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Swissolar Aktionsplan 2030: LEG, ZEV, Batteriespeicher, Solarfassaden, dynamische Stromtarife, Winterstrom und Versorgungssicherheit.

Gesetzliche Neuregelungen und Förderinstrumente für Photovoltaikanlagen in der Schweiz ab Januar 2026.

Swissolar Aktionsplan 2030: LEG, ZEV, Batteriespeicher, Solarfassaden, dynamische Stromtarife, Winterstrom und Versorgungssicherheit.

11.02.2026

Neuerungen 2026.

Übersicht über die wesentlichen gesetzlichen Neuregelungen und Förderinstrumente für Photovoltaikanlagen in der Schweiz, die seit dem 1. Januar 2026 in Kraft getreten sind oder im Verlauf des Jahres (Mitte 2026) eingeführt werden.

Thema
Neuerung, Details
Gültigkeit

Winterstrombonus

Ersetzt den bisherigen Höhenbonus für neue Anlagen ab 100 kW Leistung. Erforderlich ist ein spezifischer Winterertrag von > 500 kWh pro kW. Der Bonus kann bis zu 60 % der anrechenbaren Investitionskosten decken.

Ab 01.01.2026

Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG)

Erlaubt den Verkauf von lokalem Solarstrom innerhalb derselben Gemeinde und Netzebene. Teilnehmer erhalten einen Abschlag von 40 % (20 % bei Transformations-Netzebene) auf die Netznutzungsgebühr.

Ab 01.01.2026

Abnahmevergütung (Quartal)

Richtet sich neu nach dem vierteljährlich gemittelten Referenzmarktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung. Dieser Preis wird vom BFE technologiebezogen berechnet.

Jan. bis Mitte 2026

Abnahmevergütung (Stündlich)

Umstellung der Vergütung auf den stündlichen Spotmarktpreis. Dies soll Anreize für Eigenverbrauch und Speicherung zu Zeiten niedriger Preise schaffen.

Ab Mitte 2026 (geplant)

Minimalvergütung

Für Anlagen unter 150 kW gilt eine gesetzliche Mindestvergütung zur Sicherung der Amortisation. Bei stündlicher Abrechnung wird eine Differenzzahlung als Minimalvergütungsprämie geleistet.

Ab 01.01.2026

Netzdienliche Flexibilität

Verteilnetzbetreiber (VNB) dürfen bis zu 3 % der Jahresenergie ohne Entschädigung abregeln. Eine 70-Prozent-Limitierung der DC-Leistung ist als technische Umsetzung zulässig.

Ab 01.01.2026

Batteriespeicher

Betreiber von Speichern mit Endverbrauch können die Rückerstattung des Netznutzungsentgelts für zwischengespeicherten und rückgespeisten Strom beantragen.

Ab 01.01.2026

Solarfassaden

Einführung eines vereinfachten Meldeverfahrens für "genügend angepasste" Anlagen (kompakt, rechteckig, max. 20 cm Abstand zur Wand).

Ab 01.01.2026

Dynamische Stromtarife

Energieversorger müssen zeitvariable Tarife anbieten, sofern ein Smart Meter vorhanden ist.

Ab 2026

Vertiefende Einblicke in die Neuerungen:
  1. Fokus auf Winterstrom und Versorgungssicherheit Die Ablösung des Höhenbonus durch den Winterstrombonus verdeutlicht den strategischen Fokus der Schweiz auf die Schliessung der Winterstromlücke. Da alpine Anlagen und Solarfassaden etwa 45 % ihres Ertrags im Winterhalbjahr liefern, werden diese durch den Bonus und das vereinfachte Meldeverfahren bei Fassaden gezielt gefördert.
  2. Marktnähe durch Spotmarktpreise Die für Mitte 2026 vorgesehene Umstellung auf stündliche Spotmarktpreise stellt einen Paradigmenwechsel dar. Betreiber werden dadurch motiviert, ihren Stromverbrauch mithilfe von Energiemanagementsystemen (EMS) intelligent zu steuern. Da die Preise über Mittag bei hoher Solarproduktion sinken, wird die Speicherung in Batterien oder die Nutzung für E-Autos in diesen Stunden finanziell attraktiver als die Einspeisung.
  3. Netzstabilität und Flexibilität Um den massiven Ausbau der Photovoltaik – die 2025 bereits etwa 14 % des Strombedarfs deckte – netzverträglich zu gestalten, wurden die Flexibilitätsregeln verschärft. Die VNB erhalten das Recht, ohne explizite Zustimmung der Inhaber intelligente Steuersysteme zur Abregelung einzusetzen, um Netzüberlastungen zu vermeiden. Die Quellen betonen jedoch, dass eine 70-Prozent-Limitierung in der Praxis lediglich zu einem Ertragsverlust von unter 3 % führt.
  4. Wirtschaftlichkeit und Eigenverbrauch Trotz der neuen regulatorischen Komplexität bleibt die Installation einer PV-Anlage 2026 wirtschaftlich attraktiv. Mit einer Kombination aus Speicher und Elektroauto lassen sich Eigenverbrauchsquoten von bis zu 70 % erreichen. Experten gehen bei modernen Anlagen von Amortisationszeiten zwischen 7 und 10 Jahren und Renditen von bis zu 8 % aus.

