen sowie ein Gutachten zum Energieertrag am Standort vorliegen. Messungen und Gutachten müssen Mindestanforderungen erfüllen.
3.3 Warteliste und Reihenfolge der Berücksichtigung.
Reichen die Mittel nicht aus, werden Projekte in eine Warteliste aufgenommen. Die Berücksichtigung erfolgt nach Einreichedatum des Gesuchs.
3.4 Projektfortschritt und Inbetriebnahmefrist.
Die gesuchstellende Person muss nach Erhalt der Zusicherung dem Grundsatz nach innerhalb der Fristen gemäss Anhang 6.2 einen Projektfortschritt erzielen und die Anlage in Betrieb nehmen.
Die Fristen für den Projektfortschritt und die Inbetriebnahme stehen für die Dauer von planungs-, konzessions- oder baurechtlichen Rechtsmittelverfahren still.
Die Frist für die Inbetriebnahme beträgt spätestens zwölf Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach.
3.5 Gestaffelte Auszahlung.
Der Investitionsbeitrag wird in drei Tranchen ausbezahlt:
- 30 Prozent des Höchstbetrags bei Baubeginn.
- 30 Prozent des Höchstbetrags nach Einreichen der Inbetriebnahmemeldung.
- Die Differenz der Beträge zum definitiven Investitionsbeitrag nach Eintritt der Rechtskraft der definitiven Festsetzung des Investitionsbeitrags.
4. Investitionsbeiträge für Geothermieanlagen.
4.1 Gesuchsverfahren.
Das Gesuch um einen Projektierungsbeitrag (VSE möchte dies streichen) ist beim BFE einzureichen.
Für Geothermieanlagen kann es erst eingereicht werden, wenn im betreffenden Gebiet vorgängig eine Erschliessung durchgeführt wurde und ein Erschliessungsbericht über die erwartete Produktion des Geothermiereservoirs vorliegt. (Der VSE kritisiert, dass dies massive Kosten vor der eigentlichen Förderung verursacht).
4.2 Definitive Festsetzung.
Der Investitionsbeitrag wird anhand der tatsächlich angefallenen Investitionskosten definitiv festgesetzt. Der Investitionsbeitrag wird um einen allfällig gewährten Projektierungsbeitrag gekürzt.
4.3 Anforderungen an Betrieb und Betriebstüchtigkeit.
Geothermieanlagen müssen für mindestens 20 Jahre so gewartet werden, dass ein regulärer Betrieb und eine Mindestproduktion sichergestellt sind.
4. Projektierungsbeiträge.
Diese Beiträge unterstützen die Projektierung von Wasserkraft-, Windenergie- und Geothermieanlagen. Der Beitrag liegt bei 40 % der anrechenbaren Projektierungskosten und mindestens 30'000 Franken. Für Windenergieprojekte beträgt der Höchstbeitrag 780'000 Franken.
4.1 Allgemeine Bestimmungen für Projektierungsbeiträge.
Zweck und Funktion.
Die Projektierungsbeiträge sollen die Planung und Vorbereitung von Projekten zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien unterstützen. Sie dienen dazu, anfängliche Realisierungsrisiken zu senken.
Förderhöhe und Mindestbeitrag.
- Der Projektierungsbeitrag beträgt 40 Prozent der anrechenbaren Projektierungskosten.
- Ein Beitrag wird nur gewährt, wenn er mindestens 30'000 Franken beträgt. Der VSE erachtet diese Untergrenze als angemessen.
Anrechenbare Projektierungskosten.
Projektierungskosten und -leistungen der gesuchstellenden Person sind anrechenbar, sofern sie:
- im Zusammenhang mit einem Projekt anfallen, das grundsätzlich Anspruch auf einen Investitionsbeitrag hat.
- angemessen sind.
- mittels detailliertem Arbeitsrapport nachgewiesen werden können.
- effizient ausgeführt werden.
Ausschluss von Kumulierung.
Ein Projektierungsbeitrag kann nicht gewährt werden, wenn für die Anlage bereits eine Mehrkostenfinanzierung, eine Einspeisevergütung oder eine gleitende Marktprämie erhalten wird.
Rückforderung.
Projektierungsbeiträge können zurückgefordert werden, wenn eine neue Anlage oder die erhebliche Erweiterung einer Anlage trotz erhaltener Baubewilligung nicht realisiert wird. Der VSE schlägt vor, diese Regelung zu streichen, da Projektierungsbeiträge generell gegen Risiken absichern sollten und nicht nur gegen solche im Zusammenhang mit der Baubewilligung.
4.2 Projektierungsbeiträge nach Anlagentyp.
Für Wasserkraftanlagen.
- Gesuchstellung: Das Gesuch ist beim Bundesamt für Energie (BFE) einzureichen.
- Inhalt des Gesuchs (gemäss Anhang 2.2): Das Gesuch muss mindestens folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
- Angaben zur Anlage (Name der berechtigten Person, Standort der Zentrale, Wasserfassungen, Reservoire und Wasserrückgabe).
- Eine Vorstudie, die das Vorhaben beschreibt und die Machbarkeit aufzeigt.
- Kostenschätzung sowie Termin- und Finanzierungsplan.
- Für Erweiterungen: Unterlagen, die aufzeigen, dass die Erweiterung erheblich sein wird.
- Mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers vor und nach der Investition.
- Installierte Leistung vor und nach der Investition.
- Nutzwassermenge (gemittelt über je fünf volle Kalenderjahre vor und nach der Investition).
- Elektrizitätsproduktion in kWh pro Kalenderjahr vor und nach der Investition.
- Mittlere Brutto- und Netto-Fallhöhe in m vor und nach der Investition.
- Ausbauwassermenge vor und nach der Investition.
- Nutzbares Speichervolumen vor und nach der Investition.
- Angaben über anderweitige Finanzhilfen.
Für Windenergieanlagen.
- Höchstbeitrag: Der Höchstbeitrag für Windenergieprojekte beträgt 780'000 Franken pro Projekt. Der VSE beantragt eine Erhöhung auf 1'560'000 Franken, um auch grössere Windparks anzureizen.
- Gewährung: Der Beitrag wird pro Projekt und nicht pro Anlage gewährt.
- Gesuchstellung: Das Gesuch ist beim BFE einzureichen.
- Inhalt des Gesuchs (gemäss Anhang 2.4): Das Gesuch muss mindestens folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
- Nachweis, dass der Standort des Projekts im kantonalen Richtplan für die Windenergienutzung vorgesehen ist.
- Eine Vorstudie zum Projekt, die folgende Angaben und Unterlagen beinhaltet:
- Übersichtskarte mit Perimeter des kantonalen Richtplans.
- Projektperimeter.
- Anzahl und Standorte der geplanten Windenergieanlagen.
- Projektbeschrieb mit Angaben zur Projektträgerschaft, zum Projektmanagement, zur geplanten Windmessung, zu geplanten umwelt- und bautechnischen Studien, zur Projektplanung (Netzanschluss, Erschliessung, Nutzungsplanung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Baubewilligung, Informationsarbeit) und zum Zeitplan für die Projektierung.
- Verantwortliche Kontaktperson mit Adress- und Kontaktinformationen.
Für Geothermieanlagen.
- Gesuchstellung: Das Gesuch ist beim BFE einzureichen.
- Besondere Voraussetzung: Es kann erst gestellt werden, wenn im betreffenden Gebiet vorgängig eine Erschliessung durchgeführt wurde und ein Erschliessungsbericht über die erwartete Produktion des Geothermiereservoirs vorliegt. Der VSE kritisiert diese Regelung, da Probebohrungen erhebliche Kosten verursachen, die als Teil der Projektierung oder einer separaten Förderung abgedeckt werden sollten.
- Inhalt des Gesuchs (gemäss Anhang 2.6): Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
- Eine Vorstudie zum Projekt, die mindestens folgende Angaben und Unterlagen beinhaltet:
- Übersichtsplan mit Projektperimeter und Anlagenstandorten.
- Projektbeschrieb mit Angaben zu Projektträgerschaft, zum Projektmanagement, zu den geplanten Projektierungsarbeiten, zur Kostenschätzung und zum Zeitplan für die Projektierung.
- Nachweis, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Projektierungsbeitrags erfüllt werden.
4.3 Gesuchsverfahren und Auszahlung (Allgemein).
- Gesuchseinreichung: Das Gesuch um einen Projektierungsbeitrag ist beim BFE einzureichen.
- Zusicherung dem Grundsatz nach: Ergibt die Prüfung des Gesuchs, dass die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt sind und Mittel zur Verfügung stehen, sichert das BFE den Projektierungsbeitrag dem Grundsatz nach zu. Dabei legt es den Höchstbetrag und den Zahlungsplan fest.
- Jährliche Entwicklungsmeldungen: Dem BFE ist jährlich eine Entwicklungsmeldung mit Angaben zum Entwicklungs- und Kostenstand sowie einem aktualisierten Zeitplan einzureichen.
- Meldung des Projektierungsabbruchs: Bei Abbruch der Projektierung ist dies dem BFE mit detaillierter Kostenabrechnung und Begründung zu melden.
- Baubewilligungsmeldung: Nach Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung ist dem BFE eine entsprechende Meldung mit Kopie der Bewilligung, detaillierter Kostenabrechnung und Zeitplan für die Realisierung einzureichen.
- Definitive Festsetzung: Der Projektierungsbeitrag wird anhand der tatsächlich angefallenen Projektierungskosten definitiv festgesetzt, sobald die Meldung des Projektierungsabbruchs oder der Baubewilligungsmeldung vorliegt.
- Gestaffelte Auszahlung: Der Projektierungsbeitrag wird in mehreren Tranchen ausbezahlt. Das BFE setzt den Zeitpunkt und die Höhe der einzelnen Tranchen einzelfallweise im Zahlungsplan fest. Die letzte Tranche darf erst nach der definitiven Festsetzung ausbezahlt werden; bis dahin dürfen maximal 80 Prozent des festgesetzten Höchstbetrags ausbezahlt werden. Der VSE kritisiert die 80%-Regelung, da sie die intendierte Wirkung der Risikoentlastung im frühen Projektstadium einschränkt und fordert, dass der volle Projektierungsbeitrag früher ausbezahlt werden kann.
Reihenfolge der Berücksichtigung und Warteliste.
- Massgebendes Kriterium: Massgebend für die Berücksichtigung eines Gesuchs ist das Einreichedatum.
- Gleichzeitige Gesuche: Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, erhalten Projekte mit der voraussichtlich grössten Mehrproduktion an Elektrizität im Verhältnis zum Projektierungsbeitrag den Vorrang.
- Priorisierung: Gesuche für Anlagen von nationalem Interesse gemäss Artikel 9a Absatz 3 StromVG werden vor allen am gleichen Tag eingereichten Gesuchen zuerst berücksichtigt.
- Warteliste: Reichen die Mittel nicht für die sofortige Berücksichtigung aus, wird das Projekt in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, es erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht. Stehen wieder Mittel zur Verfügung, werden die Projekte in der Reihenfolge gemäss Artikel 35c berücksichtigt.
Zurück zum Inhaltsverzeichnis.
5. Strategien zur Maximierung der Fördermittel.
Um die höchstmöglichen Fördermittel zu erhalten, sollten folgende Strategien beachtet werden:
- Boni gezielt nutzen
- Eigenverbrauch optimieren
- Auktionen prüfen
- Steuerliche Abzüge nutzen
- Frühzeitige Planung und Antragstellung
- Professionelle Beratung
- Aktuelle Informationen
Kombination von Förderungen:
Bundes-, kantonale und kommunale Förderungen können oft kombiniert werden, da sie sich ergänzen. Das Portal www.energiefranken.ch bietet eine Übersicht der lokalen Programme.
Boni gezielt nutzen:
- Integrierte Bauweise: Planen Sie Photovoltaikanlagen in Dach oder Fassade zu integrieren, um von höheren Boni zu profitieren.
- Steiler Neigungswinkel: Ein Neigungswinkel von mindestens 75 Grad, insbesondere an Fassaden, wird stärker gefördert und trägt zur Winterstromproduktion bei.
- Spezialstandorte: Prüfen Sie, ob Ihre Anlage die Kriterien für den Höhenbonus (alpin) oder den Parkflächenbonus erfüllt.
- Winteroptimierung: Beachten Sie kantonale Boni für winteroptimierte Anlagen.
Eigenverbrauch optimieren:
Erhöhen Sie den Eigenverbrauch durch den Einsatz von Batteriespeichern, intelligenten Energiemanagementsystemen und Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (ZEV, virtueller ZEV ab 2025, lokale Elektrizitätsgemeinschaften LEG ab 2026). Ein hoher Eigenverbrauch macht die Anlage wirtschaftlicher.
Auktionen prüfen:
Für grosse PV-Anlagen (ab 150 kW ohne Eigenverbrauch) die Teilnahme an Auktionen für die Hohe Einmalvergütung oder die gleitende Marktprämie in Betracht ziehen. Die niedrigsten Gebote erhalten den Zuschlag.
Steuerliche Abzüge nutzen:
Konsultieren Sie einen Steuerberater, um die Investitionskosten optimal steuerlich geltend zu machen, eventuell über mehrere Jahre verteilt.
Frühzeitige Planung und Antragstellung:
Insbesondere bei kantonalen und kommunalen Programmen sollten Gesuche oft vor Baubeginn eingereicht werden. Bei der KLEIV wird das Gesuch nach Inbetriebnahme eingereicht, um von kürzeren Wartezeiten zu profitieren.
Professionelle Beratung:
Beauftragen Sie einen erfahrenen Solarexperten oder Installateur. Diese kennen die komplexe Förderlandschaft und unterstützen bei der Antragstellung und Optimierung des Projekts.
Aktuelle Informationen:
Die Förderlandschaft ist dynamisch. Regelmässige Updates auf den Websites des BFE, Pronovo und energiefranken.ch sind essenziell.
Durch eine Kombination dieser Massnahmen können Investoren die finanzielle Unterstützung für ihre Energieprojekte maximieren.
Kombination von Förderungen.
Um die Fördermittel für Energieprojekte in der Schweiz zu maximieren, ist es entscheidend, die verschiedenen Förderinstrumente von Bund, Kantonen und Gemeinden strategisch zu kombinieren. Diese Förderungen ergänzen sich oft und können die Rentabilität einer Investition erheblich steigern.
Hier ist eine detaillierte Liste von Strategien zur Maximierung der Fördermittel, mit dem Hauptpunkt "Kombination von Förderungen":
Kombination von Förderungen: Bund, Kantone und Gemeinden.
Die Förderlandschaft in der Schweiz ist vielschichtig und bietet auf verschiedenen Ebenen Unterstützung, die gezielt miteinander verknüpft werden kann.
Grundlage: Bundesförderung (Pronovo AG):
Einmalvergütung (EIV): Die EIV ist der primäre Förderweg des Bundes für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) und deckt bis zu 30 % der Investitionskosten von Referenzanlagen ab. Für Anlagen ohne Eigenverbrauch kann die Hohe Einmalvergütung (HEIV) bis zu 60 % der Kosten abdecken.
Gleitende Marktprämie (GMP): Ab 2025 ist dies eine Option für PV-Anlagen ab 150 kW ohne Eigenverbrauch sowie für Biomasse-, Windenergie- und ab 2026 auch Wasserkraftanlagen. Sie garantiert eine Mindestvergütung über 20 Jahre.
Investitionsbeiträge (IB): Diese fördern Biomasse-, Windenergie- und Geothermieanlagen, ab 2026 auch Wasserkraftanlagen.
Projektierungsbeiträge: Für Wasserkraft-, Windenergie- und Geothermieanlagen sind Beiträge von 40 % der anrechenbaren Projektierungskosten möglich, mit einem Mindestbeitrag von 30'000 CHF.
Ergänzung: Kantonale und kommunale Förderungen:
Komplementärer Ansatz: Kantone und Gemeinden können Bundesförderungen ergänzen, indem sie gezielt Bereiche unterstützen, in denen lokaler Bedarf besteht. Dies ist besonders wertvoll, da die Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinde sich separat ausbezahlt werden, sich aber gegenseitig ergänzen können.
Direktzuschüsse: Lokale Programme können 10–20 % der Projektkosten ausmachen.
Spezifische Beispiele:
Kanton Zürich: Bietet keine direkten CHF/kWp-Zuschüsse auf kantonaler Ebene, dafür aber kostenlose Energieberatung und Förderungen für Pilotprojekte. Die Stadt Zürich (EWZ) vergibt Basiszuschüsse, Leistungsboni sowie Boni für begrünte Dächer oder integrierte/steile Fassaden.
Kanton Bern: Fördert PV im Rahmen breiterer Energieeffizienzprogramme und bietet Boni für steile Dächer oder Höhenlagen. Die Stadt Bern (EWB) bietet Zuschüsse pro kWp oder Pauschalbeträge.
Kanton Luzern: Gewährt einen 20 %-Zuschlag zur Bundesförderung (EIV) und weitere Zuschläge für begrünte Dächer oder Nordausrichtung.
Kanton Appenzell Ausserrhoden: Verdoppelt die Einmalvergütung des Bundes.
Kanton Glarus: Bietet zusätzliche Fördergelder bei der Kombination von Photovoltaik und thermischer Solaranlage.
Kanton Thurgau: Fördert zeitweise Batteriespeicher, auch wenn dieses Programm per 01/2025 eingestellt wurde, gibt es noch vereinzelte kommunale Förderungen.
Stadt Kloten (ZH): Richtet Grundbeiträge und Beiträge pro installiertes kW auf Bestandesbauten aus, mit einer Deckelung.
Stadt Thun (BE): Fördert winteroptimierte PV-Anlagen mit Neigung > 60° und Südausrichtung, wobei integrierte Fassadenanlagen höhere Sätze erhalten.
Gemeinde Ittigen (BE): Spricht 30 % der jeweils gültigen Pronovo-Einmalvergütung des Bundes zu.
Gemeinde Freiburg (FR): Bietet 25 % des Bundeszuschusses (Pronovo), maximal 4'000 CHF, mit doppelter Vergütung für Projekte mit Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV).
Wichtige Ressource:
Das Portal www.energiefranken.ch bietet eine umfassende Übersicht über alle Förderprogramme auf kommunaler und kantonaler Ebene.
Vermeidung von Überförderung:
Eine einfache Verdoppelung der Bundes- und Kantonsförderung kann zu einer ineffizienten Mittelverwendung führen. Kommunale Programme sollten daher bestehende Förderungen ergänzen und eigene Schwerpunkte setzen.
5.1 Maximierung durch Boni und spezifisches Anlagendesign.
Zusätzlich zu den Grundförderungen bieten Boni die Möglichkeit, die Fördermittel weiter zu erhöhen. Diese Boni sind kumulierbar, sofern die Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind.
Neigungswinkelbonus:
- Für PV-Anlagen mit einem Neigungswinkel von mindestens 75 Grad.
- Ab 1. Januar 2025 erhöht sich der Bonus für integrierte Anlagen von 250 auf 400 CHF/kW und für angebaute/freistehende Anlagen von 100 auf 200 CHF/kW. Dieser Bonus fördert insbesondere Solarfassaden, die mehr Winterstrom liefern.
- Bei GMP-Anlagen beträgt der Neigungswinkelbonus 2,2 Rp./kWh für integrierte und 1 Rp./kWh für angebaute/freistehende Anlagen.
Höhenbonus:
- Für PV-Anlagen mit mindestens 150 kW Leistung, die sich auf über 1500 m ü. M. befinden, ausserhalb von Bauzonen liegen und nicht an ein Gebäude angebaut oder integriert sind.
- Der Bonus beträgt 250 CHF/kW bei der EIV und 0,7 Rp./kWh bei der GMP.
- Der Fokus liegt auf der Winterstromproduktion.
- Der VSE schlägt eine Anpassung vor, um das Kriterium direkt an die Winterstromproduktion (500 kWh pro 1 kW installierter Leistung) zu knüpfen, anstatt an die willkürliche Höhengrenze.
Parkflächenbonus:
- Neu ab 2025 eingeführt für PV-Anlagen ab 100 kW auf dauerhaften, bisher unüberdachten Parkplatzarealen.
- Der Bonus beträgt 250 CHF/kW installierter Leistung.
- Bei GMP-Anlagen beträgt der Parkflächenbonus 1 Rp./kWh.
- Vertikale PV-Anlagen auf Parkplätzen können gleichzeitig vom Parkflächenbonus und dem Neigungswinkelbonus profitieren.
Bonus für integrierte Anlagen:
Integrierte PV-Anlagen (die eine Doppelfunktion als Wetterschutz, Wärmedämmung oder Absturzsicherung erfüllen) erhalten bei der KLEIV und GREIV einen etwa 10 % höheren Ansatz. Bei KLEIV beträgt der Leistungsbeitrag für integrierte Anlagen bis 30 kWp 400 CHF/kWp (ab 1. April 2025).
Integration weiterer finanzieller Vorteile
Neben den direkten Subventionen gibt es andere finanzielle Vorteile, die bei der Gesamtplanung berücksichtigt werden sollten, um die Wirtschaftlichkeit des Projekts zu optimieren.
Zusätzliche Zuschüsse:
- Winteroptimierte PV-Anlagen (kantonal): Kantone wie Glarus, Graubünden, Obwalden und Uri bieten zusätzliche Zuschüsse für vertikal angebrachte oder winteroptimierte PV-Anlagen. Beispiele sind 250 CHF/kW in Glarus und 300 CHF/kW in Graubünden.
- Begrünte Dächer (kommunal): Die Stadt Zürich bietet 250 CHF/kWp, die Stadt Luzern 200 CHF/kWp für begrünte Dächer.
- Nordausrichtung (kommunal): Die Stadt Luzern fördert Solaranlagen mit Nordausrichtung mit 625 CHF/kWp.
5.2 Steuerliche Abzüge.
- Die Investitionskosten für Solaranlagen auf bestehenden Gebäuden sind in fast allen Kantonen steuerlich abzugsfähig (Ausnahmen: LU, GR). Es ist oft vorteilhaft, die Investition auf mehrere Jahre zu verteilen. Auch spätere Aufwendungen für Speicher, Wechselrichter oder Erweiterungen sind absetzbar.
- Die Investitionskosten für Solaranlagen auf bestehenden Gebäuden sind in fast allen Kantonen steuerlich abzugsfähig (Ausnahmen: LU, GR).
- Es ist oft vorteilhaft, die Investition auf mehrere Jahre zu verteilen.
- Auch spätere Aufwendungen für Stromspeicher, Wechselrichter oder Erweiterungen sind absetzbar.
5.3 Optimierung des Eigenverbrauchs (ZEV, vZEV, LEG).
Ein hoher Eigenverbrauch macht die Anlage wirtschaftlicher, da teurer Netzstrom weniger bezogen werden muss.
- Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (ZEV): Ermöglichen die gemeinschaftliche Nutzung von Solarstrom, besonders attraktiv für Mehrfamilienhäuser und Bürogebäude.
- Virtueller ZEV (vZEV, ab 2025): Erlaubt die Nutzung von Anschlussleitungen zum Verteilnetz für den Eigenverbrauch und die virtuelle Zusammenfassung von Messdaten ohne Zählerumbau, was den gemeinschaftlichen Eigenverbrauch in bestehenden Gebäuden vereinfacht.
- Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG, ab 2026): Eine weitere Möglichkeit zur Förderung von Eigenverbrauch, mit vergünstigten Netznutzungstarifen.
Batteriespeicher und bidirektionales Laden:
- Förderprogramme für Batteriespeicher wurden per 01/2025 in den meisten Kantonen (z.B. SH, TG, AR, VD) eingestellt. Es gibt aber weiterhin vereinzelte kommunale Förderungen. Ab 2025 wird das Netzentgelt für Strom, den eine Batterie an das Netz abgibt, rückerstattet, sofern dieser zuvor aus dem Netz geladen wurde. Dies macht Batteriespeicher attraktiver, insbesondere für bidirektionales Laden von Elektrofahrzeugen.
- Viele Kantone fördern die Errichtung von Ladeinfrastruktur für Elektromobilität, insbesondere für Mehrfamilienhäuser oder Gewerbeimmobilien. Förderprogramme für bidirektionales Laden existieren in einzelnen Kantonen (BE, SH, TG, TI, ZG).
- Batteriespeicher erhöhen die Eigenverbrauchsquote erheblich (bis zu 80 %) und reduzieren Stromkosten.
- Ab 2025 wird das Netzentgelt für Strom, den eine Batterie an das Netz abgibt, rückerstattet, sofern dieser zuvor aus dem Netz geladen wurde. Dies macht Batteriespeicher attraktiver.
- Für mobile Speicher (E-Fahrzeuge mit bidirektionalem Laden) wird die gesamte Energie berücksichtigt, was eine ideale Kombination mit PV-Anlagen ermöglicht.
- Obwohl kantonale Batteriespeicher-Förderprogramme eingestellt wurden, gibt es noch vereinzelte kommunale Förderungen. Ab 2026 sind Beiträge für Anschlussleitungen über 50 kW vorgesehen.
Einspeisevergütungen durch Elektrizitätswerke:
- Lokale Elektrizitätsunternehmen sind gesetzlich verpflichtet, eingespeisten Strom abzunehmen und zu vergüten.
- Die Tarife variieren stark (derzeit 5-17 Rappen pro kWh inkl. HKN).
- Ab 2026 ist eine einheitliche (Minimal-)Vergütung vorgesehen, die sich am vierteljährlich gemittelten Marktpreis orientiert, mit Mindestvergütungen für Anlagen bis 150 kW.
- Viele Elektrizitätswerke vergüten auch Herkunftsnachweise (HKN). Ein HKN kann beantragt werden, indem die PV-Anlage beglaubigt wird.
5.4 Professionelle Beratung und Planung.
Eine gute Planung ist entscheidend für erfolgreiche Fördergesuche.
Die Förderlandschaft ist komplex und dynamisch. Ein erfahrener Solarexperte oder Installateur kann bei der Navigation durch die verschiedenen Programme und der Antragstellung unterstützen.
Beachten Sie, dass Gesuche für einige Programme vor Baubeginn eingereicht werden müssen.
Regelmässige Aktualisierungen auf den Websites des BFE, Pronovo und energiefranken.ch sind essentiell.
Durch eine ganzheitliche Betrachtung und geschickte Kombination dieser verschiedenen Förderungen können Investoren die finanzielle Unterstützung für ihre Energieprojekte maximieren und so einen wichtigen Beitrag zur Energiewende leisten.
5.5 Detaillierte Beschreibung der Maximierung der Fördermittel (Übersicht).
Inhaltsverzeichnis Maximierung der Fördermittel.
5.5.1 Boni gezielt nutzen
5.5.2 Eigenverbrauch optimieren
5.5.3 Auktionen prüfen
5.5.4 Steuerliche Abzüge nutzen
5.5.5 Frühzeitige Planung und Antragstellung
5.5.6 Professionelle Beratung
5.5.7 Aktuelle Informationen
Zurück zum Inhaltsverzeichnis.
5.5.1 Boni gezielt nutzen.
Um die Fördermittel für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) und andere erneuerbare Energieprojekte in der Schweiz zu maximieren, ist es entscheidend, die verfügbaren Boni gezielt zu nutzen. Diese Boni ergänzen die Einmalvergütung (EIV) oder die Gleitende Marktprämie (GMP) und können, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, kumuliert werden.
Boni für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen).
Die meisten Boni beziehen sich auf Photovoltaikanlagen und sind entweder leistungsbezogen (CHF/kW) für die EIV oder produktionsbezogen (Rp./kWh) für die GMP.
Neigungswinkelbonus.
- Voraussetzung: Der Bonus wird für PV-Anlagen mit einem Neigungswinkel von mindestens 75 Grad gewährt.
- Geltungsbereich: Er gilt sowohl für EIV- als auch für GMP-Anlagen.
- Höhe der Förderung (ab 1. Januar 2025):
- Für integrierte Anlagen (z.B. in Dach oder Fassade) steigt der Bonus von 250 CHF/kW auf 400 CHF/kW. Integrierte Anlagen dienen nicht nur der Energieerzeugung, sondern auch als Wetterschutz, Wärmedämmung oder Absturzsicherung.
- Für angebaute und freistehende Anlagen verdoppelt sich der Bonus von 100 CHF/kW auf 200 CHF/kW.
- Bei der Gleitenden Marktprämie (GMP) beträgt der Neigungswinkelbonus für integrierte Anlagen 2,2 Rp./kWh und für angebaute/freistehende Anlagen 1 Rp./kWh.
- Strategische Nutzung: Dieser Bonus fördert gezielt Solarfassaden und andere steil angebrachte Anlagen, die im Winterhalbjahr mehr Strom liefern. Fassadenanlagen machen derzeit weniger als ein halbes Prozent der neu installierten PV-Anlagen aus, haben aber den Vorteil, dass sie mehr als 40 % ihrer Produktion im Winterhalbjahr leisten. Durch die Erhöhung wird es wirtschaftlich interessanter und einfacher, Fassaden-Solaranlagen zu erstellen. Es gab jedoch den Vorschlag, den Mindest-Neigungswinkel auf 55 Grad zu senken, da die maximale Winterproduktion bei einem Neigungswinkel zwischen 55 und 60 Grad liegt und kein Anreiz für suboptimale Anlagen geschaffen werden sollte.
