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Energieförderung Kanton Wallis, Photovoltaik, Elektromobilität, Gebäude, Heizungsersatz, Anlagen, Beratung.

Förderprogrammen 2025 (PrgEN-VS 2025), harmonisiertes Fördermodell (HFM 2015), Impulsprogramm KIG 2025.

Energieförderung Kanton Wallis, Photovoltaik, Elektromobilität, Gebäude, Heizungsersatz, Anlagen, Beratung.

30.12.2025

Die Energieförderprogramme des Kantons Wallis (Canton du Valais/Kanton Wallis) werden hauptsächlich im Rahmen der Richtlinie zu den Förderprogrammen im Energiebereich 2025 (PrgEN-VS 2025) auf Basis des Harmonisierten Fördermodells (HFM 2015) und des Impulsprogramms KIG 2025 gewährt. Eine Finanzhilfe erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Beitrags. Die Gesuche sind grundsätzlich über die Internetplattform des Gebäudeprogramms einzureichen. Die kantonale Finanzhilfe ist mindestens bis zum 31. Dezember 2030 für die energetische Sanierung bestehender Gebäude garantiert.


I. Kantonale Förderprogramme (PrgEN-VS 2025).

Die kantonale Förderung gliedert sich in die Bereiche Gebäudesanierung mit Einzelmassnahmen, Gebäudesanierung in Etappen/Neubauten sowie Wärmeversorgungs- und Verteilungssysteme. Die gesamte Finanzhilfe der Dienststelle für Energie und Wasserkraft (DEWK) darf einen bestimmten Prozentsatz der Gesamtinvestition (z.B. 30% oder 40%) nicht überschreiten, und die Gesamtfinanzhilfe (Kanton und Dritte) ist auf maximal 50% der Gesamtinvestition begrenzt.

A. Gebäudesanierung mit Einzelmassnahmen (Wärmedämmung und Ersatz des Heizungssystems).


Programm
Art der Massnahme
Förderbeitrag und Bezugsgrösse
Bedingungen (Auszug)

M-01

Wärmedämmung Fassade, Dach, Wand und Boden gegen Erdreich

70.- Fr./m² wärmegedämmte Bauteilfläche.

Förderberechtigt sind Gebäude mit Baubewilligungsjahr vor 2000. Der U-Wert der geförderten Bauteile muss betragen (Ausnahme bei Wand/Boden gegen Erdreich).

M-02

Installation Holzfeuerung (Stückholz/Pelletfeuerung mit Tagesbehälter)

5'000.- Fr. pro Anlage.

Die Anlage muss als Hauptheizung eingesetzt werden und eine Öl-, Erdgas- oder Elektroheizung ersetzen. Installation muss auf einer Höhenlage erfolgen.

M-03

Automatische Holzfeuerung, thermische Nennleistung

Einfamilienhaus: 9‘000.- Fr. Andere Kategorien: 4'000.- Fr. + 35.- Fr./m² EBF * fh.

Die Anlage muss als Hauptheizung eingesetzt werden und eine Öl-, Erdgas- oder Elektroheizung ersetzen. Installation muss auf einer Höhenlage erfolgen.

IP-04

Automatische Holzfeuerung, thermische Nennleistung

Bis 500 kWth: 700.- Fr./kW (max. 200‘000.- Fr./Gebäude). Ab 500 kWth: 80‘000.- Fr. + 540.- Fr./kW.

Ersetzt fossile oder elektrische Widerstandsheizungen. Die fossile Spitzenlastabdeckung ist stark begrenzt (0% bis 10% je nach Leistung).

M-05

Luft/Wasser-Wärmepumpe, thermische Nennleistung

Einfamilienhaus: 9‘000.- Fr.,. Andere Kategorien: 45.- Fr./m² EBF * fh.

Ersetzt Öl-, Erdgas- oder Elektroheizung. Anwendung des Wärmepumpen-System Moduls (WPSM) oder Wärmepumpen-Gütesiegel erforderlich.

IP-05

Luft/Wasser-Wärmepumpe, thermische Nennleistung

900.- Fr./kW (max. 200‘000.- Fr./Gebäude).

Ersetzt fossile oder elektrische Widerstandsheizungen. Fossile Spitzenlastabdeckung ist stark begrenzt (0% bis 10% je nach Leistung).

M-06

Sole/Wasser-, Wasser/Wasser-Wärmepumpe, thermische Nennleistung

Einfamilienhaus: 13‘000.- Fr.,. Andere Kategorien: 65.- Fr./m² EBF * fh.

Ersetzt Öl-, Erdgas- oder Elektroheizung. Bei Erdwärmesonden muss ein Gütesiegel für Bohrfirmen vorliegen oder eine Bohraufnahme durch einen diplomierten Geologen erstellt werden.

IP-06

Sole/Wasser-, Wasser/Wasser-Wärmepumpe, thermische Nennleistung

1’300.- Fr./kW (max. 300‘000.- Fr./Gebäude).

Ersetzt fossile oder elektrische Widerstandsheizungen. Nutzt eine höherwertigere Wärmequelle als Aussenluft (z.B. Untergrund, Grundwasser).