I. Gesetzliche Neuregelungen ab Januar 2026.

Zum 1. Januar 2026 traten in der Schweiz bedeutende Änderungen des Energie- und Stromversorgungsgesetzes in Kraft, die den Betrieb und die Vergütung von Photovoltaikanlagen (PV) massgeblich beeinflussen:

  • Winterstrombonus statt Höhenbonus: Für neue Anlagen ab einer Leistung von 100 kW, die im Winterhalbjahr einen spezifischen Ertrag von mehr als 500 kWh pro kW Leistung erzielen, wird neu ein Winterstrombonus ausgezahlt. Dieser ersetzt den bisherigen Höhenbonus und soll gezielt Anreize für die Produktion in den kritischen Wintermonaten schaffen.
  • Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG): Ab 2026 können Verbraucher innerhalb desselben Netzgebiets und auf derselben Netzebene selbst erzeugten Strom untereinander verkaufen. Teilnehmer profitieren von einem Abschlag auf die Netznutzungsgebühr von derzeit 40 % (bzw. 20 % bei Nutzung des Transformationsnetzes), da sie nicht das gesamte Netz beanspruchen.
  • Anpassung der Abnahmevergütung: Sofern keine individuelle Vereinbarung mit dem Netzbetreiber besteht, richtet sich die Vergütung ab Januar 2026 nach dem vierteljährlich gemittelten Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung. Für Anlagen unter 150 kW gilt zudem eine Minimalvergütung, die sich an der Amortisation von Referenzanlagen orientiert.
  • Umstellung auf stündliche Spotmarktpreise (ab Mitte 2026): Eine weitere Änderung ist für Mitte 2026 geplant: Die Vergütung soll sich dann nach dem stündlichen Spotmarktpreis richten, was den Anreiz erhöht, Strom bei tiefen Preisen selbst zu verbrauchen oder in Batterien zu speichern.

1.1 Welche Voraussetzungen gelten ab 2026 für den Winterstrombonus und die Förderung von Batteriespeichern?

Ab dem 1. Januar 2026 treten in der Schweiz bedeutende Änderungen bei der Förderung von Photovoltaikanlagen und Batteriespeichern in Kraft, die insbesondere die Produktion im Winter und die Flexibilität des Strommarktes stärken sollen.

Voraussetzungen für den Winterstrombonus.

Der Winterstrombonus löst zum 1. Januar 2026 den bisherigen Höhenbonus ab. Er ist als gezielter Anreiz konzipiert, um die Solarstromproduktion in den kritischen Wintermonaten zu erhöhen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Anlagentyp: Der Bonus gilt ausschliesslich für neue Photovoltaikanlagen.
  • Leistungsgrenze: Die Anlage muss eine Leistung von mindestens 100 kW aufweisen.
  • Spezifischer Ertrag: Die Anlage muss im Winterhalbjahr einen spezifischen Winterstromertrag von mehr als 500 kWh pro kW Leistung erzielen.
  • Förderhöhe: Der Höchstbetrag des Bonus kann bis zu 60 Prozent der voraussichtlichen anrechenbaren Investitionskosten entsprechen.
Förderung und finanzielle Vorteile für Batteriespeicher.