Höhenbonus.
- Voraussetzung: Der Bonus wird für PV-Anlagen mit einer Leistung von mindestens 150 kW, die sich auf einer Höhe von mehr als 1500 m ü. M. befinden, gewährt. Die Anlage muss ausserhalb von Bauzonen liegen und darf nicht an ein Gebäude angebaut oder in ein Gebäude integriert sein.
- Geltungsbereich: Er gilt sowohl für EIV- als auch für GMP-Anlagen.
- Höhe der Förderung: Der Bonus beträgt 250 CHF/kW für EIV-Anlagen und 0,7 Rp./kWh für GMP-Anlagen.
- Strategische Nutzung: Dieser Bonus ist darauf ausgelegt, die Winterstromproduktion zu fördern. Die Schweizer Stimmbevölkerung hat das neue Stromgesetz mit grosser Mehrheit angenommen, um den beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien zu unterstützen, insbesondere für die Winterversorgung.
- Diskussion und Verbesserungsvorschläge: Der VSE (Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen) kritisiert, dass der Höhenbonus zu gering ausfällt und die Wirtschaftlichkeit alpiner Solaranlagen nicht ausreichend berücksichtigt, insbesondere da der Winterbonus auf das gesetzliche Minimum gesetzt wurde. Der VSE fordert eine Anpassung des Höhenbonus, sodass das Kriterium nicht direkt an die willkürliche Höhengrenze von 1500 m ü. M. geknüpft ist, sondern an die Winterstromproduktion von 500 kWh pro 1 kW installierter Leistung, analog zu Art. 71a Abs. 2 Bst. b EnG. Es wird auch geprüft, ob eine Spezialauktion für alpine Solaranlagen anstelle des Höhenbonus eingeführt werden sollte, da dies einfacher umsetzbar sei.
Parkflächenbonus.
- Einführung: Dieser Bonus ist neu ab 2025.
- Voraussetzung: Für PV-Anlagen mit einer Leistung von mindestens 100 kW, die sich auf dauerhaft eingerichteten und bisher unüberdachten Parkplatzarealen befinden.
- Geltungsbereich: Der Bonus kann sowohl der Einmalvergütung für grosse Anlagen (GREIV) als auch der hohen Einmalvergütung (HEIV) gewährt werden – einschliesslich jener, die durch Auktionen festgelegt werden. Er kann auch bei der Gleitenden Marktprämie in Anspruch genommen werden.
- Höhe der Förderung: Der Bonus beträgt 250 CHF/kW installierter Leistung oder 1 Rp./kWh bei der GMP.
- Strategische Nutzung: Vertikale PV-Anlagen auf Parkplätzen können gleich doppelt von neuen Fördergeldern profitieren: vom Parkflächenbonus und vom Neigungswinkelbonus. Solaranlagen auf Parkplätzen bieten zudem positive Nebeneffekte wie Beschattung, Kühlung der Autos und Schutz vor Umwelteinflüssen, und lassen sich gut mit Beleuchtungs- und E-Mobility-Ladestationen kombinieren.
Bonus für integrierte Anlagen.
- Voraussetzung: Die PV-Anlage muss in ein Gebäude integriert sein und eine Doppelfunktion erfüllen, z.B. als Wetterschutz, Wärmedämmung oder Absturzsicherung dienen.
- Geltungsbereich: Für KLEIV und GREIV Anlagen.
- Höhe der Förderung: Integrierte PV-Anlagen erhalten einen etwa 10 Prozent höheren Förderbetrag bei der KLEIV und GREIV. Beispielsweise beträgt die KLEIV für integrierte Anlagen bis 30 kWp 420 CHF/kWp (Stand Februar 2024), während angebaute/freistehende Anlagen 380 CHF/kWp erhalten. Ab 1. April 2025 sind es 400 CHF/kWp für integrierte Anlagen bis 30 kWp.
- Strategische Nutzung: Planen Sie die PV-Anlage von Anfang an in Dach oder Fassade zu integrieren, um von diesem Bonus zu profitieren.
Boni für andere erneuerbare Energien.
- Obwohl die primären Boni für PV-Anlagen gelten, gibt es auch Boni für andere Technologien, die ebenfalls gezielt genutzt werden können.
- Biomasseanlagen (Betriebskostenbeitrag):
- Es gibt einen Bonus für Holzkraftwerke, wenn Holz als einziger Energieträger eingesetzt wird. Dieser Bonus wird nur für die von Oktober bis März (Winterhalbjahr) eingespeiste Elektrizität gewährt.
- Ein weiterer Bonus existiert für landwirtschaftliche Biomasse mit maximal 20 Prozent Co-Substraten, wenn Hofdünger (z.B. Gülle, Mist) zusammen mit Ernterückständen oder deklassierten Produkten eingesetzt werden und der Anteil nicht-landwirtschaftlicher Co-Substrate unter 20% liegt.
Allgemeine Strategien zur Bonus-Maximierung.
- Frühe Planung und Designintegration: Berücksichtigen Sie die Kriterien für Boni bereits in der frühen Planungsphase des Projekts. Ein Anlagendesign, das von vornherein auf hohe Neigungswinkel, Integration in Gebäude oder spezielle Standorte (Parkplätze, alpine Lagen) ausgelegt ist, kann die Förderhöhe erheblich steigern.
- Kombination von Boni: Da Boni kumulierbar sind, sollten Sie prüfen, ob Ihr Projekt mehrere Bonuskriterien gleichzeitig erfüllen kann. Zum Beispiel kann eine vertikale PV-Anlage auf einem Parkplatz sowohl den Neigungswinkel- als auch den Parkflächenbonus erhalten.
- Winterstromproduktion als Schwerpunkt: Viele Boni, insbesondere der Neigungswinkel- und Höhenbonus, zielen auf die Steigerung der Winterstromproduktion ab. Projekte, die hier einen hohen Beitrag leisten, sind besonders attraktiv für Förderungen.
- Informationsbeschaffung: Die Förderlandschaft ist dynamisch. Regelmässige Updates auf den Websites des BFE, Pronovo und energiefranken.ch sind unerlässlich, um keine Änderungen oder neue Boni zu verpassen. Die Pronovo AG bietet auch einen Tarifrechner an, um die voraussichtliche Höhe der Förderung zu ermitteln.
- Professionelle Beratung: Beauftragen Sie einen erfahrenen Solarexperten oder Installateur. Diese Fachleute kennen die komplexen Förderrichtlinien und können bei der Identifizierung und Beantragung aller relevanten Boni unterstützen.
Zurück zu "5.5 Detaillierte Beschreibung der Maximierung der Fördermittel (Übersicht)."
Zurück zum Inhaltsverzeichnis.
5.5.2 Eigenverbrauch optimieren.
Um die Fördermittel für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) und andere erneuerbare Energieprojekte in der Schweiz zu maximieren, ist die Optimierung des Eigenverbrauchs eine zentrale Strategie. Ein hoher Eigenverbrauch macht die Anlage wirtschaftlicher und kann durch verschiedene Mechanismen gefördert werden.
Was ist Eigenverbrauch und warum ist er wichtig?
Definition: Eigenverbrauch ist der Verbrauch des selbst erzeugten Stroms direkt vor Ort, ohne diesen ins öffentliche Stromnetz einzuspeisen.
Vorteile der Eigenverbrauchsoptimierung:
- Geringere Stromkosten: Der vor Ort produzierte und direkt verbrauchte Strom ist in der Regel günstiger als der aus dem Netz bezogene Strom. Dies liegt daran, dass beim Eigenverbrauch keine Kosten für Netznutzung, Abgaben und weitere Gebühren anfallen.
- Höhere Rentabilität: Eine PV-Anlage amortisiert sich am schnellsten, wenn eine möglichst hohe Eigennutzung besteht.
- Unabhängigkeit vom Strommarkt: Der Eigenverbrauch erhöht die Unabhängigkeit von steigenden Strompreisen und vom öffentlichen Stromnetz.
- Netzentlastung: Ein hoher Eigenverbrauch schont die Stromnetze, da weniger Strom eingespeist werden muss, wenn gleichzeitig viel produziert wird.
- Klimaschutz und Nachhaltigkeit: Aktiver Beitrag zur nachhaltigen Energiezukunft und Reduzierung der CO2-Emissionen.
- Wertsteigerung der Immobilie: Eine Solaranlage mit optimiertem Eigenverbrauch kann den Wert der Immobilie langfristig steigern.
Instrumente und Mechanismen zur Eigenverbrauchsoptimierung.
Verschiedene Modelle und Technologien ermöglichen es, den Eigenverbrauch zu erhöhen und so die Wirtschaftlichkeit von Solaranlagen zu verbessern.
Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (ZEV):
Funktion: Ein ZEV ermöglicht die gemeinschaftliche Nutzung von Solarstrom an einem bestimmten Standort. Der von der Gemeinschaft verbrauchte Strom gilt als Eigenverbrauch.
- Zielgruppe: Besonders attraktiv für Mehrfamilienhäuser (MFH), Bürogebäude und Gewerbebetriebe, da so mehr Haushalte und Betriebe vom günstigen Solarstrom profitieren können.
- Vorteile: Grosse Anlagen werden durch den höheren Eigenverbrauch wirtschaftlicher. Das ZEV-Modell erleichtert auch Bürgerbeteiligungsprojekte.
- Förderung: Gesuche auf Einmalvergütung (EIV) können auch für ZEV-PV-Anlagen gestellt werden. Einige Gemeinden bieten einen doppelten Zuschuss für Projekte mit ZEV an, z.B. die Gemeinde Freiburg.
- Bedingungen: Die Solaranlage muss mindestens 10 % des gesamten Stromverbrauchs liefern. Grundeigentümer tragen die Kosten für die Errichtung eines ZEV (z.B. Erweiterung der Hauptverteilung). Der Solarstrom darf nicht mehr kosten als beim lokalen Elektrizitätswerk (z.B. 27 Rp/kWh). Wenn der Solarstrom mind. 20 % billiger abgerechnet wird, reicht ein Pauschalpreis. Für die Abrechnung mit dem Netzbetreiber reicht ein Messpunkt aus, aber für die Abrechnung mit den ZEV-Teilnehmern müssen separate Zähler installiert werden.
- Informationsplattform: Swissolar bietet eine Informationsplattform lokalerstrom.ch mit umfassenden, neutralen und aktuellen Informationen zu ZEV, vZEV und LEG.
Virtueller Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (vZEV).
- Einführung: Neu ab 2025.
- Funktion: Erlaubt die Benutzung der Anschlussleitungen zum Verteilnetz für den Eigenverbrauch. Messdaten mehrerer Zähler können virtuell zusammengefasst werden.
- Vorteile: Ermöglicht gemeinschaftlichen Eigenverbrauch – vor allem in bestehenden Gebäuden – ohne Austausch der vorhandenen Stromzähler und ohne Umbau der Netzanschlüsse. Dies erhöht den Eigenverbrauch, indem grössere Gebiete und unterschiedliches Verbrauchsverhalten kombiniert werden können.
- Unklarheiten: Die genaue Höhe des Abschlags auf die Netznutzungsgebühr (gemäss Verordnungsentwurf 30 % bzw. 15 % bei Beanspruchung mehrerer Netzebenen) und die minimale Anschlussleistung der Produktionsanlage(n) (gemäss Verordnungsentwurf 20 % im Verhältnis zur Anschlussleistung) sind noch nicht final geklärt.
- Ab 2026 sind Beiträge für die Verstärkung von Anschlussleitungen für Produktionsanlagen mit über 50 kW vorgesehen, um grosse Anlagen in ländlichen Gebieten besser ans Netz anbinden zu können.
Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG).
- Einführung: Neu ab 2026.
- Funktion: Unternehmen mit PV-Anlagen können ihren Strom an die Nachbarschaft und ab 2026 sogar an grössere lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG), z.B. innerhalb einer ganzen Gemeinde, vermarkten. Die Teilnehmenden können das öffentliche Stromnetz nutzen, um sich untereinander mit selbst erzeugtem Solarstrom zu versorgen.
- Vorteile: Strom aus lokalen Zusammenschlüssen ist für die Abnehmer in der Regel günstiger als der Strom aus dem öffentlichen Netz.
- Potenzial: Die Möglichkeiten für ZEV, vZEV und LEG wurden durch die neuen gesetzlichen Grundlagen im Stromgesetz erweitert, was die Förderung des Eigenverbrauchs stärkt.
Batteriespeicher.
Funktion: Speichern überschüssigen Solarstrom zur späteren Nutzung, wenn die Solaranlage keine Energie liefert (z.B. nachts oder bei schlechtem Wetter).
Vorteile:
- Steigert die Eigenverbrauchsquote auf bis zu 80 %.
- Reduziert Energiekosten um bis zu 60 %.
- Erhöht die Sicherheit bei Stromausfall.
- Trägt zur Netzstabilität und zur Versorgungssicherheit bei.
- Besonders sinnvoll bei dynamischen Strompreisen und Elektromobilität.
- Grosse Anlagen auf landwirtschaftlichen Dächern oder Infrastrukturen werden profitieren.
Förderung:
Rückerstattung der Netzentgelte: Ab 2025 werden Netzentgelte für Strom, den eine Batterie an das Netz abgibt, rückerstattet, sofern dieser zuvor aus dem Netz geladen wurde.
Kantonale/Kommunale Förderung: Die meisten kantonalen Förderprogramme für Batteriespeicher wurden per 01/2025 eingestellt (z.B. in SH, TG, AR, VD). Es gibt jedoch weiterhin vereinzelt kommunale Förderungen (z.B. Stadt Amriswil mit pauschal 1'000 CHF; Gemeinde Tägerwilen mit bis zu 1'000 CHF bzw. max. 50 % der Investitionskosten). Interessierte sollten sich direkt bei ihrer Gemeinde informieren.
Zusatzerlöse am Regelstrommarkt: Batteriespeicher können dem Übertragungsnetzbetreiber Swissgrid zur Verfügung gestellt werden, um Energie zu speichern oder bei Bedarf zu beziehen, wodurch Unternehmen zusätzliche Erlöse erzielen können.
Empfehlung: Batteriespeicher werden in Kombination mit PV-Anlagen noch interessanter werden, insbesondere mit Blick auf intelligente Steuerung von Grossverbrauchern.
Intelligente Steuerung und Smart Charging.
- Funktion: Intelligente Steuerungen der Anlagen und Anreize zum Stromverbrauch, wenn viel Sonnenstrom eingespeist wird (z.B. flexible Stromtarife), können dazu beitragen, den Eigenverbrauch zu erhöhen und das Stromnetz zu entlasten.
- Grossverbraucher: Die intelligente Steuerung von Grossverbrauchern wie Heizung, Warmwasser und Elektroautos wird immer wichtiger, um den Eigenverbrauch zu maximieren.
- Smart Meter: Bis Ende 2027 müssen 80 % der Stromzähler auf Smart Meter umgestellt werden, die den Stromverbrauch zeitlich detailliert erfassen. Dies wird dynamische Preismodelle fördern, bei denen Strom zu bestimmten Zeiten (z.B. Sommer-Wochenenden tagsüber) sehr günstig sein könnte, was Anreize zum Eigenverbrauch schafft.
Bidirektionales Laden (V2G - Vehicle-to-Grid).
- Funktion: Elektrofahrzeuge können nicht nur geladen, sondern auch als mobile Batteriespeicher genutzt werden, um Strom ins Netz oder zurück ins Gebäude einzuspeisen.
- Vorteile: Kann den Eigenverbrauch erheblich steigern und zur Netzstabilität beitragen.
- Förderung: In einzelnen Kantonen (BE, SH, TG, TI, ZG) gibt es Förderprogramme für die Errichtung bidirektionaler Ladestationen. Ab 2025 wird die Rückerstattung der Netzentgelte für gespeicherten Strom, der wieder ins Netz abgegeben wird, auch bidirektionales Laden besonders vorteilhaft machen.
Praktische Tipps und strategisches Vorgehen.
- Professionelle Planung: Eine präzise Kalkulation des Eigenverbrauchs und der damit verbundenen Einsparungen gelingt am besten mit einem Solarrechner und einer professionellen Planung.
- Verbrauchsgewohnheiten anpassen: Einfache Umstellungen von Gewohnheiten, z.B. den Geschirrspüler am Tag statt in der Nacht laufen zu lassen, können den Eigenverbrauch ohne zusätzliche Investitionen erhöhen.
- Kombination mit Wärmepumpen und E-Autos: Diese Grossverbraucher ermöglichen es, einen grösseren Teil des selbst erzeugten Solarstroms direkt zu nutzen, insbesondere tagsüber.
- Standort und Grösse der Anlage: Grössere Anlagen bieten bessere Renditen durch höheren Eigenverbrauch und sind besonders attraktiv für Unternehmen mit hohem Energiebedarf. Die Ausnutzung der vorhandenen Dachfläche verbessert sich stetig, wobei 2024 bereits 60% der installierten Anlagen die Dachfläche zu mehr als zwei Dritteln nutzten.
- Regelmässige Information: Die Entwicklungen in den Bereichen Eigenverbrauchsgemeinschaften und Speicherförderung sind dynamisch. Es ist wichtig, sich über die aktuellen Möglichkeiten auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene zu informieren, z.B. über www.energiefranken.ch.
- Beratung nutzen: Energieberatungsstellen und qualifizierte Solarfachpartner können umfassend über die besten Strategien zur Eigenverbrauchsoptimierung informieren und bei der Planung und Umsetzung unterstützen.
Zurück zu "5.5 Detaillierte Beschreibung der Maximierung der Fördermittel (Übersicht)."
Zurück zum Inhaltsverzeichnis.
5.5.3 Auktionen prüfen.
Um Fördermittel für Energieprojekte zu maximieren, ist es eine wichtige Strategie, Auktionen gezielt zu prüfen und zu nutzen. Dieses Instrument kommt insbesondere bei grösseren Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) ohne Eigenverbrauch sowie zukünftig bei anderen erneuerbaren Energietechnologien zum Einsatz.
Auktionen für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen).
Hohe Einmalvergütung (HEIV) für PV-Anlagen ab 150 kW ohne Eigenverbrauch:
- Förderungsart: Die HEIV ist eine einmalige Investitionshilfe. Sie beträgt maximal 60 % der Investitionskosten von Referenzanlagen.
- Anspruchsberechtigung: Für PV-Anlagen ohne Eigenverbrauch mit einer Leistung von mindestens 150 kW.
- Auktionszweck: Die Höhe der Einmalvergütung wird durch Auktionen bestimmt.
- Wahlrecht: Interessenten haben die Wahl, entweder an einer Auktion für die HEIV oder für die Gleitende Marktprämie teilzunehmen.
- Gebotsabgabe: Dabei müssen sie ein Gebot für die Förderhöhe in Franken pro kW installierte Leistung abgeben und eine Teilnahmegebühr entrichten.
- Zuschlag: Die niedrigsten Gebote erhalten den Zuschlag.
- Anrechenbare Boni: Auch im Auktionssystem können Boni für Neigungswinkel, Höhenlage oder Parkflächen zusätzlich zum gebotenen Ansatz gewährt werden.
- Antragstellung: Das Gesuch kann vor oder nach der Inbetriebnahme über das Kundenportal der Pronovo AG eingereicht werden.
- Baubeginn: Mit dem Bau der Anlage darf nicht vor dem Zuschlag begonnen werden.
Gleitende Marktprämie (GMP) für PV-Anlagen ab 150 kW ohne Eigenverbrauch:
- Förderungsart: Statt eines einmaligen Investitionsbeitrags bietet die GMP eine über 20 Jahre garantierte Mindestvergütung für den produzierten Strom.
- Anspruchsberechtigung: Für PV-Anlagen ohne Eigenverbrauch mit einer Leistung von mindestens 150 kW.
- Auktionszweck: Die Höhe der GMP wird durch Auktionen festgelegt.
- Wahlrecht: Interessenten können zwischen einer Auktion für die HEIV oder der GMP wählen.
- Gebotsabgabe: Ein Gebot für einen Vergütungssatz in Rappen pro kWh muss eingereicht werden.
- Referenz-Marktpreis: Der eingespeiste Strom wird am Markt verkauft. Die GMP gleicht die Differenz zwischen dem Verkaufserlös und der zugesicherten Vergütung aus. Übersteigt der Marktpreis den Vergütungssatz, muss die Differenz zurückgezahlt werden.
- Anrechenbare Boni: Für die GMP gibt es ebenfalls Boni für Neigungswinkel, Höhenlage und Parkflächen, die den Vergütungssatz erhöhen.
- Neigungswinkelbonus (ab 75°): 2,2 Rp./kWh für integrierte, 1 Rp./kWh für angebaute/freistehende Anlagen.
- Höhenbonus (>1500 m ü. M., ≥150 kW, ausserhalb Bauzone/Gebäude): 0,7 Rp./kWh.
- Parkflächenbonus (≥100 kW auf unüberdachten Parkplätzen): 1 Rp./kWh.
- Ausschluss von künftigen Auktionen: Wer ein bezuschlagtes Gebot nicht umsetzt (die Anlage nicht baut), ist für Anlagen auf demselben Grundstück für fünf Jahre von künftigen Auktionen für die EIV oder GMP ausgeschlossen, es sei denn, der Nichtbau erfolgte aus unverschuldeten Gründen.
Spezialauktionen für alpine Solaranlagen (VSE-Vorschlag).
Hintergrund: Der VSE schlägt vor, die Einführung einer Spezialauktion für alpine Solaranlagen anstelle des Höhenbonus zu prüfen, da eine solche Auktion einfacher umsetzbar sei.
- Ziel: Förderung von PV-Anlagen von nationalem Interesse, die mindestens 500 kWh/kWp im Winterhalbjahr erzeugen.
- Anforderungen an Auktionen: Gebotsrunden müssten mit genügend zeitlichem Vorlauf bekannt gegeben werden, damit Projektanten ausreichend Zeit für die Vorbereitung haben.
Auktionen für andere Technologien.
Biomasse- und Windenergieanlagen (GMP):
- Wahlrecht: Bei Biomasse- und Windenergieanlagen wird das Wahlrecht zwischen der Gleitenden Marktprämie und einem Investitionsbeitrag mit der Einreichung des Gesuchs ausgeübt.
- Vergütungssätze: Werden durch das Referenzanlagenprinzip bestimmt.
- Reihenfolge der Berücksichtigung: Bei gleichem Einreichedatum haben Projekte mit der grössten Produktionsmenge Vorrang.
Wasserkraftanlagen (GMP):
- Wahlrecht: Bei Wasserkraftanlagen muss das Wahlrecht spätestens 60 Tage nach Erhalt der Mitteilung über die voraussichtliche Höhe des Vergütungssatzes und des Investitionsbeitrags ausgeübt werden.
- Vergütungssätze: Die Höhe der Vergütungssätze wird einzelfallweise bestimmt und ist auf maximal 30 Rp./kWh für Neuanlagen und Erweiterungen bzw. 10 Rp./kWh für Erneuerungen begrenzt.
- Priorisierung: Können nicht alle Gesuche berücksichtigt werden, erhalten Projekte mit dem voraussichtlich tiefsten Vergütungssatz den Vorrang. Projekte nach Anhang 2 zum StromVG haben ebenfalls Vorrang.
Allgemeine Informationen zum Auktionsverfahren:
- Zuständigkeit: Die Pronovo AG ist die Vollzugsstelle des Bundes und für die Durchführung der meisten Auktionen zuständig. Informationen zu Auktionen sind auch auf der Webseite von Pronovo und dem BFE verfügbar.
- Transparenz: Pronovo veröffentlicht alle notwendigen Informationen zu den Auktionen, einschliesslich Gebotsterminen, Preismechanismen, Anzahl der Gebote, Zuschläge, Gebotsmengen, zulässigen Höchstwerte, niedrigsten/höchsten Gebotswerten und Leistungen.
- Gebotshöchstwert: Das Bundesamt für Energie (BFE) legt für jede Auktionsrunde einen zulässigen Gebotshöchstwert fest.
- Auktionsvolumen: Unterschreitet die gesamte Leistung der Gebote das ausgeschriebene Auktionsvolumen, wird das Auktionsvolumen nachträglich automatisch auf 90 Prozent der angebotenen Leistung gekürzt.
- Inbetriebnahmefristen: Die Anlage ist spätestens 24 Monate nach Rechtskraft des Zuschlags in Betrieb zu nehmen. Für Anlagen von nationalem Interesse (>500 kWh/kWp Winterhalbjahr) beträgt die Frist 60 Monate.
- Widerruf des Zuschlags: Der Zuschlag wird widerrufen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach Inbetriebnahme nicht erfüllt sind, die Inbetriebnahme nicht fristgerecht erfolgt oder der Standort nicht dem im Gebot angegebenen entspricht.
- Marktinteresse: Es gibt ein grosses Interesse an Auktionen für die Förderung von PV-Anlagen.
Strategische Empfehlungen für Auktionen.
- Frühzeitige Vorbereitung: Da die Gebotsrunden mit genügend zeitlichem Vorlauf bekannt gegeben werden müssen, sollten Projektanten diese Zeit nutzen, um sich gründlich vorzubereiten.
- Angebot optimieren: Da die niedrigsten Gebote den Zuschlag erhalten, ist es wichtig, ein wettbewerbsfähiges Angebot zu kalkulieren, das dennoch die Wirtschaftlichkeit des Projekts sichert.
- Boni einpreisen: Beachten Sie, dass Boni auch bei Auktionen zusätzlich gewährt werden können. Planen Sie Ihr Projekt so, dass es diese Bonuskriterien erfüllt (z.B. hohe Neigungswinkel, alpine Standorte, Parkplatzüberdachungen), um die Attraktivität Ihres Gebots zu erhöhen und die Wirtschaftlichkeit zu verbessern.
- Risikomanagement: Berücksichtigen Sie die Risiken bei der Nicht-Realisierung eines bezuschlagten Projekts (Ausschluss von zukünftigen Auktionen für fünf Jahre) und stellen Sie sicher, dass Ihr Projekt solide geplant und umsetzbar ist.
- Transparenz nutzen: Nutzen Sie die von Pronovo veröffentlichten Informationen zu früheren Auktionen, um die Marktlage und mögliche Gebotsstrategien besser einschätzen zu können.
- Expertenberatung: Die Komplexität von Auktionsverfahren und die damit verbundenen Risiken unterstreichen die Notwendigkeit einer professionellen Beratung.
- Durch die gezielte Teilnahme und Optimierung der Gebote in Auktionsverfahren können Investoren, insbesondere bei grossen PV-Anlagen, erhebliche Fördermittel sichern und einen wichtigen Beitrag zur Energiewende leisten.
Zurück zu "5.5 Detaillierte Beschreibung der Maximierung der Fördermittel (Übersicht)."
Zurück zum Inhaltsverzeichnis.
5.5.4 Steuerliche Abzüge nutzen.
Um die Fördermittel für Energieprojekte in der Schweiz optimal zu nutzen, ist die gezielte Inanspruchnahme steuerlicher Abzüge eine wichtige Strategie. Diese Abzüge können die effektiven Investitionskosten erheblich senken und die Wirtschaftlichkeit einer Anlage verbessern.
Steuerliche Abzüge als finanzielle Unterstützung.
Definition und Wirkung:
Steuerliche Abzüge ermöglichen es, Investitionen in energieeffiziente Massnahmen oder erneuerbare Energiesysteme vom steuerbaren Einkommen abzuziehen. Dies reduziert die zu zahlenden Steuern und senkt somit die Nettokosten der Investition.
Umfang der Abzugsfähigkeit:
- In vielen Kantonen sind die Anschaffungskosten einer Solaranlage vollständig von der Einkommenssteuer abziehbar.
- Dies gilt insbesondere für Solaranlagen, die auf bestehenden Gebäuden installiert werden.
- Auch spätere Aufwendungen für Komponenten wie Stromspeicher, Wechselrichter oder Erweiterungen sind absetzbar.
Geltungsbereich und regionale Unterschiede.
Fast alle Kantone bieten Abzüge:
- Die Möglichkeit, Investitionskosten steuerlich abzuziehen, besteht praktisch in allen Kantonen.
- Es gibt jedoch regionale Unterschiede bei den steuerlichen Vorteilen.
Ausnahmen:
Die Kantone Luzern (LU) und Graubünden (GR) werden in den Quellen explizit als Ausnahmen genannt, in denen die Investitionskosten für Solaranlagen auf bestehenden Gebäuden nicht steuerlich abzugsfähig sind.
Strategien zur Maximierung der Steuerersparnis.
Verteilung der Investitionskosten auf mehrere Jahre:
Wenn die Sanierungskosten oder Investitionen in Solaranlagen höher sind als das Jahreseinkommen, können sie in vielen Kantonen nicht nur im Jahr der Sanierung, sondern auch in den zwei folgenden Steuerperioden (also über insgesamt drei Jahre) geltend gemacht werden. Diese Möglichkeit ist oft vorteilhaft, um die volle Steuerersparnis zu nutzen und eine hohe einmalige Belastung zu vermeiden.