M-07

Anschluss an ein Wärmenetz, thermische Nennleistung

Einfamilienhaus: 6‘000.- Fr.,. Andere Kategorien: 4'000.- Fr. + 9.- Fr./m² EBF * fh.

Die bezogene Wärme muss mindestens zu 75% aus erneuerbaren Energien oder Abwärme stammen. Ersetzt Öl-, Erdgas- oder Elektroheizung.

IP-07

Anschluss an ein Wärmenetz, thermische Nennleistung

4'000.- Fr. + 180.- Fr./kW (max. 200‘000.- Fr./Gebäude).

Ersetzt fossile oder elektrische Widerstandsheizungen. Die bezogene Wärme muss mindestens zu 75% aus erneuerbaren Energien oder Abwärme stammen.

M-08

Thermische Solarkollektoranlage

1‘200.- Fr. Grundbeitrag + 650.- Fr./kW (50% beim Ersatz einer bestehenden Solaranlage).

Die Anlage (Neubau, Erweiterung, Ersatz) muss auf einem vor dem 31. Dezember 2015 bestehenden Gebäude installiert werden. Es müssen mindestens 2 kW thermische Kollektor-Nennleistung installiert werden.


B. Gebäudesanierung in umfangreichen Etappen und Neubauten. 

Programm
Art der Massnahme
Förderbeitrag und Bezugsgrösse (EBF)
Bedingungen (Auszug)

M-10

Verbesserung GEAK-Klasse Gebäudehülle und Gesamtenergieeffizienz

Variiert nach Klassenverbesserung (mindestens 2 Klassen) und Gebäudetyp (EFH/MFH/Nicht-Wohnbau). Maximalbetrag 500‘000.- Fr. pro Gebäude. Beispiele für EFH/MFH (Klasse C oder besser): 2 Klassen: 60.- Fr./m² EBF; 4 Klassen: 160.- Fr./m² EBF.

Förderberechtigt sind Gebäude mit Baubewilligungsjahr vor 2000. Ein GEAK Plus muss vor Beginn der Arbeiten vorliegen. Die Massnahme darf nicht mit den Einzelmassnahmen M-01 oder M-03 bis M-08 im selben Bauprojekt kombiniert werden.

IP-14

Bonus-Gebäudehülleneffizienz (Klasse B oder C)

CHF 60.-/m² EBF.

Der Bonus wird für umfassende Gebäudesanierungen nach M-10 gewährt, wenn das Gebäude nach der Sanierung die GEAK-Effizienzklasse C oder B für die Gebäudehülle aufweist.

M-16

Neubau Minergie-P

Ohne Bonus auf Ausnützungsziffer: EFH/MFH: 150.- Fr./m² EBF (Max. 27‘000.- Fr. pro Gebäude/EFH). Mit Bonus auf Ausnützungsziffer: EFH/MFH: 75.- Fr./m² EBF.

Das Gebäude muss mit dem Standard Minergie-P und/oder Minergie-A zertifiziert werden.

M-17

Neubau GEAK A/A

Ohne Bonus auf Ausnützungsziffer: EFH/MFH: 150.- Fr./m² EBF (Max. 25‘000.- Fr. pro Gebäude/EFH). Mit Bonus auf Ausnützungsziffer: EFH/MFH: 75.- Fr./m² EBF.

Das Gebäude erreicht die GEAK Effizienzklasse A bei Gebäudehülle und Gesamtenergieeffizienz.


C. Wärmenetz-Projekte und Erstinstallationen. 

Programm
Art der Massnahme
Förderbeitrag und Bezugsgrösse
Bedingungen (Auszug)

M-18

Neubau/Erweiterung Wärmenetz, Neubau/Erweiterung Wärmeerzeugungsanlage

Fernwärme : Zentrale: 15.- Fr./m² EBF * fh * Te; Netz: 7.- Fr./m² EBF * fh * Te. Anergienetze: Zentrale: 10.- Fr./m² EBF * fh * Te; Netz: 4.- Fr./m² EBF * fh * Te.

Die erhaltene Wärme muss mindestens zu 75% aus erneuerbarer Energie oder Abwärme stammen. Die Wärmelieferung muss (auch) an bestehende Bauten erfolgen.

IP-19

Erstinstallation Wärmeverteilsystem

EBF : 15 000 Fr. EBF : 60 Fr. pro m² EBF.

Ersatz von dezentralen elektrischen Widerstandsheizungen oder dezentralen fossilen Heizungen ohne hydraulisches Wärmeverteilsystem durch eine erneuerbare Hauptheizung mit hydraulischem Wärmeverteilsystem.


D. Förderung für Photovoltaik (PV).

Obwohl der Kanton Wallis thermische Solaranlagen (M-08) direkt fördert, wird die Förderung von Photovoltaikanlagen (PV) durch den Bund über das Programm Pronovo abgewickelt. Zusätzlich zu den Förderprogrammen sind Investitionskosten für Photovoltaikanlagen gemäss den Weisungen der kantonalen Steuerverwaltung vom Einkommen abzugsberechtigt, und die Erträge aus der PV-Anlage bis 10'000 kWh sind steuerbefreit.