Für Batteriespeicher gibt es ab 2026 neue Mechanismen, die den Betrieb wirtschaftlich attraktiver machen, wobei der Fokus auf der Rückerstattung von Gebühren und Marktanreizen liegt:

  • Rückerstattung des Netznutzungsentgelts: Betreiber von Speichern mit Endverbrauch können ab dem 1. Januar 2026 die Rückerstattung des Netznutzungsentgelts beantragen.
    • Bedingung: Dies gilt nur für die Elektrizitätsmenge, die nach dem Bezug aus dem Netz gespeichert und zu einem späteren Zeitpunkt wieder ins Netz zurückgespeist wurde.
    • Technische Voraussetzung: Es muss ein geeignetes Messsystem vorhanden sein, das die geladenen und eingespeisten Strommengen eindeutig dokumentiert.
  • Anreize durch Spotmarktpreise (ab Mitte 2026): Eine geplante Gesetzesänderung sieht vor, die Abnahmevergütung ab Mitte 2026 auf den stündlichen Spotmarktpreis umzustellen. Dies schafft einen starken finanziellen Anreiz, Strom in Batterien zu speichern, wenn die Preise niedrig sind, anstatt ihn zu ungünstigen Zeiten einzuspeisen.
  • Teilnahme am Regelenergiemarkt: Batteriespeicher können nach einer entsprechenden Präqualifikation am Regelenergiemarkt teilnehmen und so durch die Bereitstellung von Flexibilität (z. B. zur Frequenzstabilisierung) zusätzliche Erlöse erzielen.
  • Eigenverbrauchsoptimierung: In Lokalen Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) oder Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (ZEV) helfen Speicher dabei, die Eigenverbrauchsquote auf bis zu 70 % zu steigern, was die Stromkosten durch die Einsparung bei den Netztarifen erheblich senkt.

Während Speicher mit Endverbrauch die Rückerstattung beantragen müssen, sind Speicher ohne Endverbrauch bereits seit Anfang 2025 vollständig von der Netznutzungsgebühr befreit.

1.2 Wie kann ich eine lokale Elektrizitätsgemeinschaft in meiner Gemeinde gründen?

Seit dem 1. Januar 2026 ist es in der Schweiz durch das revidierte Stromversorgungsgesetz (StromVG Art. 17d ff.) möglich, Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) zu gründen. Dies erlaubt es Verbrauchern, selbst erzeugten Solarstrom innerhalb einer Gemeinschaft zu verkaufen und gemeinsam zu nutzen.

Um eine LEG in Ihrer Gemeinde zu gründen, sollten Sie die folgenden Schritte und Voraussetzungen beachten:

Grundvoraussetzungen prüfen.

Für die Gründung einer LEG müssen die Teilnehmer bestimmte Kriterien erfüllen:

  • Örtliche Eingrenzung: Alle Teilnehmer müssen sich in der gleichen Gemeinde, im gleichen Netzgebiet und auf der gleichen Netzebene befinden.
  • Netzanschluss: Die Teilnehmenden bleiben weiterhin reguläre Kundschaft ihres lokalen Verteilnetzbetreibers (VNB).
  • Technische Infrastruktur: Die Abrechnung und Steuerung basieren auf intelligenten Messsystemen (Smart Meters), die den Austausch von Echtzeit-Energieflussdaten ermöglichen.
Informationsbeschaffung und Tools nutzen.

Die wichtigste Anlaufstelle für die konkrete Umsetzung ist die Informationsplattform lokalerstrom.ch. Dort finden Sie:

  • Vorlagen und Tools: Es stehen spezielle Hilfsmittel für die Gründung, den Betrieb und die Abrechnung von LEGs zur Verfügung. Seit dem 22. Januar 2026 wurden neue, spezifische Tools für diesen Zweck veröffentlicht.
  • Wirtschaftlichkeitsrechner: Damit lässt sich prüfen, ob das Modell für Ihre spezifische Gemeinschaft finanziell attraktiv ist.
  • Werkzeugkoffer für Gemeinden: Swissolar stellt einen "Werkzeugkoffer Solarenergie für Gemeinden" bereit, der den Prozess auf kommunaler Ebene unterstützt.
Fachliche Unterstützung und Weiterbildung.

Da die rechtlichen und technischen Anforderungen komplex sein können, bietet der Branchenverband Swissolar Unterstützung an:

  • Fachkurse: Am 3. März 2026 findet ein spezifischer Swissolar-Kurs zu den aktuellen Regeln für ZEV (Zusammenschluss zum Eigenverbrauch) und LEG statt, der auch Input-Referate vom Bundesamt für Energie (BFE) beinhaltet.
  • Solarprofis-Suche: Über die Website von Swissolar können Sie zertifizierte Fachpartner in Ihrer Nähe finden, die bei der Planung und Installation der nötigen Steuerungssysteme helfen.
Wirtschaftliche Vorteile und Anreize.