Kombination mit anderen Förderungen:
Steuerabzüge sind eine Ergänzung zu den direkten Förderungen von Bund, Kantonen und Gemeinden.
- Eine Kombination dieser Massnahmen führt zu einem höheren Rückfluss an finanziellen Mitteln. Beispielsweise wurde in Zürich bei einer Investition von 30'000 CHF ein Rückfluss von 14'330 CHF im ersten Jahr (Subvention + Steuern) angenommen, was die Nettokosten auf ca. 15'670 CHF senkte.
- Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit des Projekts.
- Niedrigere Nettokosten: Durch die Steuerersparnis werden die effektiven Anschaffungskosten einer Solaranlage deutlich gesenkt.
- Schnellere Amortisation: Fördergelder, Steuerabzüge und der steigende Strompreis tragen dazu bei, dass sich die Investition in eine PV-Anlage oft schneller rechnet als erwartet, in der Regel nach 10 bis 14 Jahren.
- Gesamtbild: Eine präzise Kalkulation unter Einbeziehung von Steuerersparnis, Förderbeiträgen und Eigenverbrauchsoptimierung ist essenziell für die Planung.
Weitere verwandte Steuervergünstigungen.
Einige Kantone entlasten den Kauf von energieeffizienten Autos steuerlich, indem sie beispielsweise die Motorfahrzeugsteuer für Elektroautos um 50, 75 oder sogar 100 Prozent für einige Jahre reduzieren.
Empfehlungen.
Nutzen Sie einen Solarrechner, um Ihre voraussichtliche Steuerersparnis, Förderbeiträge und Amortisation genauer zu planen. Lassen Sie sich von einem erfahrenen Solarexperten oder einem Steuerberater beraten, um die Investitionskosten optimal steuerlich geltend zu machen und alle verfügbaren Vorteile auszuschöpfen.
Zurück zu "5.5 Detaillierte Beschreibung der Maximierung der Fördermittel (Übersicht)."
Zurück zum Inhaltsverzeichnis.
5.5.5 Frühzeitige Planung und Antragstellung.
Um die Fördermittel für Energieprojekte in der Schweiz bestmöglich zu nutzen, ist eine frühzeitige und präzise Planung sowie eine termingerechte Antragstellung von entscheidender Bedeutung. Die Förderlandschaft ist komplex und dynamisch, und das Einhalten von Fristen und spezifischen Verfahren kann den Erfolg und die Höhe der Unterstützung massgeblich beeinflussen.
Allgemeine Bedeutung von Planung und frühzeitiger Antragstellung.
Grundlage für den Fördererfolg:
Eine gute Planung ist wichtig für erfolgreiche Fördergesuche. Ohne eine solide Vorbereitung können Projekte nicht optimal von staatlichen Fördermitteln profitieren.
Wirtschaftlichkeit und Rentabilität:
Eine gute Planung zahlt sich durch optimale Leistung, hohe Sicherheit und langfristige Erträge aus. Eine präzise Kalkulation der Wirtschaftlichkeit, einschliesslich Förderbeiträgen und Steuerersparnissen, ist essenziell.
Priorisierung durch frühe Umsetzung:
Bei einigen Förderprogrammen, wie der Kleinen Einmalvergütung (KLEIV), profitieren diejenigen zuerst von Fördermitteln, die zuerst bauen und ihre Inbetriebnahmemeldung einreichen. Es wird daher empfohlen, Projekte möglichst bald umzusetzen.
Umfassende Informationsbeschaffung:
Es ist ratsam, sich bereits während der Planung einer Solaranlage mit Fördermitteln auf kantonaler und kommunaler Ebene auseinanderzusetzen. Das Portal www.energiefranken.ch bietet eine Übersicht über lokale Förderprogramme.
Spezifische Anmeldefristen und -zeitpunkte nach Förderinstrument.
Die Art und der Zeitpunkt der Antragstellung variieren je nach Art und Grösse der Anlage sowie dem spezifischen Förderprogramm:
Einmalvergütung (EIV) für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen):
- Kleine Einmalvergütung (KLEIV, <100 kW): Das Gesuch ist nach der Inbetriebnahme der PV-Anlage über das Kundenportal der Pronovo AG einzureichen. Die Wartezeit bis zur Auszahlung liegt in der Regel unter einem Jahr.
- Grosse Einmalvergütung (GREIV, ≥100 kW): Das Gesuch kann vor oder nach der Realisierung gestellt werden. Eine Realisierung vor dem Bescheid erfolgt jedoch auf eigenes Risiko. Die Auszahlung erfolgt nach der Inbetriebnahme, umso früher, je früher die Anmeldung erfolgt ist. Die Bearbeitungszeit für das Gesuch beträgt in der Regel weniger als ein Jahr.
Hohe Einmalvergütung (HEIV, <150 kW ohne Eigenverbrauch):
- Für Anlagen unter 100 kW ist das Gesuch nach der Inbetriebnahme einzureichen.
- Für Anlagen ab 100 kW kann das Gesuch vor oder nach der Inbetriebnahme über das Kundenportal der Pronovo eingereicht werden.
HEIV und Gleitende Marktprämie (GMP) mit Auktionen (ab 150 kW ohne Eigenverbrauch):
- Interessenten haben ein Wahlrecht zwischen einer Auktion für die HEIV oder der GMP. Die Wahl erfolgt mit der Einreichung eines Gebots.
- Mit dem Bau der Anlage darf nicht vor dem Zuschlag begonnen werden.
- Die Gebotsrunden müssen mit genügend zeitlichem Vorlauf bekannt gegeben werden, damit Projektanten ausreichend Zeit zur Vorbereitung haben.
Einmalvergütung für PV-Grossanlagen (Art. 71a EnG / Solar-Express).
Das Gesuch ist direkt beim Bundesamt für Energie (BFE) einzureichen, sobald eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt.
Die Regelungen des Solar-Express sind bis Ende 2025 befristet.
Um die Förderung zu erhalten, müssen bis Ende 2025 mindestens 10 % der erwarteten Produktion der gesamten Anlage oder 10 GWh ins Netz eingespeist werden. Die Frist für die vollständige Inbetriebnahme läuft bis Ende 2030.
Die eng getakteten Projektzeitpläne erfordern beispielsweise für einen Baustart im Frühling 2025 bereits in Kürze definitive Materialbestellungen.
Investitionsbeiträge (IB) für Biomasse-, Windenergie- und Geothermieanlagen.
- Biomasseanlagen: Das Gesuch kann erst gestellt werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt oder die Baureife des Projekts nachgewiesen ist. Die Inbetriebnahme muss innerhalb von drei Jahren ab Erhalt der Zusicherung erfolgen.
- Windenergieanlagen: Das Gesuch kann erst gestellt werden, wenn Resultate von Windmessungen und ein Gutachten zum Energieertrag am Standort vorliegen. Die Inbetriebnahme muss spätestens zwölf Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach erfolgen.
- Geothermieanlagen: Das Gesuch kann erst eingereicht werden, wenn im betreffenden Gebiet vorgängig eine Erschliessung durchgeführt wurde und ein Erschliessungsbericht über die erwartete Produktion des Geothermiereservoirs vorliegt.
Projektierungsbeiträge (Wasserkraft-, Windenergie- und Geothermieanlagen):
- Das Gesuch ist beim BFE einzureichen.
- Für Geothermieanlagen gelten dieselben Voraussetzungen bezüglich Erschliessungsbericht wie für die Investitionsbeiträge.
- Die Auszahlung erfolgt in gestaffelten Tranchen, wobei die letzte Tranche erst nach der definitiven Festsetzung des Beitrags ausbezahlt wird und bis dahin maximal 80 % des Höchstbetrags ausgezahlt werden dürfen. Der VSE kritisiert dies und fordert eine frühere Auszahlung des vollen Projektierungsbeitrags, um das Realisierungsrisiko im frühen Stadium besser zu senken.
Kantonale und kommunale Förderungen:
- Es wird dringend geraten, sich bereits während der Planung mit diesen Fördermitteln auseinanderzusetzen.
- Bei allen Förderstellen müssen die Gesuche vor Ausführung der Massnahme eingereicht und bewilligt werden.
- Bei der Stadt Zürich (EWZ) und der Stadt Bern (EWB) muss der Antrag vor dem Bau eingereicht werden.
- Es ist wichtig, sich vor der Antragstellung zu erkundigen, ob noch ausreichend Fördermittel zur Verfügung stehen, da Programme oft mit Maximalbudgets ausgestattet sind.
Einhaltung von Fristen und Übergangsregelungen.
Inbetriebnahmemeldung: Die vollständige Inbetriebnahmemeldung muss in der Regel spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme eingereicht werden.
Projektfortschrittsmeldungen: Bei Windenergieanlagen sind nach Erhalt der Zusicherung dem Grundsatz nach, Projektfortschrittsmeldungen einzureichen, z.B. spätestens zehn Jahre danach.
Fristverlängerungen: Fristen für Baubeginn und Inbetriebnahme können auf Gesuch hin verlängert werden, wenn die gesuchstellende Person die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
Wahlrecht für bestehende Projekte: Betreiber von Anlagen, für die bereits eine Bewilligung des früheren Baubeginns vor Inkrafttreten des neuen Stromgesetzes (29. September 2023) erteilt wurde und die die Gleitende Marktprämie in Anspruch nehmen wollen, müssen dies der zuständigen Behörde bis zum 1. Juni 2025 mitteilen. Der VSE fordert eine Verlängerung dieser Frist bis zum 1. Januar 2026 oder 30. Juni 2026 für eine genügend lange Übergangszeit.
Veröffentlichung von Referenz-Marktpreisen:
Das BFE berechnet und veröffentlicht die Referenz-Marktpreise vierteljährlich. Der VSE wünscht eine monatliche Veröffentlichung, um die Abrechnungsprozesse zu effizienter zu gestalten und die Planbarkeit für Unternehmen zu erhöhen.
Konsequenzen bei Nichteinhaltung.
- Rückforderung von Beiträgen: Projektierungsbeiträge können zurückgefordert werden, wenn eine Anlage trotz erhaltener Baubewilligung nicht realisiert wird.
- Entfall des Anspruchs und Rückzahlung: Bei Nichteinhaltung von Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen besteht für die Dauer der Nichteinhaltung kein Anspruch auf die Gleitende Marktprämie. Zu viel erhaltene Vergütung ist zurückzuerstatten.
- Ausschluss von Auktionen: Wer ein bezuschlagtes Gebot für eine PV-Anlage in einer Auktion nicht umsetzt (die Anlage nicht baut), ist für Anlagen auf demselben Grundstück für fünf Jahre von künftigen Auktionen für die EIV oder GMP ausgeschlossen, es sei denn, der Nichtbau erfolgte aus unverschuldeten Gründen.
- Widerruf des Zuschlags: Ein Zuschlag für die GMP wird widerrufen, wenn nach der Inbetriebnahme nicht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, die Inbetriebnahme nicht fristgerecht erfolgt oder der Standort der Anlage nicht dem im Gebot angegebenen entspricht.
Inanspruchnahme professioneller Unterstützung.
- Fachberatung nutzen: Gute Planung ist wichtig für erfolgreiche Fördergesuche. Energieberatungsstellen, Installateure und Fachpartner können einen umfassenden Überblick über die Fördermöglichkeiten geben und bei der Antragstellung unterstützen.
- Online-Tools verwenden: Nutzen Sie Solarrechner, Eigenverbrauchsrechner und Tarifrechner (z.B. von Pronovo), um die voraussichtliche Höhe der Förderung, Steuerersparnisse und die Amortisation zu ermitteln.
- Netzwerk von Fachpartnern: Regionale Anbieter kennen oft lokale Vorgaben und Netzbetreiber am besten. Die Suche nach zertifizierten Solarprofis wird empfohlen.
- Durch die konsequente Beachtung dieser Punkte können Projekte optimal auf die Förderung vorbereitet und die verfügbaren Mittel bestmöglich ausgeschöpft werden.
Zurück zu "5.5 Detaillierte Beschreibung der Maximierung der Fördermittel (Übersicht)."
Zurück zum Inhaltsverzeichnis.
5.5.6 Professionelle Beratung.
Eine professionelle Beratung ist ein entscheidender Faktor, um die verfügbaren Fördermittel für Energieprojekte in der Schweiz optimal auszuschöpfen. Angesichts der komplexen und dynamischen Förderlandschaft von Bund, Kantonen und Gemeinden kann die Unterstützung durch Fachexperten die Planung, Antragstellung und Umsetzung erheblich erleichtern und die Wirtschaftlichkeit des Projekts maximieren.
Bedeutung der professionellen Beratung.
Navigieren in der komplexen Förderlandschaft:
Die Förderlandschaft in der Schweiz ist vielschichtig, mit unterschiedlichen Programmen auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene, die sich oft ergänzen. Professionelle Berater und Fachpartner kennen diese Programme genau und können Bauherrschaften dabei unterstützen, den Überblick zu behalten.
"Förderregeln können komplex sein — aber genau hier kommen wir ins Spiel.".
Sicherstellung von Planungs- und Investitionssicherheit:
Insbesondere bei umfangreichen Projekten wie alpinen Solaranlagen sind Planungs- und Investitionssicherheit von entscheidender Bedeutung. Professionelle Beratung hilft, diese Sicherheit zu gewährleisten, indem sie realistische Zeitpläne erstellt und Materialbestellungen koordiniert.
Optimierung der Wirtschaftlichkeit:
Eine gute Planung durch Experten führt zu optimaler Leistung, hoher Sicherheit und langfristigen Erträgen. Dies ist die Grundlage für erfolgreiche Fördergesuche und eine schnellere Amortisation der Anlage.
Experten können die individuelle Wirtschaftlichkeit und Investitionskosten präzise prüfen.
Arten der professionellen Beratung und Unterstützung.
Umfassende Erstberatung:
Professionelle Dienstleister bieten oft kostenlose Erstberatungen an, um erste Preisbeispiele zu liefern und die Anlagengrösse einzuschätzen. Sie klären telefonisch die Projektgrundlagen und erstellen unverbindliche Offerten.
Analyse und Konzeption:
Dach- und Standortanalyse: Experten prüfen die Dachneigung, Statik, Sonneneinstrahlung und das potenzielle Eigenverbrauchspotenzial.
Spezialisierte Studien: Für Projekte wie Windenergieanlagen sind Gutachten zum Energieertrag und Windmessungen erforderlich. Bei Geothermieanlagen sind Erschliessungsberichte zur erwarteten Produktion des Geothermiereservoirs notwendig.
Unterstützung bei der Antragstellung:
Installateure und Fachpartner sind mit den Vorgängen zur Beanspruchung der Förderleistungen bestens vertraut. Sie helfen bei der Beantragung von Fördermitteln, Steuerersparnissen und der Einmalvergütung (EIV).
Einige Anbieter übernehmen die vollständige Antragstellung und sorgen für eine reibungslose Umsetzung.
Die genauen Dokumente und Fristen variieren je nach Förderprogramm (z.B. Gesuche vor Baubeginn bei kantonalen/kommunalen Programmen, nach Inbetriebnahme bei KLEIV). Fachpartner stellen sicher, dass alle Unterlagen fristgerecht und vollständig eingereicht werden.
Spezifische Beratungsleistungen:
Energieberatungen: Kantone subventionieren Energieberatungen, oft in Verbindung mit einem GEAK Plus (Gebäudeenergieausweis mit Klassifizierung). EnergieSchweiz bietet eine kostenlose Infoline für Energiefragen und eine spezielle Energieberatung für KMU (PEIK) an.
Förderberatung: Umfasst einen umfassenden Überblick über verfügbare Fördermassnahmen und Anleitungen zur optimalen Vorgehensweise bei Fördergesuchen.
Auktionsberatung: Bei Fördermöglichkeiten durch Auktionen für grosse PV-Anlagen können Experten helfen, wettbewerbsfähige Gebote zu kalkulieren und Boni zu berücksichtigen.
Empfehlungen zur Auswahl professioneller Unterstützung.
Regionale Anbieter bevorzugen:
Regionale Anbieter sind oft besser mit den spezifischen kantonalen und kommunalen Fördermöglichkeiten sowie lokalen Vorgaben und Netzbetreibern vertraut.
Zertifizierte Solarprofis:
Swissolar bietet eine "Solarprofis-Suche", um zertifizierte Solarprofis in der Nähe zu finden. Die fachgerechte Montage erfolgt durch zertifizierte Fachbetriebe.
Anbieter mit umfassendem Service:
Einige Unternehmen bieten ein "Rundum-Sorglos-Angebot", das von der Planung über die Realisierung bis hin zur Abwicklung aller Gesuche und Förderbeiträge reicht.
Prüfen Sie, ob der Anbieter auch nach der Installation Unterstützung wie Überwachung und Wartung anbietet.
Transparente Offerten und Erfahrung:
Achten Sie auf detaillierte und transparente Offerten, die alle Komponenten und Kosten klar ausweisen.
Die Erfahrung und Referenzen des Anbieters sind wichtig, da sie auf erfolgreiche Projekte und fundiertes Wissen hinweisen.
Nutzung von Online-Tools.
Viele Anbieter stellen Solarrechner zur Verfügung, mit denen eine erste Schätzung der Investitionskosten, Förderbeiträge und Amortisation erfolgen kann. Pronovo bietet ebenfalls einen Tarifrechner an.
Durch die Beauftragung qualifizierter Fachpersonen wird nicht nur die Einhaltung der komplexen Anforderungen sichergestellt, sondern auch die finanzielle Maximierung der Investition in erneuerbare Energien.
Zurück zu "5.5 Detaillierte Beschreibung der Maximierung der Fördermittel (Übersicht)."
Zurück zum Inhaltsverzeichnis.
5.5.7 Aktuelle Informationen.
Um die Fördermittel für Energieprojekte in der Schweiz optimal zu nutzen, ist es unerlässlich, sich stets über aktuelle Informationen und Entwicklungen in der Förderlandschaft auf dem Laufenden zu halten. Diese ist komplex und unterliegt ständigen Änderungen durch Bundes-, Kantons- und Kommunalprogramme sowie Marktentwicklungen.
Die Notwendigkeit aktueller Informationen.
- Dynamische Förderlandschaft: Die Förderlandschaft ist in stetiger Bewegung und entwickelt sich ständig weiter. Daher sind regelmässige Updates unerlässlich, um keine Änderungen oder neuen Boni zu verpassen.
- Neue Gesetzgebung und Verordnungen: Das neue Stromgesetz, das am 9. Juni 2024 von der Schweizer Stimmbevölkerung deutlich angenommen wurde, bringt ab 2025 und 2026 weitreichende Änderungen der Rahmenbedingungen für Photovoltaikanlagen und andere erneuerbare Energien mit sich.
- Sicherstellung von Planungs- und Investitionssicherheit: Für umfassende Projekte, insbesondere alpine Solaranlagen, ist Planungs- und Investitionssicherheit von entscheidender Bedeutung. Aktuelle Informationen ermöglichen es Projektanten, definitive Materialbestellungen zu tätigen, beispielsweise für einen Baustart im Frühling 2025.
- Anreize und Anpassungen: Förderungen werden sich weiterentwickeln und Anreize schaffen, damit Photovoltaikanlagen im Durchschnitt grösser werden und im Winterhalbjahr mehr Strom produzieren. Auch im Sommerhalbjahr werden Anreize erwartet, um weniger Strom zu den Mittagsstunden einzuspeisen.
Wichtige Informationsquellen.
Bundesamt für Energie (BFE):
- Das BFE veröffentlicht umfassende Informationen und Dokumente zu Förderprogrammen, darunter Faktenblätter, Wegleitungen und Berichte:
- Faktenblätter: "Förderung von Photovoltaikanlagen - Einmalvergütung, gleitende Marktprämie und Boni".
- Webseite des BFE: Detaillierte Informationen zur Förderung von PV-Grossanlagen nach Art. 71a EnG.
- Publikationen: Das BFE berechnet und veröffentlicht vierteljährlich die Referenz-Marktpreise für die gleitende Marktprämie. Der VSE schlägt eine monatliche Veröffentlichung vor, um Abrechnungsprozesse effizienter zu gestalten und die Planbarkeit zu erhöhen.
- Kontakt: Das BFE ist unter den Telefonnummern +41 58 462 56 11 (Hauszentrale) und +41 58 460 81 52 (Pressestelle) erreichbar.
Pronovo AG.
- Pronovo AG: Als Vollzugsstelle des Bundes für Förderprogramme im Strombereich ist Pronovo die zentrale Anlaufstelle für die meisten Förderinstrumente:
- Kundenportal: Für die Antragstellung und Statusabfrage der Einmalvergütungen (KLEIV, GREIV, HEIV).
- Tarifrechner: Auf der Webseite von Pronovo kann die voraussichtliche Höhe der Förderung für PV-Anlagen berechnet werden.
- PV-Richtlinie: Detaillierte und aktuelle Informationen zu Vergütungen und Boni.
- Auktionen: Pronovo veröffentlicht alle notwendigen Informationen zu den Auktionen für HEIV und GMP.
Energiefranken.ch
Energiefranken.ch: Dieses Portal bietet eine umfassende Übersicht über alle Förderprogramme auf kommunaler und kantonaler Ebene für Energie und Mobilität in der Schweiz.
Weitere Informationsquellen:
- Swissolar: Der Schweizerische Fachverband für Sonnenenergie informiert über aktuelle Entwicklungen und hat sich intensiv mit den neuen Gesetzesentwürfen beschäftigt:
- News & Medien: Swissolar veröffentlicht regelmässig Nachrichten und Faktenblätter.
- Webinare und Kurse: Swissolar bietet Veranstaltungen und Webinare zu aktuellen Themen wie dem neuen Stromgesetz und der Wirtschaftlichkeit von Solaranlagen an.
- Positionspapiere: Swissolar erarbeitet Verbesserungsvorschläge zu Verordnungen und tritt für eine wirkungsvolle Umsetzung des Stromgesetzes ein.
- VSE (Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen): Der VSE ist eine wichtige Informationsquelle zu Ausbauprojekten und politischen Massnahmen im Energiebereich:
- Stellungnahmen: Der VSE kommentiert Gesetzesentwürfe und Verordnungen und schlägt Änderungen vor, z.B. zur Höhe von Boni oder zur Veröffentlichungsfrequenz von Referenz-Marktpreisen.
- Plattform "Ausbauprojekte": Zeigt bekannte Grossbauprojekte zur Stromproduktion.
- "Stromgesetz (Mantelerlass)": Detaillierte Informationen und Positionen zum neuen Stromgesetz.
Weitere Online-Ressourcen:
- pvtarif.ch: Vergleicht die Einspeisevergütungen der Elektrizitätswerke in der Schweiz.
- energeiaplus.com: Das Energiemagazin des BFE veröffentlicht Artikel zur PV-Förderung und anderen Energiethemen.
- lokalerstrom.ch: Eine Informationsplattform zu Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (ZEV), virtuellem ZEV (vZEV) und lokalen Elektrizitätsgemeinschaften (LEG).
Aktuelle und zukünftige Entwicklungen (Stand 2025/2026).
Inkrafttreten des neuen Stromgesetzes (ab 2025/2026):
- 1. Januar 2025: Änderungen des Energiegesetzes (ohne Abnahmevergütung), neue Energieverordnung (EnV) und Energieförderungsverordnung (EnFV) treten in Kraft.
- 1. Juli 2025: Änderungen des Raumplanungsgesetzes. Fassaden-Solaranlagen benötigen dann nur noch ein Meldeverfahren anstelle einer Baubewilligung. Die genaue Ausgestaltung der Verordnung wird jedoch erst im Oktober 2025 erwartet.
- 1. Januar 2026: Änderungen des Stromversorgungsgesetzes sowie die neue Abnahmevergütung treten in Kraft.
- Verordnungsbeschlüsse: Die Verordnungen für die Änderungen des Energiegesetzes sollten im November 2024 beschlossen werden; für die Änderungen des Stromversorgungsgesetzes im 1. Quartal 2025.
Referenz-Marktpreise und Vergütungen:
- Das BFE berechnet und veröffentlicht die Referenz-Marktpreise sowie Durchschnittspreise für Herkunftsnachweise vierteljährlich. Der VSE schlägt eine monatliche Veröffentlichung vor.
- Ab 2026 soll eine einheitliche (Minimal-)Vergütung für ins Netz eingespeisten Strom eingeführt werden, die sich am vierteljährlich gemittelten Marktpreis orientiert, mit Mindestvergütungen für Anlagen bis 150 kW zum Schutz vor sehr tiefen Marktpreisen.
Boni und EIV-Anpassungen (ab 2025):
- Erhöhung Neigungswinkelbonus: Stark geneigte integrierte Anlagen (≥ 75°) erhalten 400 CHF/kW (zuvor 250 CHF/kW), angebaute/freistehende Anlagen 200 CHF/kW (zuvor 100 CHF/kW).
- Parkflächenbonus: Neu ab 2025 eingeführt, 250 CHF/kW für Anlagen ab 100 kW auf bisher unüberdachten Parkplätzen.
- Höhenbonus: Der VSE kritisiert die aktuelle Festlegung (1500 m ü. M.) und schlägt vor, das Kriterium an die Winterstromproduktion von 500 kWh/kW installierter Leistung zu koppeln. Eine Spezialauktion für alpine Solaranlagen wird geprüft.
- KLEIV/GREIV-Ansätze: Die Leistungsbeiträge für KLEIV und GREIV sinken ab 1. April 2025, beispielsweise auf 360 CHF/kWp für angebaute/freistehende KLEIV-Anlagen bis 30 kWp. Die Ansätze werden vom UVEK jährlich überprüft und bei wesentlicher Veränderung angepasst.
Auktionen für HEIV und GMP (ab 2025):
Für PV-Anlagen ab 150 kW ohne Eigenverbrauch können Betreiber zwischen der Teilnahme an einer Auktion für die Hohe Einmalvergütung (HEIV) oder einer Gleitenden Marktprämie (GMP) wählen.
Die Gebotsrunden müssen mit genügend zeitlichem Vorlauf bekannt gegeben werden.
Batteriespeicher und Flexibilitäten:
- Rückerstattung Netzentgelte: Ab 2025 werden Netzentgelte für Strom, den eine Batterie an das Netz abgibt, rückerstattet, sofern er zuvor aus dem Netz geladen wurde.
- Kantonale/kommunale Förderungen: Die meisten kantonalen Förderprogramme für Batteriespeicher wurden per 01/2025 eingestellt. Es gibt aber noch vereinzelt kommunale Förderungen.
- Anschlussleitungen: Ab 2026 sollen Anschlussleitungen für PV-Anlagen über 50 kW unterstützt werden, Details sind aber noch offen.
- Bidirektionales Laden: In einzelnen Kantonen (BE, SH, TG, TI, ZG) gibt es Förderprogramme für bidirektionale Ladestationen.
- Nutzung von Flexibilität: Ab 2026 gibt es klare Regeln zur Nutzung von Flexibilitäten durch Verteilnetzbetreiber.
Eigenverbrauchsmodelle (ab 2025/2026):
- Virtueller ZEV (vZEV): Ab 2025 erlaubt der vZEV die gemeinschaftliche Nutzung von Solarstrom ohne Umbau der Netzanschlüsse und Zähler.
- Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG): Ab 2026 können Unternehmen und Nachbarschaften den Strom untereinander über das öffentliche Netz austauschen.
Solar-Express (befristet bis Ende 2025):
Die Regelungen des Solar-Express für PV-Grossanlagen (Art. 71a EnG) sind bis Ende 2025 befristet. Für einen Baustart im Frühling 2025 sind bereits jetzt definitive Materialbestellungen erforderlich. Es wird eine Verordnungsanpassung erwartet, die eine Erhöhung des Höhenbonus vorsieht, um die Förderung alpiner Anlagen über 2025 hinaus zu sichern.
Strategische Handlungsempfehlungen.
- Regelmässige Aktualisierung: Abonnieren Sie Newsletter von BFE, Pronovo, Swissolar und VESE. Verfolgen Sie die Websites der Kantone und Gemeinden über Portale wie www.energiefranken.ch.
- Fristen beachten: Insbesondere bei Übergangsregelungen wie dem Solar-Express oder dem Wahlrecht zwischen GMP und IB für bestehende Projekte ist es wichtig, die Meldefristen einzuhalten.
- Verordnungsentwicklung verfolgen: Die genauen Ausführungsbestimmungen (Verordnungen) des neuen Stromgesetzes sind teilweise noch unklar oder in der Ausarbeitung. Das Verfolgen dieser Entwicklungen ist entscheidend für eine präzise Planung.
- Professionelle Beratung einholen: Angesichts der komplexen und sich wandelnden Förderlandschaft ist eine professionelle Beratung durch Fachexperten, Installateure oder Energieberater ratsam. Sie können helfen, alle aktuellen Fördermöglichkeiten zu identifizieren und die Antragstellung zu optimieren.