II. Förderungen der Gemeinden im Kanton Wallis.



Neben den kantonalen und nationalen Fördergeldern gibt es auch kommunale Fördergelder für energieeffiziente Investitionen:

  • Es wird generell empfohlen, die eigene Gemeinde zu kontaktieren, um sich über allfällige lokale Energieförderprogramme zu informieren. Die kantonalen Förderprogramme führen "Finanzhilfen der Gemeinden" als eigene Rubrik.
  • Die Stadtgemeinde Brig-Glis hat im Rahmen ihrer Energiestrategie 2050 die Massnahme "Aufbau eines kommunalen Energieförderprogramms" angedacht.
  • Darüber hinaus können finanzielle Unterstützungen aus Drittprogrammen (wie myclimate, klik, effiwatt) über die Website energiefranken.ch recherchiert werden.
  • Die finanzielle Unterstützung aus Drittprogrammen und kantonaler/kommunaler Finanzhilfe darf in der Summe 50 Prozent der Gesamtinvestition nicht übersteigen.

Zusammenfassung der Quellenangaben.

Die vorliegenden Quellen bestehen hauptsächlich aus den Richtlinien zu den Energieförderprogrammen des Kantons Wallis (PrgEN-VS 2025) sowie aus Dokumenten zur neuen kantonalen Energiegesetzgebung (kEnG), die am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist.

Die zentralen Themen der Quellen sind:

1. Kantonale Förderprogramme (PrgEN-VS 2025).

Die Dienststelle für Energie und Wasserkraft (DEWK) des Kantons Wallis gewährt finanzielle Unterstützung in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen für diverse Massnahmen im Rahmen des Gebäudeprogramms. Die Programme umfassen die energetische Sanierung der Gebäudehülle (z. B. M-01 Wärmedämmung) und umfassende Gebäudesanierungen zur Verbesserung des GEAK-Zertifikats (M-10, IP-14). Ein weiterer Schwerpunkt ist der Ersatz fossiler Heizsysteme durch erneuerbare Anlagen wie Holzfeuerungen, Wärmepumpen (Luft/Wasser, Sole/Wasser) und den Anschluss an Wärmenetze (M-02 bis IP-07). Auch Neubauten mit hohen Energiestandards wie Minergie-P (M-16) oder GEAK A/A (M-17) sowie der Ausbau von Fernwärme- und Anergienetzen (M-18) werden gefördert. Die Fördergesuche müssen in der Regel vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden, und die kantonale Finanzhilfe ist für die energetische Sanierung bestehender Gebäude mindestens bis zum 31. Dezember 2030 garantiert.

2. Solarförderung.

Der Kanton Wallis fördert thermische Solarkollektoranlagen (M-08) zur Warmwasser- und Heizungsunterstützung direkt. Die Förderung für Photovoltaikanlagen (PV) wird vom Bund über Pronovo abgewickelt.

3. Neue Gesetzliche Anforderungen (kEnG 2025).

Das neue kantonale Energiegesetz verbietet fossile Heizsysteme in Neubauten und verpflichtet Eigentümer, bei Neubauten sowie bei Dacherneuerungen eine Solaranlage zur Strom- oder Wärmeerzeugung zu installieren (mindestens 20 W/m² Energiebezugsfläche). Bei Bestandsbauten werden zentrale Elektroheizungen zur Ablösung gezwungen (innerhalb von 15 Jahren), und beim Ersatz von Öl- oder Gaskesseln sind strenge Auflagen zur Reduktion des Wärmebedarfs oder der Nutzung erneuerbarer Energien zu erfüllen.

4. Kommunale und weitere Förderungen.

Die Quellen betonen, dass neben den kantonalen und nationalen Geldern auch kommunale Fördergelder verfügbar sein können und Hauseigentümer dazu ihre Gemeinde kontaktieren sollen. Die Stadtgemeinde Brig-Glis verfolgt eine umfassende Energiestrategie (Netto-Null bis 2050) und plant den Aufbau eines kommunalen Energieförderprogramms. Ferner können Unterstützungen von Drittinstitutionen (z. B. myclimate) über Portale wie energiefranken.ch recherchiert werden.

5. Finanzielle Rahmenbedingungen.

Die gesamte Finanzhilfe (Kanton, Gemeinden und Dritte) ist auf maximal 50 Prozent der Gesamtinvestition begrenzt. Zudem sind Investitionskosten für energetische Massnahmen steuerlich abzugsfähig.


Aktueller Stand der Informationen.

Die Recherche wurde anfangs Dezember 2025 durchgeführt.

In diesem dynamischen Umfeld können Angaben zu Gesetzen, Richtwerten, Verordnungen und Angaben zur Energieförderung sehr schnell ändern. Um sicher zu gehen, dass die Angaben in diesem Artikel stimmen, wird eine individuelle Abklärung bei den zuständigen Stellen, Behörden oder Organisationen empfohlen.

 

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