Ein wesentlicher Anreiz für die Gründung einer LEG ist die Ersparnis bei den Netzkosten:

  • Abschlag auf die Netznutzungsgebühr: Da die Gemeinschaft nicht das gesamte öffentliche Netz beansprucht, hat der Bundesrat einen Abschlag von 40 % auf die Gebühr festgelegt. Wenn das Transformationsnetz genutzt wird, beträgt der Abschlag 20 %.
  • Hinweis: Swissolar setzt sich politisch dafür ein, diesen Rabatt auf das gesetzlich mögliche Maximum von 60 % zu erhöhen.
Kooperation mit dem Netzbetreiber.

Obwohl die LEG-Mitglieder eigenständig Strom handeln können, spielen die Verteilnetzbetreiber (VNB) eine zentrale Rolle. Sie müssen faire Netznutzungsbedingungen ermöglichen und die Tarifmodelle transparent machen. Swissolar fordert zudem, dass für die Gründung von LEGs keine überhöhten Einführungs- oder Mutationsgebühren durch die VNB erhoben werden dürfen.

Der erste praktische Schritt ist der Besuch von lokalerstrom.ch, um die rechtlich geprüften Verträge und Abrechnungstools herunterzuladen und gegebenenfalls ein Beratungsgespräch mit einem Solarprofi zu vereinbaren.


1.3 Welche finanziellen Vorteile bieten die neuen lokalen Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) für Haushalte?

Die ab dem 1. Januar 2026 in der Schweiz möglichen lokalen Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) bieten Haushalten mehrere direkte und indirekte finanzielle Vorteile, die vor allem durch Einsparungen bei den Gebühren und eine effizientere Nutzung von günstigem Solarstrom entstehen.

Reduzierte Netznutzungsgebühren.

Der bedeutendste finanzielle Vorteil einer LEG ist die Ersparnis bei den Netzkosten. Da der Solarstrom lokal innerhalb der Gemeinschaft (auf derselben Netzebene und im selben Netzgebiet) verbraucht wird, beansprucht er das öffentliche Stromnetz weniger stark als Strom aus Grosskraftwerken:

  • Abschlag auf die Netznutzungsgebühr: Für den lokal verbrauchten Strom muss nicht mehr der volle Tarif für die nicht genutzten Netzebenen gezahlt werden.
  • Aktuelle Rabattsätze: Der Bundesrat hat einen Abschlag von 40 Prozent auf die Netznutzungsgebühr festgelegt. Falls das Transformationsnetz beansprucht wird, verringert sich dieser Abschlag auf 20 Prozent.
  • Zukünftiges Potenzial: Der Branchenverband Swissolar setzt sich politisch dafür ein, diesen Rabatt auf das gesetzlich mögliche Maximum von 60 Prozent zu erhöhen, was die Ersparnis weiter vergrössern würde.
Nutzung von günstigerem Solarstrom.

Haushalte können innerhalb einer LEG Strom beziehen, der oft günstiger ist als der reguläre Netzstrom:

  • Günstigste Erzeugungsform: Photovoltaik gilt heute als eine der günstigsten Formen der Stromerzeugung. Durch den direkten Handel innerhalb der Gemeinschaft können Preise vereinbart werden, die unter dem Standardtarif des Energieversorgers liegen.
  • Senkung der Stromkosten: Die Modelle zur lokalen Stromnutzung tragen direkt dazu bei, die Wirtschaftlichkeit von PV-Anlagen zu verbessern und die Gesamtkosten für die teilnehmenden Haushalte zu senken.
Unabhängigkeit und Stabilität.

Durch die Teilnahme an einer LEG machen sich Haushalte unabhängiger von den volatilen Entwicklungen am Energiemarkt:

  • Schutz vor Preisschwankungen: Die lokale Produktion und Nutzung schützt vor geopolitischen Spannungen und Schwankungen auf den internationalen Strommärkten.
  • Langfristige Planbarkeit: Da sich die Kosten für Solarstrom vor allem aus den Investitionskosten der Anlage ableiten, bleiben die Preise innerhalb einer Gemeinschaft über lange Zeit stabil und berechenbar.
Vorteile durch intelligente Steuerung und Speicherung.