- Online-Tools nutzen: Verwenden Sie Solarrechner und Tarifrechner von Pronovo, um die aktuelle Wirtschaftlichkeit und Förderhöhe abzuschätzen.
Zurück zu "5.5 Detaillierte Beschreibung der Maximierung der Fördermittel (Übersicht)."
Zurück zum Inhaltsverzeichnis.
6.1 Energieförderung durch die Kantone (Beispiele).
Die Energieförderung in der Schweiz wird nicht nur vom Bund, sondern auch massgeblich von den Kantonen und Gemeinden mitgestaltet. Diese lokalen Förderprogramme ergänzen die nationalen Instrumente und setzen oft spezifische Schwerpunkte, um den Ausbau erneuerbarer Energien und die Energieeffizienz vor Ort zu fördern. Eine Übersicht über diese lokalen Förderungen bietet das Portal www.energiefranken.ch. Kommunale Förderprogramme können spezifische Bereiche abdecken, in denen lokaler Bedarf besteht, oder Auflagen (z.B. Denkmalschutz) kompensieren.
Beispiele für kantonale/kommunale Förderungen umfassen:
- Kanton Appenzell Ausserrhoden: Verdoppelt die Einmalvergütung des Bundes.
- Kanton Glarus: Zusätzliche Fördergelder bei Kombination von Photovoltaik und thermischer Solaranlage.
- Kanton Thurgau: Förderte zeitweise Batteriespeicher, dieses Programm wurde jedoch per 01/2025 eingestellt. Es gibt jedoch immer noch vereinzelt kommunale Förderungen für Batteriespeicher, z.B. in Amriswil oder Tägerwilen.
- Kanton Zürich: Bietet über EWZ Basiszuschüsse, Leistungsboni und Boni für begrünte Dächer oder steile Fassaden.
- Kanton Bern: Bietet über EWB Zuschüsse pro kWp oder Pauschalbeträge, sowie Boni für steile Dächer oder Höhenlage.
- Kanton Luzern: 20 % Zuschlag zur Bundesförderung (EIV) sowie Zuschläge für begrünte Dächer, steile Anlagen und Nordausrichtung.
Welche Kantone investieren am meisten?
Kantone investieren unterschiedlich stark in Photovoltaikanlagen und erneuerbare Energien. Fördergelder pro Kopf (2021):
Im Jahr 2021 hat der Kanton Appenzell Innerrhoden die meisten Fördergelder pro Person ausbezahlt, und zwar gut 57 Schweizer Franken pro Kopf durch die Einmalvergütung für PV-Anlagen.
Anzahl geförderter PV-Anlagen pro Kopf (2021).
Der Kanton Jura baute im Jahr 2021 die meisten PV-Anlagen pro Kopf, mit 6,3 Anlagen pro 1000 Einwohner, die durch die Einmalvergütung gefördert wurden.
Zusätzliche kantonale Förderungen.
Zusätzlich zu den Förderungen des Bundes bieten einige Kantone weitere Subventionen für Photovoltaikanlagen an. Im letzten Jahr waren dies folgende sieben Kantone, die die Stromproduktion aus Photovoltaik zusätzlich zu den Bundessubventionen förderten:
Appenzell Ausserrhoden: Hier wird beispielsweise die Einmalvergütung des Bundes verdoppelt.
Glarus: In Glarus gibt es zusätzliche Fördergelder, wenn Fotovoltaik mit einer thermischen Solaranlage kombiniert wird.
Erwartete grosse Ausbausprünge.
Durch die aktuelle Solaroffensive werden vor allem in den Kantonen Wallis und Graubünden grosse Ausbausprünge erwartet, da dort derzeit Projekte in Planung sind.
Kantonale und kommunale Förderungen.
Allgemeine Prinzipien der kantonalen und kommunalen Förderung.
Ergänzung zur Bundesförderung:
- Kantone und Gemeinden bieten zusätzliche Anreize und Förderungen an, die über die Einmalvergütung (EIV) des Bundes hinausgehen.
- Diese Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinde werden separat ausbezahlt, ergänzen sich jedoch gegenseitig.
- Lokale Programme sind daher besonders wertvoll, um das volle Potenzial der Fördermittel auszuschöpfen.
Förderschwerpunkte und Flexibilität:
- Gemeinden können gezielt Bereiche fördern, in denen ein lokaler Bedarf besteht.
- Sie können eigene Schwerpunkte setzen und bestehende Programme von Bund und Kanton ergänzen, statt diese einfach zu verdoppeln, um Überförderung und ineffizienten Mitteleinsatz zu vermeiden.
- Die kantonalen Förderprogramme sind sehr unterschiedlich ausgestaltet.
Administrative Entlastung
Durch die Anlehnung an eidgenössische Prüfungs- und Verfügungsprozesse kann der administrative Aufwand der Gemeinden für Genehmigungsverfahren reduziert werden.
Umfassende Unterstützung:
Neben der physischen Infrastruktur (PV- und Solarthermieanlagen) können kommunale Programme auch Beratung, Kampagnen, Partnerschaften und Beteiligungen im Zusammenhang mit Solarenergie fördern.
Beratungsangebote sind besonders hilfreich bei der Kombination mehrerer Massnahmen (z.B. Dachsanierung, PV-Anlage, Wärmepumpe).
Kantonale Förderprogramme und Beispiele:
Viele Kantone unterstützen verschiedene Energieeffizienz- und erneuerbare Energieprojekte.
Gebäudeprogramm:
- Die Kantone sind für die Förderung im Bereich der Gebäude zuständig.
- Fördermittel des Bundes fliessen als Globalbeiträge in die kantonalen Gebäudeprogramme ein.
- Ziele: Reduzierung des Energieverbrauchs und CO2-Ausstosses im Gebäudepark.
- Massnahmen: Subventionen für Wärmedämmung, Ersatz fossiler/elektrischer Heizungen durch erneuerbare Systeme (z.B. Wärmepumpen, Pelletheizungen), Installation von Solaranlagen, umfassende energetische Sanierungen.
- GEAK Plus: Gewisse Kantone zahlen nur Fördermittel aus, wenn vorab ein GEAK Plus (Gebäudeenergieausweis mit Klassifizierung) erstellt wurde.
Impulsprogramm (ab 2025):
- Ergänzend zum Gebäudeprogramm stehen ab 2025 zeitlich befristete Fördermittel aus einem Impulsprogramm zur Verfügung.
- Fokus: Gebäudehülleneffizienz, Ersatz fossiler Heizungen in Mehrfamilienhäusern, Ersatz ineffizienter Elektroheizungen durch moderne erneuerbare Heizsysteme.
- Anträge können direkt bei den Kantonen eingereicht werden.
Spezifische kantonale Förderungen (Beispiele):
- Appenzell Ausserrhoden: Dieser Kanton verdoppelt beispielsweise die Einmalvergütung des Bundes für Photovoltaikanlagen. Zudem gab es ein kantonales Förderprogramm für Batteriespeicher, das jedoch per 01/2025 eingestellt wurde.
- Appenzell Innerrhoden: Zahlte im Jahr 2021 die meisten Fördergelder pro Person aus (gut 57 CHF pro Kopf).
- Bern:
- Kein fester CHF/kWp-Zuschuss auf kantonaler Ebene, aber PV ist im Rahmen eines breiteren Energieeffizienzprogramms förderfähig.
- Bietet Boni für steile Dächer oder Höhenlage.
- Fördert die Errichtung von Ladeinfrastruktur für E-Mobilität.
- Fördert auch bidirektionales Laden.
- Der Kanton Bern entscheidet über eine Solarpflicht für Neubauten (nur Dächer, nicht Fassaden).
- Glarus: Gewährt zusätzliche Fördergelder bei der Kombination von Photovoltaik und thermischer Solaranlage.
- Graubünden: Fördert die Stromproduktion aus Photovoltaik zusätzlich zu den Bundessubventionen. Im Rahmen der aktuellen Solaroffensive werden grosse Ausbausprünge erwartet.
- Jura: Baute im Jahr 2021 die meisten PV-Anlagen pro Kopf (6,3 Anlagen pro 1000 Einwohner).
- Luzern:
- Kein direkter CHF/kWp-Zuschuss auf kantonaler Ebene, aber Unterstützung durch GEAK-Plus-Energieberatungen und Planungshilfe.
- Die Stadt Luzern gewährt einen 20 % Zuschlag zur Bundesförderung (EIV).
- Zusätzliche Zuschläge von CHF 200/kWp für begrünte Dächer (V-Gestell).
- Fördert die Errichtung von Ladeinfrastruktur für E-Mobilität.
- Achtung: In Luzern sind die Investitionskosten für Solaranlagen auf bestehenden Gebäuden nicht steuerlich abzugsfähig.
- Schaffhausen: Fördert die Stromproduktion aus Photovoltaik zusätzlich zu den Bundessubventionen. Es gab ein kantonales Förderprogramm für Batteriespeicher, das jedoch per 01/2025 eingestellt wurde. Fördert Ladeinfrastruktur und bidirektionales Laden.
- St. Gallen: Fördert die Errichtung von Ladeinfrastruktur für E-Mobilität.
- Tessin: Fördert die Stromproduktion aus Photovoltaik zusätzlich zu den Bundessubventionen. Fördert Ladeinfrastruktur und bidirektionales Laden.
- Thurgau: Fördert die Stromproduktion aus Photovoltaik zusätzlich zu den Bundessubventionen. Es gab ein kantonales Förderprogramm für Batteriespeicher, das jedoch per 01/2025 eingestellt wurde. Fördert Ladeinfrastruktur und bidirektionales Laden.
- Uri: Fördert die Stromproduktion aus Photovoltaik zusätzlich zu den Bundessubventionen. Fördert die Errichtung von Ladeinfrastruktur für E-Mobilität.
- Waadt: Es gab ein kantonales Förderprogramm für Batteriespeicher, das jedoch per 01/2025 eingestellt wurde. Fördert die Errichtung von Ladeinfrastruktur für E-Mobilität.
- Wallis: Durch die aktuelle Solaroffensive werden grosse Ausbausprünge erwartet, da dort Projekte in Planung sind.
- Zug: Fördert die Errichtung von Ladeinfrastruktur für E-Mobilität. Fördert auch bidirektionales Laden.
- Zürich:
- Kantonale Ebene: Kein direkter CHF/kWp-Zuschuss. Bietet kostenlose „starte!”-Energieberatung und Förderungen für Pilotprojekte. Fördert die Errichtung von Ladeinfrastruktur für E-Mobilität.
- Stadt Zürich (EWZ): Bietet Basiszuschüsse (CHF 4'400), Leistungsboni (z.B. CHF 420/kWp für 0–30 kWp), zusätzliche Boni (CHF 250/kWp für begrünte Dächer, CHF 300–400/kWp für integrierte oder steile Fassaden) und bis zu CHF 150'000 für Asbestsanierung/Netzanschluss/Fassadenumbau. Wichtig: Antrag vor dem Bau einreichen.
- EKZ (Elektrizitätswerke des Kantons Zürich): Bietet Einspeisevergütung für rückgespeisten PV-Strom aus Solarbalkons.
- Kloten (ZH): Richtet Grundbeiträge und Beiträge pro installiertes kW auf Bestandesbauten aus. Eine Deckelung der Förderung und geringere Förderung für Neubauten (bis zur gesetzlich minimalen Leistung). Bietet ein "Rundum-Sorglos-Angebot" in Kooperation mit "Kraftwerk Kloten".
- Thalwil (ZH): Unterstützt maximale Flächenausnutzung über das wirtschaftliche Optimum hinaus bei integrierten Anlagen in Kernzonen oder inventarisierten Objekten. Fördert thermische Solaranlagen mit 30 % zusätzlich zu den kantonalen Beiträgen (ausser Ersatz/Neubauten).
- Winterthur (ZH): Gewährt Förderbeiträge für Solarstromanlagen kleiner 30 kW, die eine EIV des Bundes erhalten. Bei grösseren Anlagen wird nur der Anteil gefördert, dessen Produktion den Stromverbrauch am Standort übersteigt. Keine Förderung für Freiflächenanlagen. Unterstützung für Ladeinfrastruktur in Mehrparteienliegenschaften und für Kampagnen/Pilotprojekte.
Kommunale Förderprogramme (weitere Beispiele).
- Stadt Amriswil (TG): Unterstützt den Einbau eines Batteriespeichers mit pauschal 1'000 CHF.
- Gemeinde Tägerwilen (TG): Bietet Förderungen für Batteriespeicher von bis zu 1'000 CHF bzw. maximal 50 % der Investitionskosten.
- Stadt Thun (BE): Fokussiert auf winteroptimierte PV-Anlagen mit Süd-/Nordausrichtung (+/- 90°) und Neigung steiler als 60 Grad. Fördersätze für integrierte Fassadenanlagen sind deutlich höher als bei Dachanlagen.
- Gemeinde Ittigen (BE): Spricht einen Beitrag von 30 % der jeweils gültigen Pronovo-Einmalvergütung des Bundes zu.
- Gemeinde Bulle (FR): Bietet seit 2024 einen Zuschuss von 10 % des Bundeszuschusses, maximal 2'000 CHF.
- Stadt Freiburg (FR): Bietet kostenlose Beratung und einen Zuschuss von 25 % des Betrags der Bundessubvention Pronovo, maximal CHF 4'000. Doppelter Betrag im Falle von Projekten mit einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV).
- Gemeinde Freienbach (SZ): Spezifischer Fokus auf Indachanlagen, in Fassaden integrierte Anlagen und mit Flachdachbegrünung kombinierte Anlagen. Gewöhnliche PV-Anlagen werden nicht gefördert.
Massnahmen, die durch Kantone gefördert werden können.
- Kantone und Gemeinden können folgende Massnahmen unterstützen:
- Zusätzliche Förderung von Fassadenanlagen (PV und Solarthermie).
- Zusätzliche Förderung für Solaranlagen, die aus Gründen des Denkmalschutzes besondere gestalterische Anforderungen erfüllen (z.B. spezielle Modulfarbe, Solarziegel).
- Förderung von solarthermischen Anlagen zur Produktion industrieller Prozesswärme (weder Bund noch Kantone fördern dies systematisch).
- Förderbeiträge für Ladestationen, sofern gleichzeitig eine PV-Anlage installiert wird.
- Angebot von Beratungsgutscheinen für Gesamtsanierungen.
- Unterstützung von Pilot- und Demonstrationsprojekten auf dem eigenen Gemeindegebiet (Potenzialanalysen, Machbarkeits- und Vorstudien).
- Attraktive Abnahmevergütungen durch kommunale Energieversorger, die über mehrere Jahre garantiert werden.
- Organisation und Unterstützung von gebündelten Ausschreibungen für solarinteressierte Gebäudebesitzer.
- Ausarbeitung eines standardisierten und subventionierten Contractings.
- Unterstützung von nicht gewinnorientierten Institutionen (z.B. Genossenschaften) bei der Realisierung von Solarprojekten.
- Unterstützung von Kampagnen und Informationsveranstaltungen zum Thema Solarenergie.
- Förderung des Eigenverbrauchs über Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (ZEV, vZEV ab 2025) und lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG ab 2026) anstelle einer finanziellen Förderung dezentraler Batteriespeicher.
Steuerliche Abzüge auf kantonaler Ebene.
- Die Investitionskosten für Solaranlagen auf bestehenden Gebäuden sind in fast allen Kantonen steuerlich abzugsfähig.
- Ausnahmen: Die Kantone Luzern (LU) und Graubünden (GR) sind als Ausnahmen genannt.
- Die Abzüge können oft auf mehrere Jahre verteilt werden, wenn die Sanierungskosten das Jahreseinkommen übersteigen (bis zu zwei weitere Steuerperioden).
- Auch spätere Aufwendungen für Stromspeicher, Wechselrichter oder Erweiterungen sind absetzbar.
- Einige Kantone entlasten den Kauf von energieeffizienten Autos steuerlich (z.B. Reduktion der Motorfahrzeugsteuer für Elektroautos um 50, 75 oder 100 Prozent für einige Jahre).
Wichtige Ressourcen zur Informationsbeschaffung.
- www.energiefranken.ch: Dieses Portal ist die zentrale Anlaufstelle, um eine umfassende Übersicht über alle Förderprogramme auf kommunaler und kantonaler Ebene zu erhalten.
- Kantonale Energiefachstellen: Informationen zu kantonalen Förderprogrammen finden sich auf den Webseiten der kantonalen Energiefachstellen, die auch über www.dasgebaeudeprogramm.ch erreichbar sind.
- Energieberatungen: Kantone subventionieren Energieberatungen, oft in Verbindung mit einem GEAK Plus.
- Die kontinuierliche Information über diese Programme und die enge Zusammenarbeit mit regionalen Fachpartnern sind entscheidend, um alle Fördermöglichkeiten auf kantonaler und kommunaler Ebene optimal zu nutzen.
Zurück zur Übersicht "Maximierung der Fördermittel."
Zurück zum Inhaltsverzeichnis.
6.2 Kantonale und kommunale Förderung - gelistet nach Kantonen und Städten.
Übersicht nach Kantonen.
Aargau
Appenzell Ausserrhoden
Appenzell Innerrhoden
Basel-Landschaft
Basel-Stadt
Bern
Freiburg
Genf
Glarus
Graubünden
Jura
Luzern
Neuchâtel
Nidwalden
Obwalden
Schaffhausen
Schwyz
Solothurn
St. Gallen
Thurgau
Uri
Waadt
- Wallis
- Zug
Zürich
Zurück zum Inhaltsverzeichnis.
Liste in Arbeit, 04.11.2025 - Ergänzungen zu Inhalten folgen zeitnah.
Aargau
14.9.2025
Der Kanton Aargau fördert aktiv den Ausbau erneuerbarer Energien und die Energieeffizienz mit dem Ziel "Netto-Null" bis 2050. Die Förderungen umfassen den Ersatz von fossilen Heizungen durch Wärmepumpen, Holzheizungen oder den Anschluss an Wärmenetze sowie die Installation von Solarkollektoren. Ein Schwerpunkt liegt auf der "Solaroffensive" zur Förderung grossflächiger Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen). Das Gebäudeprogramm unterstützt energetische Sanierungen der Gebäudehülle und Minergie-Standard-Bauten. Der Kanton bietet umfassende Energieberatungen an (GEAK® Plus, Grob- und Planungsberatung, Impulsberatung). Neubauten über 300 m² Gebäudefläche unterliegen einer Solarpflicht. Zusätzliche Massnahmen umfassen Pilot- und Demonstrationsanlagen, die Finanzierung von Übungsdächern für die Fachkräfteausbildung (Informasolar) und die Agri-Photovoltaik.
Stadt Aarau.
Die Stadt Aarau unterstützt die Energiewende mit einem eigenen Förderprogramm, das die kantonalen Beiträge ergänzt. Dies beinhaltet spezifische Förderungen für thermische Solaranlagen und Photovoltaikanlagen (inkl. integrierte und Fassadenanlagen). Für Massnahmen des Gebäudeprogramms zahlt die Stadt zusätzliche Beiträge zu den kantonalen Förderungen. Der Ersatz von Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizungen durch Wärmepumpen, Pelletfeuerungen oder den Anschluss an Fernwärmenetze wird ebenso finanziell unterstützt, wie alternative Wärmelösungen und die Beratung zum Elektroheizungsersatz. KMU können von einem Energieeffizienzprogramm profitieren, und der Ausbau von Ladeinfrastruktur für Elektromobilität in Mehrfamilien- und Gewerbeliegenschaften wird gefördert.
Generelle Regelungen für Solaranlagen.
Solaranlagen sind grundsätzlich melde- oder bewilligungspflichtig. Sie müssen "genügend angepasst" sein, was sich auf kompakte Anordnung, reflexionsarme Ausführung und Integration in die Dachfläche bezieht. Für Baudenkmäler und in Ortsbildschutzzonen gelten erhöhte Anforderungen und eine obligatorische Baubewilligung. Plug-& Play-Anlagen (bis 600 Watt Leistung) sind meist meldefrei, müssen aber dem Stromnetzbetreiber gemeldet werden. Freistehende Solaranlagen sind fast immer bewilligungspflichtig, besonders ausserhalb der Bauzone, und unterliegen einer umfassenden Interessenabwägung. Zudem gibt es Informationen zu Eigenstromoptimierung (ZEV, LEG), Energiespeichern (Batterien), Ladestationen für Elektromobilität (inkl. bidirektionales Laden), Notstromanlagen, Unterhalt und Recycling von PV-Modulen. Ein Solarkataster des Kantons Aargau unterstützt bei der Potenzialabschätzung auf Gebäudedächern.
Siehe Detailinformationen Kanton Aarau:
Hier finden Sie eine Übersicht zum aktuellen Förderprogramm des Kantons Aarau per September 2025:
Energieförderung Kanton Aarau.
Zurück zu Pos. "6.2 Kantonale und kommunale Förderung - gelistet nach Kantonen und Städten."
Zurück zum Inhaltsverzeichnis.
Appenzell Ausserrhoden
Der Kanton Appenzell Ausserrhoden verfolgt eine aktive und innovative Energiepolitik mit dem Ziel, bis 2035 mindestens 40 Prozent des Stromverbrauchs im Kanton aus erneuerbaren Energien zu decken. Dies wird durch verschiedene Anreize gefördert, anstatt durch Vorschriften.
Wichtige Punkte der kantonalen Förderung sind:
Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen):
Bis zum 31. August 2025 verdoppelt der Kanton die Einmalvergütung (EIV) des Bundes für PV-Anlagen ab zwei Kilowatt-Peak (kWp). Ab dem 1. September 2025 wird dieser kantonale Beitrag auf eine Erhöhung der Bundesbeiträge um 50 Prozent reduziert. Diese Kürzung wurde vom Kantonsrat im Februar 2025 beschlossen, da der Erfolg des Programms, gestiegene Strompreise und Rückliefertarife die Investition lukrativer gemacht haben und eine "staatliche Überförderung" nicht mehr als gerechtfertigt angesehen wird. Anlagen ohne Eigenverbrauch sind ab diesem Datum von der kantonalen Förderung ausgeschlossen. PV-Fördergesuche sind nach Inbetriebnahme der Anlage und nach Vorliegen der rechtskräftigen Auszahlungsverfügung des Bundes online einzureichen.
Heizungssysteme und Gebäudehüllensanierungen (GEBÄUDEPROGRAMM):
Seit dem 1. Januar 2025 wird der Ersatz von dezentralen Elektro- oder fossilen Heizungen durch erneuerbare Hauptheizungen mit mindestens 15'000 Franken pro Gebäude für die Erstinstallation des Wärmeverteilsystems unterstützt. Zudem werden umfassende Gebäudehüllensanierungen und die Erfüllung von Minergie-Standards mit zusätzlichen Boni gefördert. Gesuche für diese Massnahmen müssen vor Beginn des Vorhabens online gestellt werden.
Beratungsleistungen und Kurse:
Der Kanton unterstützt finanziell Beratungen zur aktiven Solarenergienutzung und zum Wechsel auf erneuerbare Heizsysteme, die ausschliesslich vom Verein Energie AR/AI durchgeführt werden. Ausserdem werden Teilnahmen an ausgewählten Swissolar-Kursen mit einem direkten Abzug vom Kursbetrag gefördert.
Für die Stadt Herisau sind in den vorliegenden Quellen keine spezifischen eigenen Energieförderprogramme aufgeführt. Einwohner von Herisau können von den kantonalen Förderungen profitieren, und das kantonale Amt für Umwelt in Herisau ist die zuständige Stelle für die Bearbeitung einiger Fördergesuche.
Siehe Detailinformationen Kanton Aarau:
Hier finden Sie eine Übersicht zum aktuellen Förderprogramm des Kantons Appenzell Ausserrhoden per September 2025:
Energieförderung Appenzell Ausserrhoden.
Zurück zu Pos. "6.2 Kantonale und kommunale Förderung - gelistet nach Kantonen und Städten."
Zurück zum Inhaltsverzeichnis.
Appenzell Innerrhoden
Der Kanton Appenzell Innerrhoden fördert Energieeffizienz und erneuerbare Energien durch verschiedene Massnahmen und Anreize. Eine spezifische, separate Liste für die Stadt Appenzell ist in den Quellen nicht aufgeführt, die kantonalen Förderungen gelten jedoch für das gesamte Kantonsgebiet.
Kurze Zusammenfassung der wichtigsten Energieförderungen:
1. Erweitertes Förderprogramm Energie.
Das bestehende kantonale Förderprogramm Energie wurde auf den 1. Januar 2025 erweitert.
Es bietet finanzielle Unterstützung für Bau- oder Sanierungsprojekte, die auf Energieeffizienz und erneuerbare Energien setzen.
Höhere Beiträge werden neu gewährt für den ersten Einbau einer Wärmeverteilung (beim Ersatz von dezentralen Elektro- oder fossilen Heizungen), den Ersatz grösserer Öl-, Gas- und Elektroheizungen durch erneuerbare Systeme sowie für umfassende Gebäudesanierungen.
Fördergesuche müssen vor Baubeginn elektronisch über das Online-Förderportal des Kantons Appenzell I.Rh. eingereicht werden. Ein Fördergeldrechner ist online verfügbar, um den voraussichtlichen Beitrag abzuschätzen.
2. Beratungsangebote durch den Verein Energie AR/AI.
Der Verein Energie AR/AI übernimmt die Information und Energieberatung für Bevölkerung, Industrie, Gewerbe und öffentliche Hand in Innerrhoden.
Impulsberatung Solarenergie: Gefördert wird eine Beratung zur Nutzung von thermischen oder elektrischen Solaranlagen. Die Kundenbeteiligung beträgt CHF 100.-. Bei gleichzeitiger Durchführung mit der "Impulsberatung erneuerbar heizen" ist die Solarberatung gratis.
Beratung Heizsystemwechsel erneuerbar heizen: Dieses Angebot hilft Hauseigentümern, das passende erneuerbare Heizsystem beim Heizungsersatz zu finden.
3. Strategische Förderungen und Massnahmen der Energie- und Klimaschutzstrategie.
Die kantonale "Energie- und Klimaschutzstrategie" umfasst eine Reihe von Massnahmen, die direkt oder indirekt auf Förderungen und Anreize abzielen:
Gebäude:
Überprüfung und Anpassung der Beratungs- und Förderangebote, einschliesslich der Schaffung eines speziellen Förderprogramms für denkmalgeschützte Bauten. Es werden Angebote zur Sensibilisierung und Förderung von Sanierungen gegenüber Neubauten geschaffen, um "graue Energie" zu reduzieren.
Industrie und Gewerbe:
Der Kanton fördert und bewirbt die Teilnahme von Betrieben an Effizienzprogrammen wie ENAW, ACT und PEIK. Es ist ein Beratungsangebot für KMU zur Betriebsoptimierung und Entwicklung einer klimaangepassten Betriebsstrategie angestrebt.
Wärmeversorgung:
Geplant ist eine geeignete Förderstrategie und Fördermittel für den Ausbau von Fernwärme, Solarthermie und Wärmerückgewinnung. Zudem soll ein kostenloses Beratungsangebot für Hauseigentümer in möglichen Gasstilllegungsgebieten bereitgestellt werden.
Erneuerbare Stromproduktion:
Es wird eine Machbarkeitsstudie zur PV-Eignung kantonaler Gebäude erstellt und die Installation von PV-Anlagen bei Dachsanierungen koordiniert. Geprüft wird eine kantonale Förderung zusätzlich zum Bundesbeitrag für private PV-Anlagen oder attraktive Rücklieferungstarife durch Energieversorger. Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Förderung von PV-Anlagen zur Winterstromproduktion, einschliesslich Fassadenanlagen.
Mobilität:
Ein Konzept zur Förderung der Elektromobilität und der notwendigen Ladeinfrastruktur soll erstellt werden. Hierbei wird eine finanzielle Förderung von Ladestationen mit bidirektionalen Systemen und weiteren Fördermöglichkeiten (z.B. für Nachrüstungen bei Mietobjekten) geprüft. Auch die Prüfung von Steuerbegünstigungen für energieeffiziente Fahrzeuge ist vorgesehen. Ein Beratungsangebot für Mobilitätsmanagement in Unternehmen, bei Bauprojekten und Veranstaltungen soll aufgebaut werden.
Land- und Forstwirtschaft:
Es wird die Beantragung nationaler Fördermittel für die Holzerschliessung und -nutzung sowie die Schaffung von Anreizen für Holznutzung geprüft. Ebenso ist die Förderung von Pilotbetrieben und -projekten im Bereich klimaangepasster Landwirtschaft geplant, einschliesslich finanzieller Anreize für den Fahrzeugpark.
Kommunikation:
Ein Kommunikationskonzept soll die Akzeptanz und Umsetzung der Klimaschutzmassnahmen fördern und die bestehenden Beratungs- und Förderangebote aktiv bekannt machen.
Energiestadt-Label:
Das Energiestadt-Programm bietet Fördermöglichkeiten für die Planung und Umsetzung verschiedener Projekte, Beratungen und Weiterbildungen.