Mit der Einführung von LEGs geht oft die Installation von Smart Metern und Energiemanagementsystemen einher, die weitere finanzielle Optimierungen ermöglichen:

  • Dynamische Tarife: Ab 2026 müssen Versorger zeitvariable Tarife anbieten, wodurch Haushalte ihren Verbrauch (z. B. das Laden eines E-Autos) gezielt in günstige Zeiten verschieben können.
  • Rückerstattung für Speicher: Ab 2026 können Betreiber von Batteriespeichern die Rückerstattung des Netznutzungsentgelts für Strommengen beantragen, die aus dem Netz bezogen, gespeichert und später wieder eingespeist wurden.
Minimalvergütung und Marktintegration.

Für Haushalte, die selbst Strom produzieren und innerhalb der LEG oder ins Netz einspeisen, gelten ab 2026 neue Sicherheitsmechanismen:

  • Absicherung nach unten: Für Anlagen unter 150 kW gilt eine Minimalvergütung, die sich an der Amortisation von Referenzanlagen orientiert und so die Investition absichert.
  • Anreize durch Spotmarktpreise: Ab Mitte 2026 richtet sich die Vergütung nach stündlichen Spotmarktpreisen, was den finanziellen Anreiz erhöht, Strom dann zu verbrauchen oder zu speichern, wenn die Marktpreise niedrig sind.


1.4 Wie hoch sind die Messkosten für Zähler innerhalb einer LEG?

Die Höhe dieser Kosten ist derzeit ein zentrales Diskussionsthema zwischen der Solarbranche und den Netzbetreibern ist. Folgende Informationen zu den Messkosten und den damit verbundenen Anforderungen lassen sich aus den Quellen ableiten:

  • Problematik überhöhter Tarife: Der Branchenverband Swissolar kritisiert, dass die Umsetzung von LEGs (und vZEVs) derzeit durch teilweise überhöhte Messtarife erschwert wird, die von einigen Verteilnetzbetreibern (VNB) verlangt werden. Diese Kosten können dazu führen, dass die lokale Stromnutzung unrentabel wird.
  • Forderung nach Transparenz und Fairness: Es wird gefordert, dass die Messkosten für Zähler klar ausgewiesen werden müssen. Dabei soll explizit zwischen den Kosten für den Zähler selbst und den Kosten für die Abrechnung unterschieden werden. Die Gestaltung muss diskriminierungsfrei und fair sein.
  • Forderung nach einer Kostenobergrenze: Eine zentrale Forderung im „Aktionsplan 2030“ ist die Festlegung eines Maximums für diese Messkosten, um die wirtschaftliche Attraktivität von LEGs zu garantieren.
  • Technische Basis: Die Abrechnung innerhalb einer LEG erfolgt über intelligente Messsysteme (Smart Meters). Da die Energieversorger bis Ende 2027 ohnehin 80 % ihrer Kunden mit Smart Metern ausstatten müssen, bildet diese digitale Infrastruktur die Grundlage für eine standardisierte Abrechnung.

Verbot von Zusatzgebühren: Swissolar fordert zudem, dass für LEGs keine Einführungs- und Mutationsgebühren erhoben werden dürfen, da es sich hierbei um Monopoldienstleistungen der Netzbetreiber handelt, die kostenfrei zur Verfügung gestellt werden sollten.


1.5 Wie beeinflusst der neue stündliche Spotmarktpreis die Amortisation meiner Photovoltaikanlage?

Die Umstellung auf die stündliche Abrechnung nach Spotmarktpreisen, die für Mitte 2026 geplant ist, markiert einen bedeutenden Wendepunkt für die Wirtschaftlichkeit von Schweizer Photovoltaikanlagen.

Der Einfluss auf die Amortisation Ihrer Anlage lässt sich in folgende Kernpunkte unterteilen:

Höherer Anreiz für Eigenverbrauch und Speicherung.

Bisherige Modelle basierten oft auf Durchschnittswerten. Mit den stündlichen Spotmarktpreisen richtet sich Ihre Vergütung nach dem tatsächlichen Wert des Stroms zum Zeitpunkt der Einspeisung:

  • Die Herausforderung: Da Solaranlagen vor allem über Mittag produzieren, wenn das Angebot hoch ist, sinken die Marktpreise in diesen Stunden oft deutlich. Speisen Sie in diesen Phasen viel Strom ein, erzielen Sie geringere Erlöse, was die Amortisationszeit verlängern könnte.
  • Die Lösung: Das neue System schafft einen „starken Anreiz“, Strom genau in diesen Niedrigpreisphasen selbst zu verbrauchen oder in einer Batterie zu speichern, anstatt ihn günstig ins Netz abzugeben.
Schutz durch die Minimalvergütung.

Für Betreiber kleinerer Anlagen (unter 150 kW) besteht trotz der Preisschwankungen eine finanzielle Absicherung:

  • Amortisationsgarantie: Die gesetzliche Minimalvergütung ist explizit so konzipiert, dass sie sich an der Amortisation von Referenzanlagen über deren Lebensdauer orientiert.
  • Minimalvergütungsprämie: Falls der vierteljährliche Referenzmarktpreis unter diese Minimalvergütung fällt, erhalten Sie voraussichtlich am Quartalsende eine zusätzliche Prämie. Diese gleicht die Differenz pro eingespeiste Kilowattstunde aus.
Optimierung der Amortisationszeit (7 bis 10 Jahre).

Experten gehen davon aus, dass eine moderne Anlage bei guter Planung eine Amortisationszeit von 7 bis 10 Jahren erreichen kann. Um dieses Ziel unter dem neuen Preisregime zu sichern, werden folgende Faktoren wichtig:

  • Dynamische Tarife: Ab 2026 müssen Energieversorger zeitvariable Tarife anbieten. Wer seinen Verbrauch (z. B. das Laden eines E-Autos) über ein Energiemanagementsystem (EMS) in Stunden mit tiefen Spotpreisen legt, senkt seine Gesamtkosten massiv.
  • Winterproduktion: Da die Spotmarktpreise im Winter sowie am Morgen und Abend tendenziell höher sind, amortisieren sich Anlagen mit hohem Winterertrag (wie Solarfassaden) unter dem neuen Regime potenziell schneller.

Die stündlichen Spotmarktpreise machen die Amortisation dynamischer. Während die reine Einspeisung während der Mittagssonne weniger lukrativ wird, steigt der finanzielle Nutzen von Intelligenz im System (Batteriespeicher, EMS). Die gesetzliche Minimalvergütung sorgt jedoch dafür, dass die Anlage auch bei ungünstigen Marktentwicklungen innerhalb ihrer Lebensdauer wirtschaftlich bleibt.

II. Flexibilitätsmechanismen und Netzstabilität.

Mit dem steigenden Anteil an Solarstrom – der bis 2025 bereits rund 14 % des Schweizer Verbrauchs deckte – steigen die Anforderungen an die Netzstabilität:

  • Abregelung durch Netzbetreiber: Verteilnetzbetreiber (VNB) dürfen künftig bis zu 3 % der jährlich erzeugten Energie am Anschlusspunkt ohne Vergütung abregeln, um Netzüberlastungen zu vermeiden. Hierfür können sie intelligente Steuer- und Regelsysteme auch ohne explizite Zustimmung der Inhaber einsetzen.
  • 70-Prozent-Limitierung: Viele Netzbetreiber limitieren die Einspeisung neuer Anlagen auf 70 % der installierten Leistung. Laut Branchenleitfaden führt dies jedoch zu einem Ertragsverlust von weniger als 3 %, da die maximale Leistung nur in wenigen Stunden im Jahr erreicht wird.
  • Nachrüstungskosten: Die ElCom hat klargestellt, dass Kosten für die Nachrüstung bestehender Anlagen zur Abregelung auf 70 % nicht den Produzenten auferlegt werden dürfen.

III. Wirtschaftlichkeit und Eigenverbrauch.

Die Investition in eine Solaranlage gilt in der Schweiz 2026 als wirtschaftlich attraktiv, insbesondere durch die Optimierung des Eigenverbrauchs:

  • Amortisation und Rendite: Eine moderne PV-Anlage kann sich bereits nach 7 bis 10 Jahren amortisieren. Bei einer 10-kWp-Anlage und einem Strompreis von 0.30 CHF/kWh sind jährliche Einsparungen von rund 2’700 CHF möglich. Experten rechnen zudem mit einer Rendite von bis zu 8 %.
  • Speicher und E-Mobilität: Durch den Einsatz von Batteriespeichern und Ladestationen für Elektroautos lässt sich die Eigenverbrauchsquote auf bis zu 70 % steigern. Ab 2026 können Betreiber zudem die Rückerstattung des Netznutzungsentgelts für Strom beantragen, der aus dem Netz bezogen, gespeichert und später wieder eingespeist wurde.
  • Fördermittel: Neben der bundesweiten Einmalvergütung (EIV) bieten viele Kantone zusätzliche Förderungen an; zudem sind Investitionskosten steuerlich abzugsfähig.