Das übergeordnete Ziel ist es, den Energieverbrauch zu senken und die Treibhausgasemissionen zu reduzieren, um bis 2050 das Netto-Null-Ziel des Bundes zu erreichen.
Siehe Detailinformationen Kanton Appenzell Innerrhoden:
Hier finden Sie eine Übersicht zum aktuellen Förderprogramm des Kantons Appenzell Innerrhoden per September 2025:
Energieförderung Appenzell Innerrhoden.
Zurück zu Pos. "6.2 Kantonale und kommunale Förderung - gelistet nach Kantonen und Städten."
Zurück zum Inhaltsverzeichnis.
Basel-Landschaft
Der Kanton Basel-Landschaft fördert Energieeffizienz und erneuerbare Energien hauptsächlich über das Baselbieter Energiepaket und ergänzt dies durch steuerliche Anreize.
Baselbieter Energiepaket.
Das Baselbieter Energiepaket ist das zentrale kantonale Förderprogramm für Massnahmen im Gebäudebereich. Es unterstützt die Transformation des Gebäudeparks hin zur Klimaneutralität. Der Landrat hat beschlossen, das Programm bis Ende 2030 weiterzuführen und auszubauen, mit einem neuen Förderrahmen von 51,25 Millionen Franken für die Jahre 2026 bis 2030.
Fördermassnahmen des Energiepakets umfassen unter anderem:
- Wärmedämmung der Gebäudehülle (Fassade, Dach, Wände, Böden).
- Erneuerbare Heizsysteme wie Wärmepumpen, thermische Solaranlagen, Holzfeuerungen und Anschlüsse an Wärmenetze.
- Gesamterneuerungen oder Neubauten nach Minergie-Standards.
- Impulsberatungen (z.B. für GEAK Plus und für grosse Mehrfamilienhäuser).
- Neu ab 2025/2026 werden unter anderem der 1:1-Ersatz alter Wärmepumpen (Baujahre 1976–2005), energetische Betriebsoptimierungen, die Regeneration von Erdwärmesonden, ein Bonus für Photovoltaik in Kombination mit Dach-/Fassadensanierungen sowie Ladeinfrastruktur in bestehenden Mehrfamilienhäusern gefördert.
Zusätzlich zu den direkten Förderbeiträgen aus dem Energiepaket gibt es seit 2024 eine Energieprämie für selbstgenutztes Wohneigentum, die 20 Prozent der massnahmenspezifischen Investition (maximal 25'000 Franken) beträgt, sofern bestimmte Vermögens- und Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
Steuerliche Anreize im Kanton Baselland:
Investitionskosten für energiesparende Massnahmen und erneuerbare Energien (inkl. Photovoltaikanlagen und Batteriespeicher seit 2021) an bestehenden Gebäuden sind steuerlich abzugsfähig als Liegenschaftsunterhalt. Förderbeiträge sind dabei von den Gesamtkosten abzuziehen. Nicht vollumfänglich verrechnete Abzüge können auf die folgenden zwei Steuerperioden übertragen werden.
Selbstproduzierter Strom für den Eigenbedarf ist steuerfrei.
Nur der Ertrag aus der überschüssigen Einspeisung ins öffentliche Netz ist steuerbares Einkommen (Nettomethode).
Photovoltaikanlagen erhöhen zwar den Katasterwert einer Liegenschaft, doch Liegenschaften im Kanton Baselland werden für Steuerzwecke sehr tief bewertet, wodurch die Vermögensbesteuerung moderat ausfällt.
Der Kanton Basel-Landschaft bietet keine direkten kantonalen Förderungen für Photovoltaikanlagen (Stromproduktion) an, da diese primär durch den Bund unterstützt werden, beispielsweise über die Einmalvergütung (EIV) und Boni von Pronovo.
Siehe Detailinformationen Kanton Basel-Landschaft:
Hier finden Sie eine Übersicht zum aktuellen Förderprogramm des Kantons Basel-Landschaft per September 2025:
Energieförderung Kanton Basel-Landschaft.
Zurück zu Pos. "6.2 Kantonale und kommunale Förderung - gelistet nach Kantonen und Städten."
Zurück zum Inhaltsverzeichnis.
Kanton Basel-Stadt und Stadt Basel
Im Kanton Basel-Stadt und der Stadt Basel wird eine umfassende «Solaroffensive» vorangetrieben, deren Kernziel es ist, das kantonale Klimaschutzziel «Netto-Null 2037» zu erreichen und die Energieunabhängigkeit durch den massiven Ausbau der Photovoltaik (PV)-Infrastruktur auf Gebäuden zu stärken. Das Solarpotenzial wird auf rund 40 % des heutigen Strombedarfs des Kantons geschätzt.
Die Offensive umfasst folgende zentrale Massnahmen und Förderungen:
Photovoltaik-Pflicht:
- Eine neue PV-Pflicht wird für bestehende Gebäude eingeführt, die über eine gemäss Solarkataster gut oder sehr gut geeignete Dachfläche von mehr als 100 m² verfügen.
- Für diese Pflicht gilt eine Übergangsfrist von 15 Jahren; sie tritt jedoch früher ein, wenn umfassende Dachsanierungen vorgenommen werden.
- Für Neubauten und Erweiterungen wird die PV-Pflicht beibehalten und verstärkt (Umfang von 10 auf 30 W/m² EBF erhöht, keine Möglichkeit mehr, eine Ersatzabgabe zu leisten).
- Ausnahmen von der Pflicht bestehen für Dachflächen unter 100 m², Kulturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung sowie technisch nicht nutzbare oder bereits anderweitig genutzte Flächen (z.B. für Dachbegrünung oder Terrassen). Fassaden sind von der Nutzungspflicht ausgenommen, werden aber gefördert.
- Bei Nichterfüllung der Pflicht ist eine Ersatzabgabe zu entrichten, die für bestehende Gebäude auf zehn Jahre verteilt wird (150 CHF pro fehlendem kW PV-Leistung pro Jahr).
- Eine Härtefallregelung ermöglicht bei selbstgenutztem Wohneigentum einen Aufschub von bis zu drei Jahren nach der nächsten Handänderung.
Vereinfachung der Bewilligungsverfahren:
- Die Bewilligungsverfahren für Solaranlagen werden erleichtert.
- Das grundsätzliche Verbot von Solaranlagen in historischen Ortskernen und bestimmten Schutzzonen wird aufgehoben, wodurch PV-Anlagen dort grundsätzlich zulässig werden.
- In vielen Fällen genügt künftig eine einfache Meldung statt einer Baubewilligung, ausser bei Kulturdenkmälern und Gebäuden in Schutzzonen.
- Vollzugshilfen wie ein Dachflächenkataster für historische Ortskerne und Projektierungshilfen für visuelle Gestaltung und die Kombination von PV und Begrünung sollen die Planung erleichtern.
Kantonale Förderbeiträge:
- Die kantonalen Förderbeiträge für PV-Anlagen werden als eigenständiger Fördergegenstand in der Energieverordnung verankert und bis 2040 fortgeführt.
- Die Förderung ist degressiv gestaltet: Je früher eine PV-Anlage installiert wird, desto höher ist der Beitrag. Höhere Zusatzbeiträge gibt es für Fassaden-PV-Anlagen und an schutzwürdigen Objekten.
- Aktuelle Fördersätze (Stand 2025): Grundbeitrag 250 Fr./kW PV-Leistung, Zusatzbeitrag Fassaden 100 Fr./kW, Zusatzbeitrag schutzwürdige Objekte 100 Fr./kW.
- Die «Aktion Solarkraftwerk Basel» bietet zusätzlich doppelte Förderbeiträge für PV-Module bei gleichzeitiger energetischer Dach- oder Fassadensanierung.
- Geplante zusätzliche Förderaktionen umfassen «Balkonkraftwerke» (200 Franken pro Modul, befristet bis 2030), «Beteiligung an PV-Anlagen» (30 Franken pro 100 kWh garantiertem Ertrag, befristet bis 2030) und die Förderung von Verbrauchsgemeinschaften (ZEV, vZEV, LEG), sobald die gesetzlichen Grundlagen geschaffen und erste Erfahrungen gesammelt wurden.
- Die Gebäudeversicherung Basel-Stadt (GVBS) leistet ab 2025 Präventionsbeiträge an Solar-Dachanlagen mit zertifiziertem Hagelwiderstand (5-35 CHF/m² je nach Klasse).
Weitere Förderungen für Energieeffizienz und erneuerbare Heizungen:
- Gebäudehülle: Förderbeiträge für Einzelbauteilsanierungen (Dämmung von Fassade, Dach, Wänden, Böden, Fenster) für Gebäude vor Baujahr 2000. Der Gesamtsanierungsbonus wird neu bereits ab GEAK C (Gebäudeenergieausweis der Kantone) gewährt.
- Erneuerbare Heizungen: Förderbeiträge für Wärmepumpen (Luft-/Wasser, Sole-/Wasser, Wasser-/Wasser), automatische Holzheizungen und thermische Solaranlagen.
- Fernwärme: Förderbeiträge für den Anschluss an ein Wärmenetz. Die Beiträge für dezentrale Wärmepumpen und Holzheizungen im Fernwärmegebiet wurden ab 2025 reduziert (halbiert für Anlagen bis 70 kWth, keine Beiträge für Anlagen ab 70 kWth), um den Fernwärmeanschluss zu fördern.
- Erstinstallation eines zentralen Wärmeverteilsystems wird mit Pauschalbeiträgen gefördert.
- Minergie-Standard: Förderungen für Gesamtsanierungen mit Minergie-Zertifikat und für Neubauten/Ersatzneubauten im Minergie-P-Standard.
- Kontrollierte Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnung in bestehenden Gebäuden wird gefördert.
- Die Einspeisevergütung für PV-Strom durch die IWB beträgt aktuell 14 Rp./kWh für Anlagen bis 100 kW und 11 Rp./kWh darüber, garantiert für zwölf Jahre.
- Die Aktion Ladeinfrastruktur fördert die Grundinstallation von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge.
- Restwertentschädigung Gas für Heizungen, die aufgrund der Gasnetzstilllegung ersetzt werden müssen.
Finanzierung und Wirtschaftlichkeit:
- Die Förderprogramme werden aus dem Fonds Energie-Förderabgabe (gespeist durch eine kantonale Abgabe von 9 % der Netzkosten auf Stromrechnungen) und Mitteln aus der CO2-Abgabe des Bundes finanziert.
- Die gesamten Investitionskosten für den PV-Ausbau bis 2037 werden auf rund 834 Mio. Franken geschätzt, wovon etwa 25 % durch Förderbeiträge von Bund und Kanton gedeckt werden.
- PV-Anlagen sind in der Regel über ihre Lebensdauer wirtschaftlich, mit einer Payback-Zeit zwischen 14 und 30 Jahren. Die Basler Kantonalbank bietet auch «Nachhaltigkeitshypotheken» an.
- Die kantonale Energieberatung bietet kostenlose Unterstützung an.
- Während die «Solaroffensive» breit unterstützt wird, gab es in der Vernehmlassung auch Kritikpunkte und Verbesserungsvorschläge, insbesondere bezüglich der Verbindlichkeit von Zwischenzielen, der Gestaltung der Ersatzabgabe, der Entkoppelung der Fassaden-PV-Förderung von Sanierungen, der stärkeren Berücksichtigung von Speichermöglichkeiten und einer umfassenderen Beratung und Finanzierungsangeboten für alle Eigentümergruppen.
Siehe Detailinformationen Kanton Basel-Stadt:
Hier finden Sie eine Übersicht zum aktuellen Förderprogramm des Kantons Basel-Stadt per September 2025:
Zurück zu Pos. "6.2 Kantonale und kommunale Förderung - gelistet nach Kantonen und Städten."
Zurück zum Inhaltsverzeichnis.
Kanton und Stadt Bern.
Sowohl der Kanton Bern als auch die Stadt Bern bieten verschiedene Förderprogramme zur Unterstützung der Energiewende und des Ausbaus erneuerbarer Energien an. Diese Programme richten sich an Hauseigentümer:innen, Unternehmen und Gemeinden.
Förderprogramme des Kantons Bern.
Das kantonale Förderprogramm für erneuerbare Energie und Energieeffizienz wird aus kantonalen Fördermitteln sowie aus Einnahmen der CO2-Abgabe des Bundes finanziert. Es ist primär für Personen mit Wohneigentum und Unternehmen gedacht, die ihre Liegenschaften zeitgemäss bauen oder sanieren möchten, sowie für Veranstalter:innen von Informations- und Weiterbildungsanlässen im Energiebereich. Seit Januar 2025 wurde das frühere Impulsprogramm in dieses bestehende kantonale Förderprogramm integriert.
Das Programm deckt eine breite Palette von Massnahmen ab, darunter:
- Beratung: Dazu gehören der Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK® Plus), Grobanalysen für komplexe Gebäude, Betriebsoptimierungen für Nicht-Wohngebäude, Machbarkeitsstudien und Zertifizierungen nach dem Standard Nachhaltiges Bauen Schweiz (SNBS).
- Gebäudesanierungen und Neubauten: Gefördert werden energieeffiziente Neubauten und Ersatzneubauten (z.B. Minergie-A®), sowie Sanierungen von Bestandesbauten (Baujahr vor 2000) zur Verbesserung der GEAK®-Klassen oder nach Minergie-Standards (Minergie-A®, Minergie-P®, Minergie®).
- Anlagen für erneuerbare Energien und Heizungsersatz: Beiträge gibt es für den Ersatz von Elektro-, Öl- oder Gasheizungen durch Wärmepumpen oder Holzheizungen, oder durch den Anschluss an ein Wärmenetz. Auch der Ersatz älterer Holzheizungen durch neue Holzheizungen wird unterstützt. Darüber hinaus werden thermische Solaranlagen (nur für bestehende Gebäude), Wärmeerzeugung mit Holz/erneuerbarer Energie bei grösseren Leistungen und Wärmenetze mit erneuerbarer Energie gefördert.
- eMobility: Unterstützung gibt es für eMobility Check-ups, die Basisinfrastruktur für Ladeeinrichtungen in nicht-öffentlichen Einstellhallen und bidirektionale DC-Ladestationen.
- Information: Auch Informationsanlässe und Weiterbildungen im Energiebereich werden mit bis zu 50% der anrechenbaren Kosten unterstützt.
- Wichtige Bedingungen für kantonale Förderbeiträge:
- Fördergesuche müssen vor Baubeginn oder Durchführung der Massnahme eingereicht werden.
- Es dürfen keine gleichzeitigen Gesuche bei anderen Förderprogrammen mit Beiträgen aus der CO2-Abgabe gestellt werden.
- Gebäude, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes oder des Kantons stehen, erhalten keine Beiträge.
Förderprogramme der Stadt Bern.
Die Stadt Bern fördert zusammen mit Energie Wasser Bern (ewb) und dem Ökofonds für erneuerbare Energien den Einsatz erneuerbarer Energien und energieeffizienter Technologien auf Stadtboden. Zehn Prozent der Gewinnausschüttungen von ewb an die Stadt fliessen in diesen Ökofonds.
Die Förderprogramme der Stadt Bern unterstützen folgende Vorhaben:
- Photovoltaikanlagen: Die Stadt Bern unterstützt den Bau von Photovoltaikanlagen mit einem einmaligen Beitrag an die installierte Leistung pro Kilowattpeak (kWp). Ziel ist es, die Stromproduktion aus PV-Anlagen bis 2035 um 594% gegenüber 2021 zu steigern. Förderbeiträge liegen bei CHF 80 pro kWp bis 30 kWp und pauschal CHF 2'400 ab 31 kWp.
- Energetische Gebäudesanierungen: Das Beratungsprogramm «GEAK Plus der Stadt Bern» vergünstigt die Erstellung eines GEAK Plus, bietet umfassende Analysen und Beratungen und ermöglicht den Zugang zu Fördermitteln.
- Installation von Wärmepumpen.
- Anschluss an Nah- oder Fernwärme.
- Bau von Ladestationen für E-Fahrzeuge.
- Die Energieberatung Stadt Bern hilft Hauseigentümer:innen, sich im "Dschungel der Fördertöpfe" zurechtzufinden und die passende Kombination von kantonalen, nationalen und städtischen Förderprogrammen zu finden. Die Energiedirektor:innen der Städte Bern, Biel und Thun sowie der Gemeinde Köniz befürworten eine Unterstützung der Solarenergie, um die Klimaziele des Bundes zu erreichen und die regionale Wertschöpfung zu steigern.
Weitere Förderung.
Zusätzlich zu den kantonalen und städtischen Programmen bieten auch mehrere Gemeinden im Seeland, darunter Biel/Bienne, Brügg, Lyss und Nidau, eigene Förderprogramme für Photovoltaik, Solarthermie oder stationäre Speicher an. Auch auf Bundesebene gibt es Förderungen für Photovoltaikanlagen, die sich nach der installierten Leistung richten und je nach Art der Anlage (angebaut, freistehend, integriert oder Fassade) variieren.
Siehe Detailinformationen Kanton und Stadt Bern:
Hier finden Sie eine Übersicht zum aktuellen Förderprogramm des Kantons und der Stadt Bern per Oktober 2025:
Energieförderung Stadt und Kanton Bern.
Zurück zu Pos. "6.2 Kantonale und kommunale Förderung - gelistet nach Kantonen und Städten."
Kanton (und Stadt) Freiburg.
Die Energieförderung des Kantons Freiburg (Staat Freiburg) konzentriert sich auf ein zentrales Programm zur Reduktion des Energieverbrauchs sowie auf die Umsetzung strategischer Massnahmen zur massiven Steigerung der Solarstromproduktion.
Hier ist eine kurze Zusammenfassung der kantonalen Energieförderung:
1. Das Kantonale Gebäudeprogramm (Kerninstrument).
Das wichtigste Instrument zur finanziellen Unterstützung von Sanierungsarbeiten zur Senkung des Energieverbrauchs ist Das Gebäudeprogramm. Dieses Programm ist seit 2017 in Kraft und bietet zahlreiche Förderbeiträge.
Wesentliche Förderbereiche im Rahmen des Gebäudeprogramms und ergänzender Massnahmen:
- Gebäudesanierung: Förderbeiträge werden für die Sanierung der Gebäudehülle und für Technische Anlagen gewährt.
- GEAK und Beratung: Es gibt finanzielle Unterstützung für den GEAK®Plus und für die PEIK-Energieberatung (einschliesslich Modul Mangellage und AgriPEIK).
- Spezifische Zielgruppen: Der Kanton bietet separate Förderbeiträge für die energetische Optimierung von Gebäuden mit fünf oder mehr Wohnungen.
- Gemeindeunterstützung: Der Staat Freiburg leistet auch Beiträge an die Gemeinden für eigene Aktionen im Energiebereich.
2. Förderung von Solaranlagen.
Die Zuständigkeit für die Solarförderung ist zwischen Bund und Kanton aufgeteilt:
- Photovoltaikanlagen (PV): Die Finanzhilfen für PV-Anlagen werden zentral über das Bundesprogramm Pronovo gewährt. Der Kanton fördert aber indirekt über Strategiemassnahmen (siehe unten).
- Thermische Solaranlagen: Für thermische Solaranlagen (zur Wärmeerzeugung) ist der Kanton Freiburg zuständig.
- Administrative Erleichterung: Der Bau von thermischen und photovoltaischen Solaranlagen ist seit dem 1. Januar 2015 grundsätzlich bewilligungsfrei, sofern sie auf dem Dach genügend angepasst sind, und unterliegt lediglich einem Meldeverfahren.
3. Die Photovoltaik-Strategie (Zukunftsorientierte Förderung).
Die PV-Strategie des Staates Freiburg (seit August 2023) legt konkrete Massnahmen zur finanziellen Unterstützung fest, um die ehrgeizigen Produktionsziele von 0,6 TWh bis 2035 zu erreichen. Der Staatsrat setzt dabei die Priorität auf gebäudeintegrierte PV und infrastrukturintegrierte PV.
Geplante Massnahmen zur finanziellen Unterstützung (M4):
- Bonus Renovation + PV (2024–2030): Ein Bonus unterstützt die gleichzeitige Realisierung von Renovationsarbeiten an der Gebäudehülle und der Installation von PV-Anlagen. Diese Massnahme soll die Integration der PV fördern.
- Unterstützung Fassade + PV (2024–2027): Zeitlich begrenzte kantonale Unterstützung für PV-Fassaden-Projekte, um die Entwicklung der fassadenintegrierten PV im Kanton anzustossen, da dieses Potenzial noch weitgehend ungenutzt ist.
- Steuerliche Attraktivität: Es soll geprüft werden, wie der steuerliche Rahmen für Investitionen in PV-Anlagen attraktiver gestaltet werden kann, etwa durch Klärung der Netto-Besteuerung, Steuerbefreiung bis zu einer bestimmten Grenze oder Abzugsfähigkeit bei Neubauten.
- Pilotprojekte (M5): Darüber hinaus werden Pilot-, Innovations- und Demonstrationsprojekte für neue Lösungsansätze unterstützt, beispielsweise 4 bis 5 Pilotprojekte für PV-Freiflächenanlagen.
Ergänzende Programme (Bund/Drittanbieter).
Der Kanton verweist auf weitere unterstützende Programme:
- ProKilowatt: Kann die Optimierung von technischen Anlagen in Häusern, Landwirtschafts- und Industriebetrieben finanziell unterstützen.
- Gemeindeprogramme: Bestimmte Gemeinden, wie die Stadt Freiburg, bieten zudem eigene, die kantonalen Beiträge ergänzende Förderprogramme an.
Siehe Detailinformationen Kanton und Stadt Freiburg:
Hier finden Sie eine Übersicht zum aktuellen Förderprogramm des Kantons und der Stadt Freiburg per Oktober 2025:
Energieförderung Stadt und Kanton Freiburg.
Zurück zu Pos. "6.2 Kantonale und kommunale Förderung - gelistet nach Kantonen und Städten."
Kanton und Stadt Genf.
Die Energieförderung in Genf ist ein gemeinsames Programm des Kantons Genf (Office cantonal de l'énergie, OCEN) und der Services Industriels de Genève (SIG), das unter der gemeinsamen Plattform GEnergie gebündelt wird. Das übergeordnete Ziel dieser Strategie ist die Energiewende (Transition énergétique), die auf drei Achsen beruht:
1. Die Beherrschung und Reduzierung des Energiebedarfs.
2. Die Entwicklung erneuerbarer Energien und die Nutzung lokaler Energieressourcen.
3. Die Mobilisierung privater und öffentlicher Akteure.
Die Genfer Akteure streben die Reduzierung der Treibhausgasemissionen um 60 % bis 2030 und das Erreichen der kohlenstoffneutralen 2000-Watt-Gesellschaft bis 2050 an.
1. Kanton Genf und GEnergie (Hauptförderung).
Die Hauptförderung richtet sich an Eigentümer, um die Energieeffizienz von Gebäuden zu verbessern und fossile Energieträger zu ersetzen.
Finanzrahmen: Der Grosse Rat hat eine außerordentliche Hülle von 500 Millionen Franken an zusätzlichen Subventionen für Immobilieneigentümer genehmigt, um die Renovierung ihrer Liegenschaften zu unterstützen. Für das Jahr 2025 stehen 50 Millionen Franken zur Beschleunigung der Energiewende bereit.
Subventionen für Gebäude: Gefördert werden 54 konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden (M-01 bis M-18, MI-01 bis MI-16, IP-04 bis IP-08 und IP-19). Subventionen gibt es nur, wenn fossile Heizungen (z. B. Ölkessel) durch Anlagen für erneuerbare Energien ersetzt werden (Solarthermie, Wärmepumpen, Anschluss an Wärmenetze).
Verfahren: Subventionsanträge müssen vor Beginn der Arbeiten beim OCEN eingereicht und bestätigt werden (mindestens 15 Tage vorher).
Weitere kantonale Hilfen: Dazu gehören Darlehen oder Bürgschaften zur Finanzierung (Prêt ou cautionnement d'emprunt), Subventionen für den Bau von nicht strukturierten Quartierswärmenetzen (RTNS), ergänzende Subventionen für geschützte oder denkmalgeschützte Gebäude, sowie Subventionen für die Berufsausbildung im Energiebereich.
Steuerliche Vorteile: Kosten für energetische Verbesserungen können von der Steuer abgezogen werden, da sie als Unterhaltskosten gelten. Die Steuerabzugsfähigkeit ist jedoch auf die tatsächlich vom Steuerpflichtigen getragenen Kosten begrenzt, wenn öffentliche Subventionen bezogen werden.
2. Services Industriels de Genève (SIG) und éco21.
Das Programm éco21 der SIG konzentriert sich auf die Reduzierung des Stromverbrauchs und der CO2-Emissionen durch konkrete, einfache und schnelle Lösungen für alle Zielgruppen (Privatpersonen, Unternehmen, Gemeinden).
Sonderprämie: Die Prime solaire SIG 2025 ist eine außergewöhnliche Unterstützungsmaßnahme, die 20 % des Betrags der Bundessubvention für Solaranlagen auszahlt.
Beratung und Audits: Das Programm bietet personalisierte Begleitung. Dazu gehört die Visite Expertise für kleine Unternehmen (< 1 GWh/Jahr Stromverbrauch) und der Accompagnement Négawatt für Großverbraucher (> 1 GWh/Jahr Strom oder > 4 GWh/Jahr Wärme).
Soziale und Immobilienprogramme: Es gibt spezielle Programme wie Opérations éco-logement quartier und Eco-logement zum Ersatz energieintensiver Geräte und zur Sensibilisierung von Mietern. Das Plan d'action éco21 Immobilier unterstützt Verwalter und Eigentümer bei der Optimierung des Verbrauchs und der Sanierung.
Kooperationen (Visite villa): SIG und OCEN bieten in Partnerschaft mit den Gemeinden die Visite-Villas an, ein Audit (Wasser, Strom, Wärme) mit Analyse des Solarpotenzials. Die Kosten von Fr. 700.- (Meyrin) bzw. 850 CHF (Carouge) werden stark subventioniert, sodass der Eigenanteil für den Eigentümer oft nur Fr. 100.- bis 150 CHF (HT) beträgt.
3. Rolle der Stadt Genf und der Gemeinden.
Stadt Genf (Ville de Genève): Die Stadt Genf selbst hat ein Service de l'énergie, dessen primäres Ziel es ist, die eigenen technischen Anlagen und das städtische Immobilienvermögen zu optimieren, den Energieverbrauch zu reduzieren und fossile durch erneuerbare Energien zu ersetzen, um bis 2050 "100% erneuerbar und 0 Emission" zu sein. Die Stadt wirkt als Partner bei kantonalen Initiativen wie der Visite villa und arbeitet eng mit OCEN und SIG zusammen.
Gemeinden des Kantons Genf: Viele Gemeinden bieten zusätzliche Subventionen an, um die kantonalen Maßnahmen zu ergänzen. Diese Hilfen konzentrieren sich hauptsächlich auf:
- CECB+: Gemeinden wie Bernex und Lancy bieten 100 % der kantonalen Subvention für die Erstellung eines CECB+ Audits.
- Wärmeerzeugung (PAC, Solar): Verschiedene Gemeinden subventionieren Photovoltaik (PV), Solarthermie und Wärmepumpen (PAC) zusätzlich. Beispielsweise verdoppelt Onex die kantonale Subvention für PACs bis zu 2000 CHF. Troinex bietet 400 CHF pro kWc für PV.
- Beratung: Viele Gemeinden, wie Avusy, Choulex, Confignon, Meyrin, Perly-Certoux und Thônex, subventionieren das Programm Visite villa.
- Beispiele spezifischer Programme (z. B. Carouge): Die Gemeinde Carouge, die als Cité de l'énergie Gold ausgezeichnet ist, bietet den Visite conseil für Einzelhäuser (Eigenanteil 150 CHF) und unterstützt das Opération Nouvelle Lumière der SIG, um in Wohngebäuden den Ersatz energieintensiver Geräte zu fördern und so 10 bis 15 % Strom einzusparen. Carouge bietet auch Begleitung für Eigentümer in Zonen an, die nicht an das künftige Fernwärmenetz angeschlossen werden.
Energieförderung Kanton und Stadt Genf.
Kanton und Stadt Glarus.
Die Energieförderung im Kanton Glarus setzt sich aus dem kantonalen Gebäudeprogramm und den spezifischen Anreizen der lokalen Energieversorger TB Glarus Nord (TBGN) und tb.glarus zusammen.
I. Kantonales Förderprogramm Glarus (Gebäudebereich).
Das kantonale Förderprogramm 2025 fokussiert stark auf die energetische Sanierung der Gebäudehülle, den Heizungsersatz und Minergie-Standards.
Wichtige Grundsätze und Massnahmen:
Voraussetzung: Fördergesuche müssen zwingend vor Baubeginn vollständig eingereicht werden.
- Gebäudehülle: Die Wärmedämmung von Dächern, Wänden und Böden (Baujahr vor 2000) wird mit bis zu 90.-/m² gefördert. Für Objekte in Glarus Süd werden diese Ansätze um 25% erhöht.