3.1 Welche Massnahmen können den Eigenverbrauch optimieren?

Zur Optimierung des Eigenverbrauchs von Solarstrom stehen ab 2026 verbesserte technische Lösungen, intelligente Steuerungssysteme und neue organisatorische Modelle zur Verfügung. Das Ziel dieser Massnahmen ist es, den selbst produzierten Strom direkt vor Ort zu nutzen, was die Energiekosten senkt und die Unabhängigkeit vom Strommarkt erhöht.

Folgende Massnahmen können den Eigenverbrauch massgeblich optimieren.

Einsatz von Speichersystemen und Elektromobilität.

Die Kombination von Photovoltaik mit Speichern und Elektrofahrzeugen gilt als einer der effektivsten Hebel:

  • Batteriespeicher: Ein moderner Batteriespeicher ermöglicht es, tagsüber erzeugten Überschuss für die Nacht oder sonnenarme Zeiten zwischenzuspeichern. Damit lässt sich die Eigenverbrauchsquote in Kombination mit einem E-Auto auf bis zu 70 % steigern.
  • Elektromobilität (Wallbox): Durch eine intelligente Wallbox kann das Elektroauto gezielt dann geladen werden, wenn die eigene Anlage Überschuss produziert oder die Strompreise am Markt besonders niedrig sind.
Intelligente Energiemanagementsysteme (EMS).

Ein Energiemanagementsystem fungiert als zentrale Steuereinheit im Gebäude:

  • Lastverschiebung: Das EMS verschiebt den Betrieb grosser Verbraucher (z. B. Waschmaschinen, Geschirrspüler) in die Mittagsstunden, wenn die Solarproduktion am höchsten ist.
  • Reaktion auf Preissignale: Ab Mitte 2026 wird die Vergütung auf stündliche Spotmarktpreise umgestellt. Ein EMS kann darauf reagieren und Strom dann speichern oder verbrauchen, wenn die Preise im Netz niedrig sind.
Sektorenkopplung: Wärme durch Solarstrom.

Thermische Speicher bieten eine kostengünstige Möglichkeit, Überschüsse zu verwerten:

  • Wärmepumpen und Boiler: Überschüssiger Strom kann genutzt werden, um Wasser in einem Boiler zu erhitzen oder eine Wärmepumpe zu betreiben, was faktisch einer thermischen Speicherung entspricht.
  • Saisonale Speicher: Grossflächige thermische Speicher (z. B. Erdsonden) können helfen, Sommerüberschüsse für den Heizbedarf im Winter nutzbar zu machen.
Teilnahme an lokalen Strommodellen.

Wenn der Eigenverbrauch im eigenen Haushalt ausgeschöpft ist, bieten kollektive Modelle weitere Vorteile:

  • Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG): Ab 2026 können Sie Strom innerhalb Ihrer Gemeinde an Nachbarn verkaufen. Teilnehmer profitieren dabei von einem Abschlag auf die Netznutzungsgebühr von 40 % (bzw. 20 % im Transformationsnetz), da das öffentliche Netz weniger beansprucht wird.
  • Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV/vZEV): In Mehrfamilienhäusern oder Arealen ermöglichen ZEV und virtuelle ZEV eine effiziente und faire Verteilung des Solarstroms zwischen verschiedenen Parteien.
Nutzung dynamischer Stromtarife.

Ab 2026 sind Energieversorger verpflichtet, zeitvariable Tarife für Kunden mit Smart Metern anzubieten. Durch die bewusste Verlagerung des Verbrauchs in Zeiten mit hohem Solarstromangebot im Netz können Haushalte ihre Kosten weiter optimieren, selbst wenn die eigene Anlage gerade nicht produziert.

Der Eigenverbrauch lässt sich am besten durch die Kombination von physischen Speichern, intelligenter Steuerung (EMS) und der Teilnahme an lokalen Gemeinschaften maximieren.