- Heizungsersatz: Der Ersatz fossiler Heizungen (Öl, Gas) oder Elektroheizungen durch Wärmepumpen (WP) oder Holzheizungen wird durch Pauschalen und Beiträge pro kWth unterstützt. Beim Einbau von Wärmepumpen wird zusätzlich eine einmalige Pauschale von 750 Franken für Wärme- und Stromzählung zur Effizienzüberwachung gewährt.
- Boni: Es gibt einen Gesamtsanierungsbonus (IP-14) von 30.-/m² bei einer Sanierung von ≥90% der Aussenhüllfläche. Ein Kombinationsbonus (z.B. 4’000.-) wird beim gleichzeitigen Ersatz von Heizung und Fenstern (Ug-Wert ≤0.7 W/m 2 K) gewährt.
- Beratung und Minergie: Gefördert werden Energie-Coachings (2'000.-) und der GEAK plus (1'200.-). Minergie-Zertifizierungen (Sanierung und Neubau) erhalten Beiträge zwischen 60.-/m² und 150.-/m².
II. Förderung durch lokale Technische Betriebe (Glarus Nord und Glarus).
Die lokalen Energieversorger konzentrieren sich auf die Einspeisung von Photovoltaik (PV) und die Förderung des Eigenverbrauchs.
Technische Betriebe Glarus Nord (TBGN, Glarus Nord):
- Einspeisevergütung 2025: TBGN vergütet eingespeisten PV-Strom von Anlagen ≤30 kW im Jahr 2025 mit 11 Rp./kWh (Hoch- und Niedertarif).
- Herkunftsnachweise (HKN): Produzenten können die HKN (Zertifikate, die die Produktion von erneuerbarem Strom belegen) zusätzlich zur Einspeisevergütung an die TBGN verkaufen.
- Ausblick 2026: Ab dem 1. Januar 2026 richtet sich die Vergütung nach dem vierteljährlich gemittelten Marktpreis. Für Anlagen unter 30 kW gilt ein gesetzlich garantierter Mindestpreis von 6 Rp./kWh.
- Dienstleistungen: TBGN unterstützt die Planung und Realisierung von ganzheitlichen Energielösungen (PV, Speicher, E-Mobilität) und berät zu Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (ZEV/vZEV).
- Technische Betriebe Glarus (tb.glarus, Gemeinde Glarus)
- Fokus Eigenverbrauch ab 2026: Die tb.glarus setzt mit der neuen Preisstruktur ab 2026 verstärkt Anreize für die Eigenproduktion und innovative Modelle wie Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) oder virtuelle Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (vZEV).
- Rückliefervergütung 2026: Die Rückliefervergütung wird quartalsweise nach Marktpreis berechnet, wobei für kleinere Anlagen gesetzliche Minimalvergütungen gelten.
III. Weitere kantonale Aktionen.
Der Verein KlimaGlarus.ch plant, die erfolgreiche Mini-PV-Aktion im Sommer 2025 neu aufzulegen, um 20 weitere Mini-PV-Anlagen (maximal 600 Watt) für Balkongeländer zu fördern.
Siehe Detailinformationen Kanton und Stadt Glarus:
Hier finden Sie eine Übersicht zum aktuellen Förderprogramm des Kantons und der Stadt Glarus per Oktober 2025:
Energieförderung Kanton und Stadt Glarus.
Zurück zu Pos. "6.2 Kantonale und kommunale Förderung - gelistet nach Kantonen und Städten."
Kanton Graubünden und Stadt Chur.
Die Energieförderung im Kanton Graubünden ist umfassend und wird zentral vom Amt für Energie und Verkehr (AEV) verwaltet, das seinen Sitz in Chur hat. Die Programme zielen darauf ab, den Energieverbrauch und die CO₂-Emissionen im Gebäudebereich zu senken und die Klimaziele des Kantons (Netto-Null bis 2050) zu erreichen.
Kanton Graubünden: Förderbereiche und Green Deal.
Der Kanton fördert eine breite Palette an energetischen Massnahmen in bestehenden Bauten (deren Errichtung vor 2000 bewilligt wurde) und Neubauten mit Vorbildcharakter:
1. Gebäudehülle:
Gefördert werden Teil- und Gesamtsanierungen von Bauteilen (wie Fenster, Dämmung von Wand, Dach, Boden). Der maximale Beitrag kann, einschliesslich eines Gesamtsanierungsbonus, bis zu CHF 200'000 betragen.
2. Haustechnische Anlagen:
Unterstützt wird der Ersatz bestehender fossiler (Öl, Erdgas) oder elektrischer Widerstandsheizungen durch erneuerbare Hauptheizsysteme wie Holzheizungen, Wärmepumpen (Sole/Wasser, Luft/Wasser) oder thermische Solaranlagen. Auch der Anschluss an Wärmenetze (Wärmeverbünde) wird subventioniert. Die Maximalbeiträge betragen hier bis zu CHF 200'000 pro Gesuch.
3. Neubauten mit Vorbildcharakter:
Neubauten und Ersatzneubauten, die den MINERGIE-P Standard erfüllen, werden nach Energiebezugsfläche (EBF) gefördert, mit einem Maximalbeitrag von CHF 100'000.
4. Gewerbe und Industrie:
Finanzielle Beiträge werden für energetische Verbesserungen gewerblicher und industrieller Prozesse gewährt, sofern der Nutzungsgrad um mindestens 25 Prozent gesteigert wird. Die Obergrenze liegt bei CHF 100'000.
Erweiterung durch den "Aktionsplan Green Deal".
Mit der zweiten Etappe des "Aktionsplans Green Deal" hat der Bündner Grosse Rat einem Investitionsrahmen von insgesamt 200 Millionen Franken zur Erreichung der Klimaziele zugestimmt:
PV-Winterstrom-Bonus:
Die Beiträge für Photovoltaikanlagen, die speziell für erhöhte Winterstromproduktion ausgelegt sind (Neigungswinkel zwischen 60° und 90°, Exposition zwischen O-S-W), wurden im Rahmen des Green Deals um 100 Prozent erhöht. Der Förderbeitrag steigt damit von CHF 300/kWp auf CHF 600/kWp.
Flächenoptimierte PV-Anlagen:
Neu werden auch PV-Anlagen auf Dächern oder an Fassaden subventioniert, deren Leistung den Eigenverbrauch übersteigt.
E-Mobilität:
Es wurden Subventionen für Ladestationen in bestehenden Mehrfamilienhäusern beschlossen, um die Verbreitung der Elektromobilität zu fördern.
Energieberatung:
Das AEV, dessen Abteilung Energieeffizienz in Chur angesiedelt ist, bietet kostenlose und produktneutrale telefonische und persönliche Beratungen an.
Stadt Chur und Gemeinden.
Obwohl das Amt für Energie und Verkehr (AEV), das die kantonalen Förderungen abwickelt, in Chur (Ringstrasse 10) ansässig ist, enthalten die vorliegenden Quellen keine spezifischen, von der Stadt Chur aufgelegten Förderprogramme. Die Stadt Chur verweist Bürger bezüglich Energieberatung und Fördergesuchen an das kantonale Amt.
Generell wird Gesuchstellern im Kanton Graubünden empfohlen, zusätzlich zu den kantonalen und nationalen Programmen zu prüfen, ob weitere Unterstützungsmöglichkeiten von ihrer Wohngemeinde oder ihrem lokalen Elektrizitätswerk angeboten werden.
Siehe Detailinformationen Kanton Graubünden und Stadt Chur:
Hier finden Sie eine Übersicht zum aktuellen Förderprogramm des Kantons Graubünden und der Stadt Chur per Oktober 2025:
Energieförderung Kanton Graubünden und Stadt Chur.
Kantons Jura, Stadt Delémont, Gemeinden.
Die Energieförderung im Kanton Jura (JU) basiert auf einer ambitionierten Strategie, die auf maximale Energieautonomie und die Reduktion von CO2-Emissionen abzielt, mit dem Ziel, die jurassischen Verbraucher von fossilen und nuklearen Energieträgern unabhängig zu machen.
I. Kantonale Förderungen (Kanton Jura).
Die zentrale Säule der Förderung ist das Programme Bâtiments (PB), welches jährlich vom Kanton festgelegt wird und in das kantonale Förderprogramm (Programme cantonal d'encouragement) integriert ist.
1. Gebäudesanierung und -effizienz.
Der Kanton unterstützt Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, insbesondere bei Gebäuden, deren Baugenehmigung vor dem Jahr 2000 erfolgte:
- Wärmedämmung: Sanierungsarbeiten an Fassaden, Dächern, Wänden und Böden werden mit bis zu CHF 40 pro m² gefördert (bei einem Isolationskoeffizienten U20).
- Gesamtsanierung: Unterstützt wird die Sanierung und der Neubau nach Minergie-P und Minergie Standards.
- Finanzielle Rahmenbedingungen: Die maximale Subvention pro Gebäude beträgt CHF 100'000. Die Mittel für das Programm Bâtiments 2025 wurden mit 4,245 Millionen Franken ausgestattet. Anträge müssen zwingend vor Beginn der Arbeiten gestellt werden.
2. Erneuerbare Heizsysteme.
Gefördert wird der Ersatz von fossilen oder elektrischen Heizungen durch erneuerbare Systeme:
- Wärmepumpen (PAC): Es werden Basissubventionen und zusätzliche Prämien gewährt, beispielsweise CHF 2'500 plus CHF 100 pro kWth für Luft/Wasser-Wärmepumpen. Für Erd-/Wasser- oder Wasser/Wasser-Wärmepumpen beträgt der Basisbeitrag CHF 7'000 plus CHF 300 pro kW.
- Holzenergie: Installationen für Holz, Pellets oder Hackschnitzel sowie der Anschluss an Fernwärmenetze (réseau de chaleur à distance) werden finanziell unterstützt.
- Solarthermie: Die Installation von thermischen Sonnenkollektoren wird ab einem Mindestbeitrag von CHF 2'500 unterstützt, mit einer Basissubvention von CHF 1'500 plus CHF 500 pro kWth.
3. Spezifische Programme.
ProKilowatt: In Zusammenarbeit mit dem Kanton Neuenburg beteiligt sich der Jura am Programm ProKilowatt zur Steigerung der elektrischen Effizienz in Gebäuden. Dies umfasst Hilfen für den Ersatz von Elektro-Warmwasserbereitern durch Wärmepumpen-Warmwasserbereiter (PAC) sowie die Optimierung der Beleuchtung in Dienstleistungsgebäuden.
Photovoltaik (PV): PV-Anlagen werden seit 2018 primär über die Rétribution Unique (PRU/GRU) des Bundes gefördert, die bis zu 30% der Investitionskosten abdecken kann.
4. Steuerliche und ergänzende Massnahmen.
Investitionen in die Energieeffizienz sind in der Regel steuerlich absetzbar. Die Banque Cantonale du Jura (BCJ) bietet die Hypothek JuraEco zur Unterstützung energetischer Sanierungen und Minergie-Bauten an. Die BCJ gewährt zudem in Partnerschaft mit EDJ Energie du Jura SA eine kostenlose Energieberatung und 50% Rabatt auf die Erstellung des CECB® Plus (maximal CHF 1'000 für Privathäuser mit JuraEco Hypothek).
II. Förderungen der Stadt Delémont und Gemeinden.
Die Kommunen behalten die Kompetenz für ergänzende Förderungen. Die Stadt Delémont und Develier sind die einzigen in der Agglomeration, die eigene kommunale Subventionen anbieten.
1. Stadt Delémont (Services industriels de Delémont – SID):
- CECB Plus: Subventioniert 50% der Kosten, maximal CHF 1'000 für Immobilienbesitzer im Gemeindegebiet Delémont.
- Heizungsersatz: Pauschale von CHF 4'000 für den Ersatz von fossilen/elektrischen Heizungen durch Solarthermie, Wärmepumpen oder Holzenergie (setzt positive kantonale Subventionsentscheidung voraus).
- Mobilität: Förderung des Kaufs von E-Bikes (max. CHF 200) und E-Cargo-Bikes (max. CHF 500).
- Ladeinfrastruktur: Bis zu CHF 500 für die Installation einer Smotion-Ladestation (mit Bonus für Lastmanagementsystem).
2. Gemeinde Le Noirmont:
Die Gemeinde verfolgt eine aktive Energiepolitik. Sie plant, die Erstellung von CECB+ für ältere Gebäude teilweise zu finanzieren und Massnahmen zur Förderung des Ersatzes von elektrischen Warmwasserbereitern durch Wärmepumpen zu ergreifen.
3. Informationsplattform:
Alle Subventionsprogramme (kantonal und kommunal) können über die zentrale Plattform francsenergie.ch recherchiert werden, indem die Postleitzahl eingegeben wird.
Energieförderung Kanton Jura, Stadt Delémont.
Kanton und Stadt Luzern.
Die Energieförderung im Kanton Luzern setzt sich aus dem kantonalen Förderprogramm, den ergänzenden Programmen der Stadt Luzern sowie den lokalen Massnahmen der Gemeinden zusammen. Die Fördergelder dienen der Steigerung der Energieeffizienz und dem vermehrten Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden.
Wichtiger allgemeiner Hinweis: Die meisten Fördergesuche (Kanton und Stadt) müssen zwingend vor Baubeginn eingereicht werden. Ausnahmen bilden in der Regel die Ladeinfrastruktur für E-Mobilität und der GEAK Plus.
1. Kanton Luzern (Förderprogramm Energie 2025).
Das kantonale Förderprogramm 2025 verfügt über ein voraussichtliches Budget von 20,5 Millionen Franken, das Bundesmittel aus dem Gebäudeprogramm und dem Klima- und Innovationsgesetz (KIG) umfasst.
A. Heizungsersatz und Gebäudehülle.
Der Fokus liegt auf der Sanierung der Gebäudehülle, dem Ersatz fossiler Heizungen und der Förderung von Gesamtkonzepten.
Fördergegenstand |
Beispiele und Details |
Beiträge |
|
Gebäudehülle |
Wärmedämmung von Fassade, Dach, Wand und Boden gegen Erdreich. |
CHF 60 pro m² wärmegedämmtes Bauteil. |
|
Bonus umfassende Sanierung |
Bonus für die umfassende Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäudehülle (mindestens 90 % aller Hauptflächen gedämmt). |
CHF 60 pro m² wärmegedämmtes Bauteil. |
|
Heizungsersatz |
Ersatz fossiler/elektrischer Heizungen durch Wärmepumpen (Sole/Wasser oder Luft/Wasser), Holzfeuerungen oder Anschluss an ein Wärmenetz. |
Es werden Pauschal- und Leistungsbeiträge gewährt. |
|
Bonus dezentrale Heizungen |
Bonus für den Ersatz von dezentralen Heizöl-, Erdgas- und elektrischen Widerstandsheizungen, die kein hydraulisches Wärmeverteilsystem besitzen. |
Bis 250 m² EBF: CHF 15’000. |
|
Solarthermie |
Neuanlagen oder Erweiterungen zur Warmwasserbereitung oder Heizungsunterstützung in beheizten Gebäuden (Baubewilligung vor 2009). |
CHF 4’000 pro Anlage + CHF 1’000 pro kW Nennleistung. |
|
Gesamtsanierungen |
Umfassende Gesamtsanierung mit Minergie-Zertifikat (Minergie, A, P, ECO). |
Z.B. Minergie P (EFH): CHF 155 pro m² EBF. |
|
Beratung / GEAK Plus |
Gebäudeenergieausweis mit Beratungsbericht. |
CHF 1’000 (EFH) / CHF 1’500 (MFH/andere Bauten). |
|
E-Mobilität |
Ladeinfrastruktur für E-Mobilität. |
Maximal CHF 400 pro Parkplatz (bis max. 30 % der Investitionskosten). |
B. Photovoltaik (PV) und Solarpflicht.
- PV-Förderung: Der Kanton Luzern teilt keine direkten Fördergelder für Photovoltaikanlagen aus. Die Förderung erfolgt hauptsächlich über die Einmalvergütung (EIV) des Bundes (Pronovo AG).
- Steuerliche Abzüge: Investitionen in PV-Anlagen, Energiespeicherkapazitäten im Zusammenhang mit PV-Anlagen sowie Wärmepumpen und Pellet-Heizungen sind seit dem 1.1.2023 steuerlich abzugsfähig.
- Gesetzliche Solarpflicht (KEnG, ab 1. März 2025): Bei Neubauten müssen mindestens 50 Prozent und bei Dachsanierungen bestehender Bauten mindestens 25 Prozent der nutzbaren Dachfläche für die Stromerzeugung genutzt werden.
- Ersatzabgabe: Bei Nichterfüllung der Mindestanforderung muss eine einmalige Ersatzabgabe von 1000 Franken pro fehlendem Kilowatt Leistung gezahlt werden.
- Energiebonus (PBV, ab 1. Juni 2025): Bei Neubauten und Umbauten kann die Überbauungsziffer um zusätzliche 5 Prozent erhöht werden, wenn eine Zertifizierung nach SNBS oder Minergie mit Zusatz ECO erreicht wird.
2. Stadt Luzern (Ergänzende Förderung).
Die Stadt Luzern unterstützt Massnahmen zur Reduktion des Energieverbrauchs und zur Produktion von erneuerbarem Strom oder Wärme zusätzlich zu den kantonalen und eidgenössischen Förderungen.
A. Solarenergie und Gebäudestandards.
- PV-Anlagen: Die Stadt Luzern fördert PV-Anlagen mit einem Beitrag von 20 Prozent der Einmalvergütung des Bundes.
- Zuschläge für PV: Es werden Zuschläge gewährt für die Kombination mit Dachbegrünung (CHF 200/kWp), steile Anlagen (ab 75° Neigung), nordorientierte Dächer (CHF 625/kWp) und Mehrkosten aufgrund denkmalpflegerischer Anforderungen (50 % der Mehrkosten).
- Solarnutzungspflicht (Art. 77): Bei Neubauten und wesentlichen Änderungen des Daches (ab 25 m²) ist eine Energienutzung vorgeschrieben. Flachdächer müssen zudem zu mindestens 30 Prozent mit einer Retentionsfläche belegt und energetisch genutzt werden (Dachbegrünung).
- Weitere Massnahmen: Die Stadt fördert die Gebäudehüllensanierung, den Anschluss an ein Wärmenetz (z.B. Fernwärme oder See-Energie), Wärmepumpen und einen Desinvestitionsbeitrag für den vorzeitigen Ersatz fossiler Heizungen.
B. Beratung und Projekte.
Die Stadt bietet zahlreiche kostenlose Beratungsdienste an:
- Solar-Impuls: Kostenlose Beratung zur Planung und zum Bau einer PV-Anlage.
- Energie-Coaching: Kostenlose Beratung zur energetischen Sanierung der Gebäudehülle und/oder Haustechnik.
- E-Auto-Ladelösungen: Kostenlose Beratung zur Planung von E-Ladestationen.
- Unterstützung für GEAK Plus und Projekte wie Abwärmenutzung & Wärmerückgewinnung.
- Luzern grünt: Bietet kostenlose Beratung und finanzielle Unterstützung für die Förderung ökologischer Vielfalt (Fassadenbegrünung, Entsiegelung).
C. Einspeisevergütung (ewl Energie Wasser Luzern).
Unabhängige Produzenten, die überschüssigen Solarstrom in das Netz von ewl einspeisen, erhalten Vergütungen.
- Einspeisevergütung Strom: 14.05 Rappen/kWh (inkl. MWST) (Gültig ab 1. Januar 2024). Neu geregelt ab 1.1.2026.
- Vergütung ökologischer Mehrwert (HKN): 4.32 Rappen/kWh (inkl. MWST).
3. Gemeinden des Kantons Luzern.
Lokale Förderungen.
- Eigene Programme: Etliche Gemeinden im Kanton Luzern verfügen über eigene, zusätzliche Förderaktionen.
- Kumulierbarkeit: Diese Beiträge können den kantonalen und städtischen Beiträgen hinzugefügt werden. Einzelne Gemeinden fördern beispielsweise den GEAK Plus zusätzlich.
- Auskunft: Die meisten Gemeindeförderprogramme sind auf der Webseite www.energiefranken.ch aufgelistet, wo Private und Unternehmen die aktuelle Förderübersicht anhand ihrer Postleitzahl abrufen können.
Siehe Detailinformationen Kanton und Stadt Luzern:
Hier finden Sie eine Übersicht zum aktuellen Förderprogramm des Kantons und der Stadt Luzern per Oktober 2025:
Energieförderung Kanton und Stadt Luzern.
Zurück zu Pos. "6.2 Kantonale und kommunale Förderung - gelistet nach Kantonen und Städten."
Zurück zum Inhaltsverzeichnis.
Kanton und Stadt Neuchâtel.
Die Energieförderung im Kanton Neuchâtel (PB-NE) wird massgeblich durch das kantonale Gebäudeprogramm und seit dem 1. Januar 2025 durch das eidgenössische Impulsprogramm (PI) verstärkt. Dieses zusätzliche Bundesprogramm erhöht das Subventionsbudget des Kantons um 2,5 Millionen CHF (eine Steigerung von 25 %).
I. Förderung durch den Kanton Neuchâtel.
Die kantonalen Subventionen zielen darauf ab, die Energieeffizienz zu verbessern und erneuerbare Energien zu nutzen, wobei Anträge zwingend vor Beginn der Arbeiten einzureichen sind.
1. Gebäudesanierung und Dämmung:
- Wärmedämmung: Die Basisförderung für die Standarddämmung beträgt CHF 60 pro m² (mindestens CHF 3'000), wobei das Gebäude vor dem Jahr 2000 genehmigt worden sein muss.
- Kantonale Zuschläge: Es wird ein kantonaler Zuschlag gewährt, der die Subvention des Programme Bâtiments (PB) um mindestens 30 % erhöht. Zudem gibt es einen Bonus von CHF 30 bis CHF 40 pro m² beheizter Fläche, wenn nach der Sanierung die CECB®-Klasse C oder besser erreicht wird.
- CECB®Plus: Beratungsberichte (CECB®Plus) werden mit CHF 700 bis CHF 1'000 subventioniert.
2. Ersatz von Heizsystemen (Erneuerbare Energien):
- Schwerpunkt: Fossiler Ersatz: Das Programm zielt darauf ab, fossile (Öl, Gas) oder fest installierte Elektroheizungen durch erneuerbare Systeme wie Wärmepumpen oder automatische Holzheizungen zu ersetzen.
- Wärmepumpen (PAC): Gefördert werden beispielsweise Luft-Wasser-Wärmepumpen mit CHF 3'500 Basisbeitrag plus CHF 150 pro kW. Bei Grossanlagen (z. B. 20-Wohnungs-Immobilien) können die Subventionen rund 35'000 CHF betragen.
- Grossanlagen (PI): Das Impulsprogramm konzentriert sich auf Anlagen mit einer Leistung von über 70 kW. Bei Leistungen über 100 kW ist ein fossiler Zusatz von maximal 10 % des jährlichen Wärmebedarfs zulässig.
- Wärmenetze: Der Anschluss an Wärmenetze (≥ 50 % erneuerbar) wird unterstützt.
3. Photovoltaik (PV) und Solaranlagen:
- Grossdächer: Der Kanton vergibt eine zusätzliche Subvention von CHF 11'000 für Photovoltaik-Anlagen auf grossen Dächern (über 90 kWc), die zur Bundessubvention (Pronovo) hinzukommt.
- Solarthermie: Thermische Solarkollektoren erhalten einen Grundbeitrag von CHF 1'200 plus CHF 500 pro kW.
4. Spezielle Programme und steuerliche Vorteile:
- Historische Gebäude: Ab 2025 gibt es ein Programm zur energetischen Sanierung denkmalgeschützter Gebäude (Energieetikette F oder G). Der Kanton und die beteiligten Gemeinden (z. B. La Chaux-de-Fonds und Le Locle) finanzieren Vorstudien mit bis zu CHF 10'000 pro Projekt.
- Ladeinfrastruktur: Für Ladestationen für Elektrofahrzeuge wird eine Subvention von CHF 800 pro installierter Ladestation gewährt.
- Steuerabzüge: Für private Eigentümer sind Investitionen zur Energieeinsparung (z. B. Dämmung, PV-Anlagen, CECB Plus-Analysen) vom steuerbaren Einkommen abziehbar.
II. Förderung durch die Stadt Neuchâtel und Gemeinden.
Stadt Neuchâtel (Ville de Neuchâtel): Die Stadt Neuchâtel verfolgt das Ziel der CO2-Neutralität bis 2040 und hat zu diesem Zweck einen eigenen kommunalen Energiefonds eingerichtet:
- Dämmung: Gewährt einen 15% Bonus auf die Subventionen des eidgenössischen Programms für die thermische Isolierung von Gebäuden.
- Solarenergie: Subventioniert Photovoltaik- und Solarthermie-Anlagen mit CHF 500 pro kW installierter Leistung.
- Individuelle Heizkostenabrechnung: Die Stadt subventioniert die Installation von Systemen zur individuellen Heizkostenabrechnung (basierend auf persönlichem Verbrauch) mit 50 % der Installationskosten, um den Gesamtverbrauch um 15–20 % zu senken.
- Gewerbe: Unterstützt Massnahmen zur Energieeffizienz in Unternehmen und Industrien.
Gemeinden im Kanton Neuchâtel:
Zusätzlich zu den kantonalen und städtischen Programmen können Gemeinden weitere Subventionen anbieten.
Im Programm zur Rénovation denkmalgeschützter Gebäude beteiligen sich die Städte La Chaux-de-Fonds und Le Locle an der Kofinanzierung der Vorstudien.
Siehe Detailinformationen Kanton und Stadt Neuchâtel:
Hier finden Sie eine Übersicht zum aktuellen Förderprogramm des Kantons und der Stadt Neuchâtel per Oktober 2025:
Energieförderung Kanton und Stadt Neuchâtel.
Zurück zu Pos. "6.2 Kantonale und kommunale Förderung - gelistet nach Kantonen und Städten."
Zurück zum Inhaltsverzeichnis.
Kanton Nidwalden.
Die Energieförderung des Kantons Nidwalden stützt sich auf ein umfassendes Programm, das finanzielle Beiträge, Beratungsleistungen und steuerliche Anreize zur Erreichung seiner Klimaziele umfasst.
I. Finanzielles Förderprogramm 2025.
Der Kanton Nidwalden stellt für das Energie-Förderprogramm 2025 rund 2,8 Millionen Franken zur Verfügung, was eine Erhöhung gegenüber den 2 Millionen Franken des Vorjahres darstellt. Ziel ist es, den Ausstoss von Treibhausgasen bis 2035 um mindestens 50 Prozent zu senken. Das Programm richtet sich nach dem Harmonisierten Fördermodell der Kantone (HFM15).
Schwerpunkte der Förderung:
1. Gebäudehülle und Sanierung:
- Es werden Massnahmen zur Gesamtsanierung von Gebäudehüllen (Wärmedämmung von Fassade, Dach, Wand und Boden) unterstützt.
- Der Beitrag für wärmegedämmte Bauteile beträgt grundsätzlich CHF 60.–/m² und kann sich bei Kombination mit einer vollflächigen PV-Anlage verdoppeln (CHF 120.–/m²).
- Ab einem Förderbeitrag von CHF 10.000 ist der GEAK Plus Beratungsbericht zwingend erforderlich.
2. Heizungsersatz:
- Stärkere Förderung gilt für den Ersatz grosser fossiler Heizungen (Heizöl, Erdgas) und dezentraler Elektroheizungen durch erneuerbare Systeme.
- Gefördert werden der Einbau von automatischen Holzheizungen, Wärmepumpen (Luft/Wasser, Sole/Wasser, Wasser/Wasser) sowie der Anschluss an ein Wärmenetz.
- Wichtig: Eine gleichzeitige Kombination der kantonalen Förderbeiträge mit der nationalen Klimaprämie (Energie Zukunft Schweiz) ist ausgeschlossen.
3. Neubauten:
Ab 2025 werden Neubauten und Ersatzbauten gefördert, die die höchste Energieeffizienz aufweisen (z.B. MINERGIE-P oder GEAK A/A).
II. Energieberatung.
Der Kanton beteiligt sich finanziell an wichtigen Energieberatungen, die eine neutrale Beurteilung und Planung ermöglichen:
- GEAK Plus Beratungsbericht: Umfassende Beurteilung der Liegenschaft und Aufzeigen von Modernisierungsstrategien. Der Kanton beteiligt sich mit maximal 50 % der Kosten, höchstens jedoch CHF 1.500.
- Betriebsoptimierung Heizung: Ab 2025 werden ergänzend zusätzliche Beratungen zu diesem Thema angeboten und mit bis zu CHF 300 unterstützt.
- Die Impulsberatung erneuerbar Heizen wird seit April 2022 national über EnergieSchweiz mit fixen Beträgen (z.B. CHF 450 oder CHF 1.800) abgewickelt und nicht mehr über den Kanton Nidwalden.
III. Steuerliche Entlastungen (Solarenergie).
Das Kantonale Steueramt Nidwalden hat eine Richtlinie erlassen, die die Besteuerung kleiner privater Solaranlagen regelt:
- Entschädigungen (Einspeisevergütungen) für die Lieferung von Strom aus Photovoltaikanlagen auf Privatvermögen sind steuerfrei, solange die jährliche Produktion 10.000 kWh nicht übersteigt.
Diese Regelung gilt aus verwaltungsökonomischen Gründen (Bagatellprinzip) ab der Steuerperiode 2022.
IV. Ergänzende Angebote des EWN (Kantonales Elektrizitätswerk Nidwalden).
Das EWN bietet das Programm "SonnenDach" an, welches es Nidwaldnern ermöglicht, sich finanziell an PV-Anlagen auf externen, meist öffentlichen Dächern zu beteiligen, ohne selbst ein geeignetes Dach zu besitzen. Diese Lösung erfüllt auch die Anforderungen zur Eigenproduktion gemäss dem Nidwaldner Energiegesetz (Art. 19b) für Bauvorhaben.
Energieförderung Kanton Nidwalden.
Zurück zu Pos. "6.2 Kantonale und kommunale Förderung - gelistet nach Kantonen und Städten."
Zurück zum Inhaltsverzeichnis.
Kanton Obwalden und Sarnen.
Die Förderlandschaft in Obwalden stützt sich primär auf kantonale und nationale Finanzhilfen. Die Gemeinde Sarnen selbst konzentriert sich stark auf strategische Planung, Regulierung und die Förderung lokaler Infrastruktur.
1. Kanton Obwalden: Das Energieförderprogramm 2025.
Der Kanton Obwalden hat das Energieförderprogramm 2025 verabschiedet, das die zentralen Fördermassnahmen im Gebäudebereich bündelt. Für das Programm stehen insgesamt rund 2,46 Millionen Franken zur Verfügung, die sowohl aus kantonalen Mitteln als auch aus Bundesmitteln (CO₂-Abgabe) stammen.
Schwerpunkte der kantonalen Förderung:
Gebäudehülle:
Unterstützung von Gesamtsanierungen und Einzelbauteilsanierungen (Fassade, Dach, Boden). Ab einer Fördersumme von Fr. 10'000 ist ein GEAK Plus notwendig.
Heizungsersatz:
Gefördert wird der Ersatz fossiler oder zentraler Elektroheizungen durch erneuerbare Systeme wie Holzheizungen, Wärmepumpen oder den Anschluss an Wärmenetze.
Abwrackprämie (Impulsprogramm des Bundes):
Der Kanton unterstützt den Ersatz dezentraler elektrischer Widerstandsheizungen oder dezentraler fossiler Heizungen durch eine erneuerbare Hauptheizung, pauschal mit bis zu Fr. 15’000 für Gebäude bis 250 m² Energiebezugsfläche (EBF).
Neue Massnahmen 2025:
Erstmals gefördert werden Ladestationen für Elektrofahrzeuge in Mehrfamiliengebäuden (pauschal Fr. 2’000 pro Hausanschluss) sowie winteroptimierte Photovoltaikanlagen (insbesondere Fassadenanlagen), um die Stromproduktion im Winter zu erhöhen und die Winterstromlücke zu schliessen.
Strategischer Hintergrund:
Das Förderprogramm dient der Umsetzung des Energie- und Klimakonzepts 2035, welches unter anderem vorsieht, die Stromproduktion aus neuer erneuerbarer Energie bis 2035 um den Faktor 10 zu steigern.
2. Elektrizitätswerk Obwalden (EWO) und Bund.
Diese Programme ergänzen die kantonalen Fördermassnahmen und stehen den Einwohnern von Sarnen zur Verfügung:
Rückspeisevergütung (EWO):
Das EWO kauft überschüssigen, ins Netz eingespeisten Solarstrom zurück. Die Vergütung orientiert sich konsequent am Referenzmarktpreis des Bundesamtes für Energie (BFE).
HKN-Vergütung (EWO):
Das EWO entschädigt Produzenten zusätzlich 1.50 Rappen pro Kilowattstunde (Rp./kWh) für die Abtretung des Herkunftsnachweises.
PV-Contracting:
Das EWO bietet ein Contracting-Modell für Unternehmen an, bei dem es die PV-Anlage auf eigenes Risiko baut und betreibt, während das Unternehmen den Strom zum Vorzugspreis bezieht.
Bundesförderungen:
Der Bund gewährt Einmalvergütungen (KLEIV, GREIV, HEIV) für Photovoltaikanlagen über die Pronovo AG und fördert national die Impulsberatungen «erneuerbar heizen».
Klimaprämie:
Das Programm von Energie Zukunft Schweiz leistet finanzielle Beiträge an den Ersatz fossiler Heizungen. Wichtig: Eine gleichzeitige Förderung durch den Kanton und die Klimaprämie ist ausgeschlossen.
3. Gemeinde Sarnen (Energiestadt).
Die Gemeinde Sarnen (die alle sieben Gemeinden des Kantons als Energiestadt aktiv wahrnehmen) setzt auf strategische Planung und die Anpassung kommunaler Instrumente:
Strategie und Planung:
Sarnen entwickelt das Energieleitbild 2019 zu einem Energie- und Klimaleitbild weiter und erarbeitet eine Räumliche Energierichtplanung.
Regulatorische Massnahmen:
Sarnen integriert energie- und klimarelevante Anforderungen in die Bau- und Zonenordnung (BZO), darunter Anforderungen an Baustandards, Regelungen zur Anschlussverpflichtung an Wärmeverbünde und zur vorbereitenden
Ladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge.
Kommunale Produktion und Infrastruktur:
Die Gemeinde plant die Umsetzung des Baus weiterer Trinkwasserkraftwerke und klärt das Potenzial für PV-Anlagen auf gemeindeeigenen Liegenschaften ab.
Mobilität:
Im Rahmen der regionalen Aktivitäten der Energieregion Obwalden (an der Sarnen beteiligt ist) wird unter anderem das Bike-Sharing in der Gemeinde Sarnen gefördert.
Hinweis zu Direktförderungen:
Obwohl etliche Gemeinden im Kanton Obwalden eigene Förderaktionen anbieten, fokussiert Sarnen laut den vorliegenden Quellen auf strategische und planerische Massnahmen.
Zurück zu Pos. "6.2 Kantonale und kommunale Förderung - gelistet nach Kantonen und Städten."
Zurück zum Inhaltsverzeichnis.
Kanton und Stadt Schaffhausen.
Die Energieförderung im Kanton Schaffhausen und seinen Gemeinden basiert auf einem umfassenden kantonalen Programm (Energieförderprogramm 2025), das durch ergänzende Beiträge der Stadt Schaffhausen und der Gemeinde Thayngen verstärkt wird. Die Gesuche für alle Programme werden zentral über das kantonale Energieförderportal eingereicht, wobei die kommunalen Beiträge automatisch mitberücksichtigt werden.
Kanton Schaffhausen.
Das kantonale Förderprogramm wird unter anderem durch Einnahmen aus der CO2-Abgabe, kantonalen Fördermitteln und seit dem 1. Januar 2025 durch das Impulsprogramm des Klima- und Innovationsgesetzes (KlG) finanziert. Die Förderung beträgt in der Regel maximal 50 Prozent der Gesamtinvestitionen der geförderten Massnahmen.
Die wichtigsten geförderten Bereiche sind:
1. Gebäudesanierung und -effizienz:
- Gebäudehülle: Verbesserte Wärmedämmung von Einzelbauteilen (Dach, Wand, Boden) wird mit Fr. 50 pro m² Dämmmaterial unterstützt (für Gebäude vor 2000). Ab einem Förderbeitrag von Fr. 10'000 ist ein GEAK Plus (Gebäudeenergieausweis mit Beratungsbericht) erforderlich.
- Minergie: Gefördert werden umfassende Gebäudemodernisierungen nach Minergie-Basisstandard, Minergie-P und Minergie-A, einschliesslich Zusatzbeiträgen für ECO-Standards.
- Beratung: Die Erstellung eines GEAK Plus oder einer Gebäudeanalyse wird mit einem einmaligen Beitrag (z.B. Fr. 1'000 für Einfamilienhäuser) unterstützt, maximal 50 Prozent der Kosten.
2. Ersatz Wärmeerzeugung:
- Der Ersatz fossiler oder elektrischer Heizungen durch erneuerbare Systeme wird stark gefördert. Dies umfasst Holzfeuerungen, Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen (z.B. Fr. 10'000 für Sole/Wasser-WP in EFH/ZFH).
- Anschluss an Wärmenetze wird ebenfalls unterstützt, sofern die Wärme zu mindestens 75 Prozent aus erneuerbaren Energien oder Abwärme stammt.
- Für den Ersatz dezentraler E- oder fossiler Heizungen ohne hydraulisches Verteilsystem werden Pauschalbeiträge ab Fr. 15'000 geleistet.
3. Spezial- und Grossprojekte:
Förderung von Wärmenetzprojekten (Fr. 200 pro MWh/a für Wärmeerzeugungsanlagen), Wärmekraftkopplungsanlagen, landwirtschaftlichen Biogasanlagen, sowie innovativen Spezialprojekten.
4. Solaranlagen und E-Mobilität:
- Die Förderung von Solarstromanlagen (KLEIV/GREIV) erfolgt primär über die Einmalvergütung des Bundes durch die Pronovo AG.
- Der Kanton unterstützt jedoch die Erschliessung von Ladeinfrastruktur in Mehrfamilienhäusern und Gewerbebauten (25% der Investitionskosten) sowie bidirektionale Ladestationen.
Stadt Schaffhausen.
Die Stadt Schaffhausen gewährt automatische Zusatzbeiträge zu den kantonalen Förderungen, die 50 Prozent der Flächenbeiträge oder Grundbeiträge des Kantons umfassen, beispielsweise bei Gebäudehüllensanierungen oder Minergie-Modernisierungen,. Der maximale Beitrag der Stadt beträgt Fr. 50'000 pro Gesuch.
Gemeinde Thayngen.
Die Gemeinde Thayngen gewährt ebenfalls ergänzende Förderbeiträge, die sich auf 25 Prozent der Flächenbeiträge des Kantons belaufen, vor allem im Bereich der Gebäudehüllensanierung. Der maximale Beitrag der Gemeinde ist auf Fr. 10'000 pro Gesuch begrenzt.
Siehe Detailinformationen Kanton und Stadt Schaffhausen:
Hier finden Sie eine Übersicht zum aktuellen Förderprogramm des Kantons und der Stadt Schaffhausen per November 2025:
Energieförderung Kanton und Stadt Schaffhausen.
Zurück zu Pos. "6.2 Kantonale und kommunale Förderung - gelistet nach Kantonen und Städten."
Energieförderung des Kantons Schwyz und der Gemeinde Schwyz.
Die Energieförderung im Kanton Schwyz und der Gemeinde Schwyz konzentriert sich auf die energetische Sanierung bestehender Gebäude und die Umstellung auf erneuerbare Heizsysteme, ergänzt durch Beratungsangebote und gezielte Stromsparprojekte.
I. Kanton Schwyz (Förderprogramm Energie 2025).
Der Kanton Schwyz setzt das kantonale Gebäudeprogramm um, das grundsätzlich nur für bestehende Bauten gilt und dessen Gesuch zwingend vor Baubeginn eingereicht werden muss.
A. Direkte Massnahmen (Investitionen).
Die direkten Massnahmen zielen darauf ab, den Energieverbrauch zu senken und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu reduzieren:
1. Gebäudehülle (Wärmedämmung M-01): Förderung der Dämmung von Fassaden, Dächern, Wänden und Böden gegen Erdreich, sofern das Gebäude vor dem Jahr 2000 baubewilligt wurde. Bei Förderbeiträgen ab CHF 10'000.– für die Gebäudehülle (M-01) ist die Einreichung eines GEAK Plus zwingend.
2. Erneuerbare Wärmeerzeugung: Unterstützung für den Ersatz von Öl-, Gas- oder Elektroheizungen durch:
- Automatische Holzfeuerungen (M-03, IP-04).
- Stückholz- und Pelletfeuerungen mit Tagesbehälter (M-02).
- Wärmepumpen (Luft/Wasser M-05 und Sole/Wasser M-06).
- Anschluss an ein Wärmenetz (M-07).
- Thermische Solarkollektoranlagen (Solarthermie M-08).
3. Gesamtsanierungen: Beiträge werden für umfassende Sanierungen nach dem Minergie-Standard (M-12, M-01 in Kombination mit IP-14) gewährt.
4. PV-Anlagen: Solarstromanlagen (Photovoltaik) werden nicht vom Kanton Schwyz gefördert, sondern vom Bund via Pronovo. Der Kanton kann jedoch Beiträge an die Mehrkosten für bewilligungsfähige PV-Anlagen auf geschützten Bauten gewähren.
Die minimale Fördersumme beträgt CHF 3'000.–, die maximale CHF 300'000.– pro Gesuch.
B. Indirekte Massnahmen (Beratung und Effizienz).
1. GEAK-Plus (IM-07): Finanzielle Unterstützung für den Gebäudeenergieausweis mit Beratungsbericht, mit Beiträgen von CHF 1'000.– (Ein-/Zweifamilienhäuser) bzw. CHF 1'500.– (andere Gebäudekategorien).
2. Impulsberatung: Die Beratung «erneuerbar heizen» wird seit April 2022 zu 100% vom Bund (Energie Schweiz) gefördert und ist für Hauseigentümer kostenlos.
3. Stromeffizienz: Der Kanton Schwyz leistet einen Beitrag von CHF 200.– für den Ersatz der Umwälzpumpe in der Heizungsanlage durch ein energieeffizientes Gerät.
4. Kurse: Die Teilnahme an Kursen (z. B. von Swissolar) wird vom Kanton mit CHF 200.– pro Kurs unterstützt.
II. Gemeinde Schwyz.
Die Gemeinde Schwyz ergänzt das kantonale Förderangebot durch spezifische Massnahmen im Bereich Energie und Stromsparen:
1. Elektro-Speicher: Die Installation von Elektro-Speichern für Photovoltaikanlagen wird unterstützt.
2. Stromsparprojekte: Die Gemeinde fördert den Ersatz von Heizungs-Umwälzpumpen durch Modelle mit einem Effizienz-Index (EEI) von ≤ 0.20.
Generelle Informationen zu allen Förderprogrammen (Bund, Kanton, Gemeinden) sind über die Plattform www.energiefranken.ch abrufbar.
Siehe Detailinformationen Kanton und Gemeinde Schwyz:
Hier finden Sie eine Übersicht zum aktuellen Förderprogramm des Kantons und der Gemeinde Schwyz per November 2025:
Energieförderung Kanton und Gemeinde Schwyz.
Zurück zu Pos. "6.2 Kantonale und kommunale Förderung - gelistet nach Kantonen und Städten."
Kanton und Stadt Solothurn.
Die Energieförderung in Solothurn lässt sich klar in die umfassenden, finanziellen Anreizsysteme des Kantons und die primär regulativen und verfahrensbezogenen Vorgaben der Stadt unterteilen.
I. Kanton Solothurn: Umfassendes Förderprogramm und Anreizsysteme.
Der Kanton Solothurn fördert Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien mittels eines kantonalen Förderprogramms. Die Finanzierung erfolgt durch einen Teilertrag aus der Gewässernutzung sowie durch Bundesbeiträge aus der CO2-Abgabe. Auf die Beiträge besteht kein Rechtsanspruch.
Die Förderung umfasst zwei Hauptbereiche:
1. Gebäudeeffizienz und Wärmeversorgung (Bestehende Massnahmen): Der Kanton unterstützt gezielt die energetische Sanierung der Gebäudehülle (Dämmung von Dach oder Fassade) sowie den Ersatz alter Heizsysteme durch erneuerbare Alternativen wie Holzheizungen, Wärmepumpen und den Anschluss an Wärmenetze. Auch thermische Solaranlagen werden gefördert. Zusätzlich werden Steuererleichterungen für energetische Massnahmen gewährt.
2. Strategische Anreize (Gemäss revidiertem Energiegesetz): Das revidierte Energiegesetz (EnG SO, stand Juli 2024 angenommen) legt den Fokus auf neue Anreizsysteme zur Erhöhung der Versorgungssicherheit:
- Winterstrom-Förderung: Finanzielle Beiträge für Photovoltaikanlagen, die besonders auf die Erzeugung von Winterstrom ausgerichtet sind, um ökonomischen Nachteilen entgegenzuwirken.
- Bonusprogramm Erneuerbare Energien: Beiträge, wenn bei Gebäudesanierungen gleichzeitig Anlagen zur Erzeugung und Speicherung erneuerbarer Energien (z. B. PV und Batteriespeicher) eingebaut werden.
- Infrastruktur und Innovation: Anschubhilfen für die Projektierung von Fernwärmeverbünden, Biomasse-Heizkraftwerken und Biogasanlagen. Zudem werden bidirektionale Ladeinfrastrukturen für E-Mobilität in Ein- und Mehrparteienhäusern gefördert.
- Planungsunterstützung: Der Kanton unterstützt Gemeinden mit finanziellen Beiträgen für die Erstellung kommunaler Energieplanungen.
II. Stadt Solothurn: Verfahrenserleichterung statt Finanzförderung.
Die vorliegenden Quellen zur Stadt Solothurn (Richtlinien Solaranlagen) legen keine spezifischen finanziellen Förderprogramme oder -beiträge der Stadt fest. Die Dokumente konzentrieren sich stattdessen auf die Gestaltungsrichtlinien und die Verfahrensvorschriften für die Installation von Solaranlagen.
Die wichtigste Anreizstruktur liegt hier in der Verfahrenserleichterung:
Meldeverfahren: Solaranlagen auf Dächern in Bau- und Landwirtschaftszonen, die als "genügend angepasst" gelten (z. B. Überragung der Dachfläche um höchstens 20 cm, reflexionsarm, kompakte Fläche), bedürfen keiner Baubewilligung, sondern sind lediglich meldepflichtig.
Gestaltungsvorschriften: Die Stadt stellt detaillierte Kriterien bereit, um sicherzustellen, dass die Anlagen ästhetisch gut integriert sind und die Siedlungs- und Kulturdenkmäler nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Anlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern benötigen jedoch stets eine Baubewilligung.
Siehe Detailinformationen Kanton und Stadt Solothurn:
Hier finden Sie eine Übersicht zum aktuellen Förderprogramm des Kantons und der Stadt Solothurn per November 2025:
Energieförderung Kanton und Stadt Solothurn.
Zurück zu Pos. "6.2 Kantonale und kommunale Förderung - gelistet nach Kantonen und Städten."
Kanton und Stadt St. Gallen.
Die Energieförderung im Kanton St. Gallen und in der Stadt St. Gallen zielt darauf ab, die kantonalen und kommunalen Netto-Null-Ziele bis 2050 zu erreichen. Hierfür werden Massnahmen in den Bereichen Wärme, Strom und Mobilität unterstützt.
Kanton St. Gallen: Förderungsprogramm Energie (HFM/Impulsprogramm).
Das kantonale Förderungsprogramm Energie (neu 2025–2030) unterstützt eine Vielzahl von Massnahmen, wobei es seit 2025 auch das Impulsprogramm des Bundes integriert.
Schwerpunkte der kantonalen Förderung:
- Heizungsersatz und Grossanlagen (IP-Massnahmen): Durch die Integration des Impulsprogramms des Bundes werden deutlich höhere Beiträge für den Ersatz fossiler Heizungen in Mehrfamilienhäusern, Dienstleistungs- und Industriegebäuden (Anlagen > 70 kW) gewährt.
- Für Zusicherungen in den Jahren 2025 und 2026 wird ein temporärer Umsetzungsanreiz von 30 Prozent auf diese Förderbeiträge gewährt, um die Verbreitung grösserer erneuerbarer Heizsysteme zu beschleunigen.
- Gefördert wird der Ersatz fossiler oder elektrischer Heizungen durch Wärmepumpen (Sole/Wasser, Luft/Wasser) und automatische Holzfeuerungen über 70 kW.
- Neu gefördert wird die Erstinstallation eines hydraulischen Wärmeverteilsystems (IP-19) beim Ersatz von dezentralen elektrischen oder fossilen Heizungen.
- Gebäudesanierung (M20, M21): Die Förderbedingungen für die Gebäudemodernisierung wurden verschärft: Gebäude müssen nach Abschluss der Sanierung vollständig erneuerbar beheizt werden.
- Bei der Wärmedämmung von Dächern (M21) ist die Installation einer Photovoltaik-Anlage Voraussetzung für den Erhalt des Förderbeitrags.
- Es wird ein Bonus Gebäudehülleneffizienz (IP-14) gewährt, wenn nach der Sanierung mindestens die GEAK Effizienzklasse C oder besser erreicht wird.
- Beratung und Konzepte: Gefördert werden die Erstellung von Gebäudemodernisierungskonzepten (M13), die Impulsberatung für fossil beheizte Wohngebäude (M24), sowie die energetische Betriebsoptimierung in Mehrfamilien- und Dienstleistungsbauten (M16).
Stadt St. Gallen: Förderungen aus dem städtischen Energiefonds.
Die Stadt St. Gallen unterstützt mit ihrem Energiefonds Massnahmen zur Erreichung der Klimaneutralität im Rahmen des Energiekonzepts 2050.
Wesentliche Förderbereiche:
- Wärme und Gebäude: Gefördert werden der Anschluss an das Fernwärmenetz, die Nutzung von Erdwärme (Erdsonden-Wärmepumpen), der Ersatz von Elektroheizungen, sowie die Wärmedämmung. Eine kostenlose Energieberatung ist Voraussetzung für den Erhalt von Fördergeldern.
- Photovoltaik (PV-Anlagen): Die Stadt fördert kleine und mittlere PV-Anlagen (2 kW bis < 100 kW) ergänzend zur Bundesförderung (KLEIV).
- Kürzung der PV-Förderung (ab 2025): Aufgrund der Wirtschaftlichkeit von PV-Anlagen (Amortisationszeit 10–15 Jahre bei 25 Jahren Lebensdauer) wird die städtische Förderung per 1. Januar 2025 halbiert.
- Die Förderung für "eigenverbrauchsoptimierte" Anlagen (die nur einen Teil der möglichen Dachfläche belegen) wird komplett aufgehoben.
- Weiterhin wird ein Zusatzbeitrag von 20 Prozent des KLEIV-Leistungsbeitrags für PV-Anlagen in Kombination mit einer Dachbegrünung gewährt.
- Für Bauprojekte, die bis zum 31. Dezember 2024 eingereicht werden, gilt noch der volle Förderbeitrag (Übergangslösung).
- Solar Community: Bürger, die kein eigenes Dach besitzen, können durch einen einmaligen Betrag von CHF 300.– Einheiten kaufen und erhalten dafür jährlich 100 kWh Solarstrom von städtischen Dächern (z.B. Olma Halle, Oberstufenschulhaus Zil) über bis zu 20 Jahre auf ihrer Stromrechnung gutgeschrieben.
Siehe Detailinformationen Kanton und Stadt St. Gallen:
Hier finden Sie eine Übersicht zum aktuellen Förderprogramm des Kantons und der Stadt St. Gallen per November 2025:
Energieförderung Kanton und Stadt St. Gallen.
Zurück zu Pos. "6.2 Kantonale und kommunale Förderung - gelistet nach Kantonen und Städten."
Kanton Thurgau und Stadt Frauenfeld.
Der Kanton Thurgau gilt als einer der fortschrittlichsten Kantone der Schweiz im Bereich der Energieförderung. Die strategische Ausrichtung des Kantons zielt auf die Sicherstellung einer optimalen Energieversorgung, die Reduktion des CO2-Ausstosses, die Minderung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen sowie die kontinuierliche Steigerung der Energieeffizienz und die vermehrte Nutzung erneuerbarer Energien.
Die Stadt Frauenfeld ergänzt das kantonale Förderprogramm mit eigenen finanziellen Beiträgen für Projekte auf ihrem Gemeindegebiet.
I. Finanzierung und Strategie (Kanton Thurgau).
Die Finanzierung des Förderprogramms erfolgt über Einnahmen aus der CO2-Abgabe des Bundes (in Form von Globalbeiträgen) sowie aus kantonalen Fördermitteln. Seit dem 1. Januar 2025 werden definierte Massnahmen zusätzlich durch das Impulsprogramm aufgrund des Klima- und Innovationsgesetzes (KlG) finanziert.
Grundsätzlich müssen Fördergesuche zwingend vor dem Beginn der Bau- oder Installationsarbeiten eingereicht werden, wobei der Eigentümer oder Bevollmächtigte dafür verantwortlich ist, dass das Gesuch rechtzeitig eintrifft.
Vorbildfunktion der öffentlichen Hand.
Kantone, Gemeinden und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, bei Neubauten und tiefgreifenden Umbauten (Kosten über 50 % des indexierten Gebäudeversicherungswerts) hohe energetische Standards einzuhalten. Dazu gehören die Zertifizierungsstandards Minergie-A oder Minergie-P, der SIA-Effizienzpfad Energie (SIA 2040) oder der Standard Nachhaltiges Bauen Schweiz 2.1 (SNBS). Darüber hinaus muss bei Neubauten und umfassenden Dachsanierungen das gesamte solare Potenzial geeigneter Dachflächen zur Eigenstromerzeugung mittels Photovoltaik-Anlage genutzt werden.
II. Detaillierte Förderkategorien (Kanton Thurgau, Stand 2025).
1. Beratung und Analysen.
Fördermassnahme |
Detail |
Fördersatz (Maximal 50% der Kosten) |
|
GEAK mit Beratungsbericht (GEAK Plus) |
Für bestehende Gebäude (Baubewilligung vor 2000). Umfasst einen offiziellen GEAK, einen Bericht, eine Vor-Ort-Begehung und die Erläuterung der Sanierungsvarianten. |
EFH/ZFH: |
|
Gebäudeanalyse |
Für Nutzungen, bei denen kein GEAK erstellt werden kann (z.B. Industrie), muss eine Gebäudeanalyse gemäss Pflichtenheft BFE eingereicht werden. |
Einmaliger Beitrag: CHF 2'000. |
2. Gebäudesanierungen.
Fördermassnahme |
Detail |
Fördersatz |
|
Gebäudehüllensanierungen (Einzelbauteile) |
Verbesserung der Wärmedämmung von Dach, Wand, Boden gegen aussen bei Gebäuden, deren Baubewilligungsjahr vor 2000 liegt. Mindest-U-Wert 0.20 W/m²K. |
CHF 40 pro m² Dämmmaterial. |
|
Zusatzbeitrag Opake Bauteile mit Solarstromanlage |
Ergänzung zur Einzelbauteil-Förderung, wenn gleichzeitig eine PV-Anlage mit mind. 30 W pro m² Energiebezugsfläche (EBF) auf der geförderten Fläche installiert wird. |
CHF 20 pro m² Dämmmaterial (max. CHF 50'000). |
|
Bonus Gebäudehülleneffizienz |
Für umfassende Dämmmassnahmen, die zu einer signifikanten Effizienzsteigerung führen. |
Bis zu CHF 50 pro m² EBF (je nach erreichter GEAK-Klasse C oder B, oder bei 90% Dämmung der Hauptflächen). |
|
Gebäudemodernisierungen nach Minergie |
Gesamtsanierung von Gebäuden (Baubewilligung vor 2000) nach dem Minergie-Standard (Basis, A oder P). Nicht kumulierbar mit Einzelbauteilförderung. |
Minergie/A: bis zu CHF 100 pro m² EBF plus Grundbeitrag und Zusatzbeitrag ECO. Minergie-P: bis zu CHF 155 pro m² EBF plus Grundbeitrag und Zusatzbeitrag ECO. |
3. Ersatz der Wärmeerzeugung.
Gefördert wird der Ersatz von fossilen Heizungen (Öl, Gas) oder ortsfesten Elektro-Widerstandsheizungen.
Fördermassnahme |
Detail |
Fördersatz (Anlagen bis 70 kWth) |
|
Sole/Wasser-, Wasser/Wasser-Wärmepumpen |
Inkl. Erdwärmesonden (Gütesiegel für Bohrfirmen erforderlich). Muss als Hauptheizung dienen. |
EFH/ZFH: CHF 9'000; MFH/Nichtwohnbauten: CHF 16'000. |
|
Holzfeuerungen |
Automatische Holzfeuerungsanlagen (Hauptheizung) mit Leistungsgarantie. |
EFH/ZFH: CHF 6'000; MFH/Nichtwohnbauten: CHF 10'000. |
|
Wärmenetze (Anschlüsse) |
Anschluss an bestehende oder neue Netze, die min. 75 % erneuerbare Energie oder Abwärme nutzen. |
EFH/ZFH: CHF 7'000; MFH/Nichtwohnbauten: CHF 12'000. |
|
Ersatz dezentraler E- oder Fossiler Heizungen |
Umstellung auf ein hydraulisches Wärmeverteilsystem mit erneuerbarer Hauptheizung. |
Bis 250 m² EBF: CHF 15'000; ab 250 m² EBF: CHF 60 pro m² EBF. |
|
Zusatzbeitrag Solarstrom (nur WP Sole/Wasser) |
Wenn eine PV-Anlage mit mind. 30 W/m² EBF neu installiert oder erweitert wird. |
CHF 3'000 plus CHF 10 pro m² EBF (max. CHF 40'000). |
4. Neubauten.
Minergie-Neubauten: Der Kanton übernimmt die Zertifizierungskosten für Minergie-Basisstandard, Minergie-A und Minergie Qualitätssicherung Bau (MQS Bau).
Zusätzlich werden Beiträge pro m² EBF (Energiebezugsfläche) für Neubauten nach Minergie-P (z. B. CHF 75/m² EBF für EFH/ZFH) sowie der Zusatzbeitrag ECO (CHF 3'000 + CHF 10/m² EBF) ausgerichtet. Die Standards SNBS 2.1 und SIA 2040 müssen zusätzlich zu Minergie-P zertifiziert werden, um gefördert zu werden.
5. Energieeffizienz und Mobilität.
- Energieeffizienz in Unternehmen: Förderung von Massnahmen zur Einsparung elektrischer und thermischer Energie (z. B. Abwärmenutzung, Kälteanlagen) in Nicht-Staatsunternehmen.
- Satz: CHF 30 pro MWh eingesparte elektrische Energie und CHF 10 pro MWh eingesparte thermische Energie (über 10 Jahre gerechnet).
- Erschliessung Ladeinfrastruktur (E-Mobilität): Beiträge für die feste Elektroinfrastruktur (nicht die Ladestationen selbst) in Mehrfamilienhäusern, Industrie- und Bürogebäuden (Baubewilligung vor 2019).
- Satz: 15 % der Investitionskosten (max. CHF 30'000).
- Bidirektionale Ladestationen: Förderung für stationäre bidirektionale DC-Ladestationen in Wohngebäuden, gekoppelt an eine Solarstromanlage im Eigenverbrauch.
- Satz: CHF 2'000 pro Ladestation.
6. Spezialprojekte und Analysen.
- Spezialprojekte: Projekte mit innovativem Anlagenkonzept zur Nutzung erneuerbarer Energien (z. B. Agri-Photovoltaik) oder zur Effizienzsteigerung werden individuell beurteilt.
- Satz: Maximal 20 % der Gesamtinvestitionen (Mindestinvestition CHF 15'000).
- Machbarkeitsstudien: Förderung für Studien in Bereichen wie Wärmenetze, Tiefengeothermie oder Gesamtenergieversorgungskonzepte.
- Satz: Maximal 40 % der Studienkosten (max. CHF 20'000).
- Zusätzliche kantonale Förderung: Für Fenster in Schutzobjekten (Denkmalschutz) werden zusätzlich 10 Prozent der Investitionskosten bei 3-fach-Isolierverglasung durch das Amt für Energie gefördert; die Gesuchseingabe erfolgt über das Amt für Denkmalpflege.
III. Spezifische Förderungen der Stadt Frauenfeld.
Die Stadt Frauenfeld unterstützt Energieprojekte auf ihrem Gemeindegebiet als Ergänzung zu den kantonalen Programmen. Antragsverfahren: Die städtischen Beiträge werden automatisch beantragt, sobald das entsprechende Gesuch beim Kanton eingereicht wird.
- Beitragshöhe: Die Stadt Frauenfeld gewährt 30 Prozent des kantonalen Beitrags für die geförderten Massnahmen.
- Kumulationsgrenze: Der gesamte Förderbeitrag (Kanton + Stadt) darf maximal 50 Prozent der Gesamtinvestitionen der geförderten Massnahmen betragen. Der minimale Beitrag pro Projekt muss CHF 500 erreichen.
Geförderte Massnahmen (Basis 2025):
- Gebäudehüllensanierungen (Einzelbauteile).
- Gebäudemodernisierung nach Minergie.
Ausnahmen: Gebäude im Eigentum der Stadt Frauenfeld erhalten keine städtischen Förderbeiträge.
Anmerkung:
Förderungen für thermische Solaranlagen und Batteriespeicher für Solarstromanlagen sind sowohl im kantonalen Programm 2025 als auch im städtischen Zusatzprogramm nicht mehr aufgeführt, im Gegensatz zu früheren Programmen.
Siehe Detailinformationen Kanton Thurgau und Stadt Frauenfeld:
Hier finden Sie eine Übersicht zum aktuellen Förderprogramm des Kantons Thurgau und der Stadt Frauenfeld per November 2025:
Energieförderung Kanton Thurgau und Stadt Frauenfeld.
Zurück zu Pos. "6.2 Kantonale und kommunale Förderung - gelistet nach Kantonen und Städten."
Kanton Uri und Stadt Altdorf.
Das Förderprogramm Energie Uri 2025 stellt für das Jahr 2025 ein Budget von rund 2,5 Millionen Franken zur Verfügung, um energetische Sanierungen und den Umstieg auf erneuerbare Energien im gesamten Kantonsgebiet zu unterstützen. Das Programm ist in drei Säulen gegliedert: das durch Bund und Kanton finanzierte Gebäudeprogramm, das neue eidgenössische Impulsprogramm für Grossanlagen und Gesamtsanierungen sowie ergänzende kantonale Massnahmen.
Hier sind die zentralen Pfeiler der Förderung zusammengefasst:
1. Haustechnik und Heizungsersatz.
Ein Schwerpunkt liegt auf dem Ersatz fossiler oder direkt-elektrischer Heizsysteme durch klimafreundliche Alternativen:
- Wärmepumpen: Gefördert werden Luft/Wasser-Wärmepumpen (ab 3'000 Fr.) sowie Sole/Wasser- oder Wasser/Wasser-Systeme (ab 8'000 Fr.), wobei die Beträge je nach Leistung (kW) steigen.
- Holzheizungen: Für Pellet- oder Stückholzfeuerungen gibt es Pauschalbeträge ab 4'000 Fr.; automatische Anlagen werden mit höheren Beiträgen unterstützt.
- Wärmenetze: Der Anschluss an eine Fernwärmeleitung wird mit einem Grundbeitrag von 4'000 Fr. (bis 70 kW) bzw. 8'000 Fr. (über 70 kW) plus leistungsabhängige Beiträge gefördert.
- Spezialbonus: Der Ersatz von dezentralen Elektro- oder Ölheizungen durch ein zentrales hydraulisches System wird mit bis zu 15'000 Fr. (bzw. 60 Fr./m²) zusätzlich unterstützt.
2. Gebäudehülle und Neubau.
Die Verbesserung der thermischen Isolation wird massgeblich subventioniert, um den Energiebedarf zu senken:
- Wärmedämmung: Die Sanierung von Fassade, Dach oder Wand wird mit 60 Fr. pro m² gefördert, sofern bestimmte U-Werte erreicht werden.
- Effizienz-Boni: Wenn durch die Sanierung eine hohe GEAK-Klasse (C oder besser) erreicht wird, gibt es einen Bonus von 30 Fr./m². Bei einer Zertifizierung nach Minergie-Modernisierung beträgt der Bonus pauschal 40'000 Franken.
- Neubau: Für zertifizierte Minergie-P-Neubauten werden je nach Gebäudetyp zwischen 30 und 100 Fr. pro m² Energiebezugsfläche ausgezahlt.
3. Solarenergie und Mobilität.
- Winterstrom-PV: Um die Stromproduktion im Winter zu optimieren, werden PV-Anlagen an Fassaden oder mit steilem Neigungswinkel (60°–90°) speziell gefördert (1'000 Fr. pauschal plus 250 Fr./kWp).
- Thermische Solar: Sonnenkollektoren erhalten Beiträge ab 8'000 Fr..
- Ladeinfrastruktur: In bestehenden Wohnbauten wird die Ausrüstung von mindestens zehn Parkplätzen mit einer Basisinfrastruktur (Lastmanagement) pauschal mit 2'000 Fr. unterstützt.
4. Beratungsangebote.
- Die Impulsberatung «erneuerbar heizen» bietet Eigenheimbesitzern eine kostenlose Erstberatung vor Ort.
- Ergänzend gibt es kantonale Beiträge für eine Sanierungsberatung der Gebäudehülle (700 Fr.) und einen kostenlosen Heizungs-Check-up im Herbst.
Wichtige Bestimmungen und Altdorf.
Für alle Förderungen gilt: Das Gesuch muss zwingend vor Baubeginn eingereicht werden. Der Förderbeitrag ist auf maximal 50 % der Investitionskosten begrenzt. Ab einer Fördersumme von 10'000 Fr. ist ein GEAK Plus (Beratungsbericht) obligatorisch.
In Bezug auf die Stadt Altdorf ist festzuhalten, dass alle kantonalen Programme uneingeschränkt gelten. Spezifische kommunale Zusatzförderungen der Gemeinde Altdorf sind in den Quellen nicht detailliert aufgeführt; es wird jedoch darauf hingewiesen, dass etliche Gemeinden eigene Aktionen führen, die über die Plattform energiefranken.ch abgefragt werden können. Das Amt für Energie als zentrale Anlaufstelle befindet sich direkt in Altdorf.
Siehe Detailinformationen Kanton Uri und Stadt Altdorf:
Hier finden Sie eine Übersicht zum aktuellen Förderprogramm des Kantons Uri und der Stadt Altdorf per November 2025:
Energieförderung Kanton Uri und Stadt Altdorf.
Zurück zu Pos. "6.2 Kantonale und kommunale Förderung - gelistet nach Kantonen und Städten."
Kanton Waadt und Stadt Lausanne.
Die Energieförderungen basierend auf den bereitgestellten Quellen, die das kantonale Programm des Waadtlands (État de Vaud) und das städtische Programm équiwatt von Lausanne abdecken.
I. Kantonale Förderungen (État de Vaud).
Die kantonalen Subventionen, verwaltet durch die DGE-DIREN, fokussieren hauptsächlich auf die Verbesserung der Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden (Programme Bâtiments) sowie auf die Mobilität. Wichtig: Generell dürfen Arbeiten oder Anschaffungen, für die eine kantonale Subvention beantragt wird, nicht begonnen werden, bevor die schriftliche Zusage der DIREN vorliegt.
A. Gebäude und Isolation (Programme Bâtiments).
1. Isolation (M-01):
Die thermische Isolierung von Gebäudeteilen (Fassaden, Dächer, Böden gegen Erdreich) wird subventioniert. Bei Isolationskoeffizienten von U ≤ 0.20 beträgt die Subvention 50 Fr./m² und bei U ≤ 0.15 80 Fr./m².
2. Bonus Photovoltaik (PV):
Wird die Isolation (U ≤ 0.15 W/m²K) mit einer neuen PV-Anlage kombiniert, erhöht sich die Subvention auf 120 Fr./m².
3. Gesamtsanierung:
Umfassende Sanierungen, die bestimmte Standards erreichen, werden mit höheren Pauschalbeträgen pro Quadratmeter beheizter Referenzfläche (SRE) gefördert:
- MINERGIE® (M-12): Bis zu 155 Fr./m² SRE für MINERGIE®-P (Einzelhäuser).
- CECB® (M-13): Bis zu 140 Fr./m² SRE für das Erreichen der Klasse B/A (Hülle/Gesamteffizienz) in Einzelhäusern.
4. Bonus Hülle/CECB (IP-14):
Als Ergänzung zur Einzelmassnahme M-01 kann für eine Gesamtsanierung zur Erreichung der CECB®-Klasse B (Hülle) ein Bonus von 60 Fr./m² SRE gewährt werden.
5. Denkmalgeschützte Gebäude (M-10):
Für geschützte Gebäude (MH und INV) werden spezielle Subventionen gewährt, die sich nach der Verbesserung der CECB®-Klasse richten und bis zu 155 Fr./m² SRE betragen können (bei Verbesserung um +6 Klassen im Einzelfall).
B. Heizung und Erneuerbare Energien (Programme Bâtiments).
1. Wärmepumpen (WP) (M-05, M-06, IP-05, IP-06):
Der Ersatz fossiler oder elektrischer Widerstandsheizungen durch WP wird gefördert.
- WP Luft/Wasser (≤ 70 kW, M-05): Bis zu 5'000 Fr. für individuelle Wohngebäude oder 400 Fr./kW für grössere Anlagen.
- WP Erdreich/Wasser oder Wasser/Wasser (≤ 70 kW, M-06): Bis zu 20'000 Fr.für individuelle Wohngebäude oder 4'000 Fr. + 800 Fr./kW für grössere Anlagen, da sie eine höherwertige Wärmequelle nutzen.
2. Holzheizungen (M-02, M-03, IP-04):
Automatische Holzheizkessel (Pellets/Hackschnitzel, M-03) werden mit bis zu 8'500 Fr. (≤ 20 kW/Einzelhaus) oder 4'500 Fr. + 200 Fr./kW (> 20 kW) subventioniert. Einzelöfen mit hydraulischer Verteilung (M-02) erhalten 4'500 Fr..
3. Solarthermie (M-08, IP-08):
Neue Installationen zur Warmwasserbereitung erhalten Subventionen (z. B. 4'000 Fr. für P < 3 kW im Einzelhaus). Der Betrag wird verdoppelt, wenn gleichzeitig eine Dach- oder Fassadenisolation (M-01) oder der Ersatz der Heizungsanlage durch eine WP, Holzheizung oder BHKW erfolgt.
4. Ersatz dezentraler Heizungen (IP-19):
Der Ersatz dezentraler fossiler oder elektrischer Widerstandsheizungen (ohne hydraulisches Verteilnetz) durch ein erneuerbares Hauptheizsystem mit neu installiertem hydraulischen Verteilnetz wird mit 15'000 Fr. (für < 250 m² SRE) oder 60 Fr./m² SRE (> 250 m² SRE) unterstützt.
5. Fernwärme-Anschluss (M-07, IP-07):
Der Anschluss an ein Wärmenetz (CAD), das mehrheitlich mit erneuerbaren Energien oder Abwärme betrieben wird, wird subventioniert. Für individuelle Wohngebäude beträgt die Subvention 6'000 Fr. (P ≤ 20 kW), für grössere Anlagen 4'800 Fr. + 60 Fr./kW (P > 20 kW).
6. Studien / Großprojekte (IM-06, M-18):
Machbarkeitsstudien für große Anlagen (Biogas, Geothermie, thermische Netze) können bis zu 60 % der Kosten (max. 30'000 Fr.) subventioniert werden. Der Bau neuer oder erweiterter Wärmenetze und Produktionsanlagen (M-18) wird mit 130 Fr./MWh.Jahr der zusätzlich verteilten Wärmeenergie unterstützt.
C. Elektromobilität (Infrastruktur).
Die Subventionspolitik wurde zum 1. Mai 2025 angepasst, um die öffentliche Ladeinfrastruktur stärker zu fördern. Die Förderung richtet sich an Gebäude, die vor 2021 gebaut wurden.
1. Private Ladeinfrastruktur (MOB01):
Gefördert wird die elektrische Vorausrüstung (C1/C2) von Parkplätzen in Mehrfamilienhäusern (ab 3 Wohneinheiten) und Geschäftsgebäuden. Die Subvention ist degressiv und liegt zwischen 200 Fr. und 400 Fr. pro Platz (abhängig von der Anzahl der Plätze, max. 50 % der Kosten). Die Subvention für die Installation der Ladestation (Borne) selbst wurde ab dem 1. Mai 2025 gestrichen.
2. Öffentliche Ladeinfrastruktur (MOB02):
Die Förderung von öffentlich zugänglichen oder semi-öffentlichen Parkplätzen wurde verstärkt.
Elektrische Vorausrüstung (C1/C2): 2'000 Fr./Platz.
Installation der Ladestation (Borne D): 1'000 Fr. (innen) bzw. 2'000 Fr. (außen) pro Platz.
D. Sonstige Subventionen.
Eco-Logement:
Der Kanton unterstützt mit CHF 125.- pro besuchtem Wohnraum (maximal 50 % der Kosten) die Intervention von Spezialisten in Mietwohnungen (mind. 3 Einheiten), die dort energieeffiziente Geräte (LED-Lampen, Wassersparer) installieren und Mieter beraten, um den Verbrauch zu senken.
PV & Patrimoine (S04):
Subvention für PV-Anlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden (MH, INV) oder in geschützten Zonen (ISOS-A). Der Betrag basiert auf dem 4-fachen (Teilinstallation) bzw. 6-fachen (komplette Installation) des Bundesbeitrags von Pronovo, begrenzt auf 40 % der Gesamtkosten oder 50'000 Fr..
Crowdfunding PV (S02):
Projekte zur PV-Finanzierung durch Crowdfunding (min. 30 kWc und 20 Beitragszahler) werden mit 3'000 Fr. + 70 Fr./kWc (für die erste Anlage) oder 70 Fr./kWc (ab der zweiten Anlage) subventioniert, jeweils maximal 30'000 Fr..
ProKilowatt (Bund):
Dieses Bundesprogramm unterstützt Stromeffizienzmaßnahmen in Industrie, Dienstleistungen und Gemeinden mit Finanzierungsbeiträgen von bis zu 30 % der Investitionskosten. Projekte müssen die elektrische Leistung von bestehenden Anlagen reduzieren und dürfen vor der Zusage nicht begonnen worden sein.
II. Energieförderung der Stadt Lausanne (équiwatt).
Das équiwatt-Programm der Stadt Lausanne zielt auf die Steigerung der Energieeffizienz bei Haushalten, Unternehmen (PME) und Immobilieneigentümern in Lausanne und den angeschlossenen Gemeinden ab.
Schwerpunkte für Privatpersonen und Haushalte:
1. Haushaltsgeräte:
Es wird eine Subvention von 20 % des Kaufpreises (maximal CHF 300.-) für den Kauf energieeffizienterer Haushaltsgeräte wie Kühlschränke, Geschirrspüler, Wäschetrockner, Gefriergeräte, Kochfelder, Dunstabzugshauben oder Weinkühler gewährt.
2. Mobilität:
Es gibt finanzielle Unterstützung für E-Bikes, E-Cargo-Bikes und E-Scooter. Die Subvention beträgt 15 % des Kaufpreises (max. CHF 400.- bzw. CHF 1'000.- für Cargo-/Longtail-Bikes) und kann für Personen unter 25 Jahren oder Empfänger von Krankenkassenzuschüssen auf 50 % des Preises (max. CHF 1'000.-) erhöht werden. Auch der Kauf neuer oder erneuerter E-Bike-Akkus wird subventioniert (CHF 300.-).
3. Solares Bauen:
Die Installation von Solarthermie-Anlagen zur Warmwasserbereitung wird subventioniert; der Betrag und die Bedingungen sind dabei identisch mit der kantonalen Subvention (M-08), wobei eine eventuelle kantonale Verdoppelung nicht berücksichtigt wird.
Schwerpunkte für Unternehmen (PME) und Immobilieneigentümer:
1. Renovationen:
Unternehmen und Gérances erhalten eine Subvention von 25 % der Realisierungskosten (maximal CHF 20'000.- pro Jahr und Verbrauchsstelle) für energetische Renovierungen (Beleuchtung, Heizung, Kühlung, etc.).
2. Zinsloses Darlehen:
Zur Finanzierung von Effizienzprojekten (zwischen CHF 10'000.- und CHF 100'000.-) werden Darlehen zu 0 % Zinsen angeboten. Die Rückzahlung ist an die realisierten Energieeinsparungen gekoppelt (max. 8 Jahre). Dieses Darlehen ist mit der 25%-Subvention kumulierbar.
3. Energie-Audits (PEIK):
Audits zur Identifizierung von Einsparpotenzialen werden stark gefördert. Bis zu 100 % der durchschnittlichen Kosten eines PEIK-Audits (bis zu CHF 6'000.-) können gedeckt werden, wenn die Subventionen von Bund (SuisseEnergie, 50 % bis max. CHF 2'500.-), Kanton (max. CHF 1'000.-) und équiwatt (max. CHF 2'000.-) kumuliert werden und mindestens eine Empfehlung des Audits umgesetzt wird.
4. Baubegleitung (AMOén):
Eigentümer von vor 2000 erbauten Gebäuden in Lausanne, die umfassende energetische Sanierungen planen (Isolation und/oder Ersatz fossiler Heizungen), erhalten eine Subvention von 50 % der Kosten für das Mandat eines energetischen Baubegleiters (AMOén), maximal CHF 10'000.-.
Siehe Detailinformationen Kanton Waadt und Stadt Lausanne:
Hier finden Sie eine Übersicht zum aktuellen Förderprogramm des Kantons Waadt und der Stadt Lausanne per November 2025:
Energieförderung Kanton Waadt und Stadt Lausanne.
Zurück zu Pos. "6.2 Kantonale und kommunale Förderung - gelistet nach Kantonen und Städten."
Zurück zum Inhaltsverzeichnis.
Kanton und Stadt Zürich.
Die kantonalen Förderbeiträge werden hauptsächlich über «Das Gebäudeprogramm» und das Förderprogramm Energie des Kantons Zürich geleistet. Die Gesuchstellung erfolgt in der Regel über das Online-Portal des Gebäudeprogramms.
1. Kantonale Förderung (Kanton Zürich / «Das Gebäudeprogramm»).
Der Kanton Zürich fördert die energetische Modernisierung von Gebäuden mit Baubewilligungsjahr vor 2000 hauptsächlich über «Das Gebäudeprogramm» und das kantonale Impulsprogramm:
Gebäudehülle (Dämmen):
Es werden Beiträge für die Wärmedämmung von Fassade, Dach und Boden gegen Aussenklima oder Erdreich des gedämmten Bauteils, mit einer Aktion in der Vergangenheit für Wände gegen Aussenklima im Förderprogramm 2022. Neuere Versionen des Förderprogramms listen Zusatzbeiträge für den Bonus Gebäudehülleneffizienz, wenn der Bauteilflächen gegen Aussenklima gedämmt werden. Fenster, Türen, Kellerdecken und Estrichböden werden generell nicht gefördert.
Gesamtsanierung:
Gefördert werden Minergie-Modernisierungen (Minergie, Minergie-P). Die aktuellsten Dokumente (Stand 2025) nennen spezifisch die Minergie-ECO-Modernisierung.
Heizungsersatz:
Der Ersatz fossiler oder elektrischer Heizungen durch Wärmepumpen (Luft-Wasser, Sole-Wasser, Wasser-Wasser) oder der Anschluss an ein Wärmenetz wird unterstützt. Neuere Versionen (Stand 2025) sehen höhere Beiträge vor und spezifische Boni, Zusatzbeitrag für Erdsondenregeneration.
Solarenergie:
Gefördert werden thermische Solaranlagen (für Wärme/Warmwasser). Photovoltaikanlagen (PV) werden primär durch den Bund (Pronovo) gefördert, können aber einen Bonus bei gleichzeitiger Dämmung erhalten.
E-Mobilität:
Es existiert ein kantonales Förderprogramm Ladeinfrastruktur (LIS) (bis max. Ende 2026 mit Rahmenkredit), das die Basisinfrastruktur für private Parkplätze in bestehenden Gebäuden fördert.
Beratung:
Kantonal gefördert werden GEAK Plus Beratungsberichte.
2. Förderung Stadt Zürich (ewz).
Das ewz (Elektrizitätswerk der Stadt Zürich) bietet subsidiäre Förderungen an, die kantonale und nationale Beiträge ergänzen. Fördergesuche müssen zwingend vor Baubeginn eingereicht werden.
Photovoltaik (PV):
Die Stadt Zürich verfolgt eine Solarstrom-Offensive mit dem Ziel, die Produktion auf dem Stadtgebiet bis 2030 zu vervierfachen. Seit Februar 2023 wird mit einem Grundbeitrag plus einem leistungsbezogenen Beitrag gefördert.
Zusätzliche ewz-Beiträge:
Das ewz gewährt spezifische Zusatzbeiträge für die Überwindung von Hindernissen in bestehenden Liegenschaften (z.B. statische Verstärkung von Dächern, Asbestsanierung, denkmalpflegerische Abklärungen bei Gebäuden, Kombination mit Dachbegrünung, spezielle Ausrichtung zur Winterstromproduktion).
Mieter/Eigenverbrauch:
Mieter können sich über das Bürgerbeteiligungsmodell ewz.solarzüri beteiligen. Für Solaranlagen für den Balkon bietet ewz einen Förderbeitrag an.
Heizungsersatz/Wärmenetze:
ewz fördert diese Massnahmen subsidiär zu Kanton und Bund. Bei Heizungsersatz muss zwingend zuerst ein Basisgesuch beim Kanton gestellt werden. Die Prüfung eines wirtschaftlichen Anschlusses an thermische Netze wurde per 01.02.2025 aufgehoben, was eine technologieneutrale Förderung ermöglicht.
Ladeinfrastruktur:
ewz fördert Basisinfrastrukturen, wenn auch eine Ladestation installiert wird, insbesondere dort, wo der Kanton nicht mehr fördert.
Forschung/Bildung/Pilotprojekte:
Die Stadt Zürich entrichtet Fördergelder für Bildungs- und Sensibilisierungsmassnahmen sowie für Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zur rationellen Erzeugung und Verwendung von Elektrizität.
3. Kommunale Förderung (Beispiele: Meilen, Uster, Pfäffikon).
Meilen (Energiestadt / Infrastruktur Zürichsee AG - iNFRA):
- Die Gemeinde Meilen bietet Förderbeiträge für Minergie-Altbausanierungen für Minergie, für Minergie-P und A.
- Der Ökologiefonds der iNFRA (ehemals EWM AG) fördert u.a. PV-Anlagen zusätzlich zur EIV des Bundes, Batteriespeicher und thermische Solaranlagen.
- Die Energiestadt Meilen bezahlt einen Teil der Kosten für eine Energieberatung.
Uster (Energie Uster AG Ökofonds):
- Der Ökofonds fördert energieeffiziente Projekte mit Pilot- oder Demonstrationscharakter.
- Beiträge werden für Gebäudesanierung und Haustechnik (Ersatz Elektroheizungen, thermische Solaranlagen, PV-Anlagen, Minergie-P und Ladeinfrastruktur/Grundinfrastruktur (Lademanagement, Stromschienen) gewährt.
- Firmenunterstützung (EnAW, Öko-Kompass, PEIK) und Sanierungsberatung wird ebenfalls geboten.
Pfäffikon (Energiestadt):
- Pfäffikon ist seit 2024 Energiestadt und verfolgt das Netto-Null-Ziel bis 2040/2050.
- Die Gemeinde bietet ein gebührenfreies Bewilligungsverfahren für PV-Anlagen.
- Der Rückliefertarif wird jährlich durch die Werkkommission der festgesetzt.
- Darüber hinaus weist die Gemeinde auf kantonale und nationale Programme hin, wie die Klimaprämie (Energie Zukunft Schweiz) und Sparmassnahmen Duschbrausen, LED-Leuchten, Entfeuchtungsgeräte von Drittprogrammen wie myclimate und ProKilowatt.
4. Allgemeine Rahmenbedingungen (Bund und Steuer).
Nationale Förderung (Bund/Pronovo):
Die finanzielle Unterstützung für PV-Anlagen erfolgt primär über die Einmalvergütungen (EIV) des Bundes (Pronovo AG).
Steuerliche Abzüge:
Investitionen in energiesparende Massnahmen an bestehenden Gebäuden (Gebäudehülle, Heizungsersatz, Solaranlagen) können bei der Einkommenssteuer als Kosten des Liegenschaftenunterhalts abgezogen werden. Die erhaltenen Förderbeiträge müssen von den abzugsfähigen Investitionen reduziert werden.
Verkehrsabgabe:
Elektrofahrzeuge sind von der Verkehrsabgabe befreit.
Ablauf und Fristen:
Grundsätzlich müssen alle Fördergesuche vor Baubeginn eingereicht werden, andernfalls erlischt der Anspruch. Ausnahmen sind Beratungsberichte und Gasgeräteentschädigung in Stilllegungsgebieten der Stadt Zürich.
Drittprogramme:
Auf energiefranken.ch kann eine Übersicht über alle Förderbeiträge (Bund, Kanton, Gemeinde, regionale Versorger) abgerufen werden.
Siehe Detailinformationen Kanton und Stadt Zürich:
Hier finden Sie eine Übersicht zum aktuellen Förderprogramm des Kantons und der Stadt Zürich per September 2025:
Energieförderung Kanton und Stadt Zürich.
Weitere Themen in stromzeit.ch:
Alpine Solaranlagen im Bau und Ausbau.
Das Schweizer Stromnetz der Zukunft.
Disclaimer / Abgrenzung
Stromzeit.ch übernimmt keine
Garantie und Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesem
Bericht enthaltenen Texte, Massangaben und Aussagen.
Aktueller Stand der Informationen.
Die Recherche wurde anfangs September 2025 durchgeführt.
In diesem dynamischen Umfeld können Angaben zu Gesetzen, Richtwerten, Verordnungen und Angaben zur Energieförderung sehr schnell ändern. Um sicher zu gehen, dass die Angaben in diesem Artikel stimmen, wird eine individuelle Abklärung bei den zuständigen Stellen, Behörden oder Organisationen empfohlen.

