IV. Der Aktionsplan 2030: Strategische Forderungen.

Um das Ziel von 18,7 TWh Solarstromproduktion bis 2030 zu erreichen, fordert Swissolar verbesserte Rahmenbedingungen:

  • Ausbau der Winterproduktion: Neben alpinen Anlagen rücken Fassaden-PV-Anlagen in den Fokus, die rund 45 % ihres Ertrags im Winter liefern. Hierfür gilt seit 2026 ein vereinfachtes Meldeverfahren für "genügend angepasste" Anlagen.
  • Saisonale Speicher: Swissolar setzt sich für die Förderung thermischer und saisonaler Speicher ein, um Stromüberschüsse aus dem Sommer für den Winter nutzbar zu machen.
  • Abbau bürokratischer Hürden: Gefordert wird unter anderem die Erleichterung von Agri-PV (Solaranlagen über landwirtschaftlichen Kulturen) ohne Nachweispflicht für Mehrerträge sowie die Aktivierung von Flächen entlang von Verkehrswegen.
  • Stromabkommen mit der EU: Der Verband befürwortet ein Stromabkommen zur Integration in den europäischen Binnenmarkt, fordert aber gleichzeitig langfristige Planungssicherheit durch die Beibehaltung der Minimalvergütung.


4.1 Welche Massnahmen sind für den Ausbau der Winterproduktion nötig?

Um die Winterstromlücke in der Schweiz effektiv zu schliessen und die Stromproduktion im Winterhalbjahr auszubauen, sind laut den Quellen eine Reihe von technischen, regulatorischen und finanziellen Massnahmen erforderlich:

Förderung spezifischer Anlagentypen.

Da herkömmliche Dachanlagen im Winter weniger Ertrag liefern, liegt der Fokus auf Technologien mit hohem Winteranteil:

  • Fassaden-Photovoltaik: Vertikale Anlagen liefern rund 45 Prozent ihres Jahresertrags im Winterhalbjahr, da sie optimal auf den tiefen Sonnenstand ausgerichtet sind.
  • Alpine PV-Anlagen: Diese liefern aufgrund der Höhenlage und der Reflexion durch Schnee (Albedo-Effekt) im Winter deutlich mehr Strom als Anlagen im Mittelland. Die Fortführung des sogenannten „Solarexpress“ zur Förderung alpiner Freiflächenanlagen wird daher als sinnvoll erachtet.
  • Kombination mit Wind- und Wasserkraft: Da Windenergie vermehrt nachts und im Winter produziert wird, ergänzt sie die Solarenergie zeitlich ideal.
Finanzielle Anreize und Planungssicherheit.
  • Winterstrombonus: Seit Januar 2026 wird für neue Anlagen ab 100 kW, die im Winterhalbjahr mehr als 500 kWh pro kW Leistung erzielen, ein Bonus ausgezahlt, der bis zu 60 % der Investitionskosten decken kann.
  • Umstellung auf Spotmarktpreise: Die ab Mitte 2026 geplante Vergütung nach stündlichen Spotmarktpreisen schafft Anreize für die Produktion in den frühen Morgen- und Abendstunden sowie im Winter, wenn die Marktpreise tendenziell hoch sind.
  • Beibehaltung der Minimalvergütung: Um Investitionen trotz Marktschwankungen abzusichern, fordert Swissolar die langfristige Beibehaltung der Minimalvergütung.
Ausbau von Speicherlösungen.
  • Saisonale Wärmespeicher: Um Sommerüberschüsse nutzbar zu machen, müssen thermische Speicher (z. B. Erdsonden oder Warmwasserspeicher) ausgebaut werden. Hierfür müssen raumplanerische Hürden abgebaut werden, damit solche Speicher auch ausserhalb von Bauzonen bewilligt werden können.
  • Wirtschaftlichkeit von Speichern: Die Senkung von Netznutzungs- und Anschlussgebühren für das Laden von Speichern mit Solarüberschuss ist notwendig, um diese attraktiver zu machen.
Regulatorische Erleichterungen und Pflichten.
  • Vereinfachtes Meldeverfahren: Für „genügend angepasste“ Solarfassaden gilt seit 2026 ein vereinfachtes Verfahren, um bürokratische Hürden zu senken.
  • Solarpflicht (MuKEn 2025): Es wird eine rasche Umsetzung der Mustervorschriften der Kantone gefordert, die eine Pflicht zur Eigenstromerzeugung bei Neubauten und umfassenden Sanierungen vorsieht, um das Potenzial an Gebäuden voll auszuschöpfen.
  • Nutzung von Infrastrukturflächen: Beschleunigte Bewilligungsverfahren für PV-Anlagen an Verkehrswegen oder anderen Infrastrukturen sollen zusätzliche Potenziale aktivieren.
Strategische und politische Rahmenbedingungen.
  • Stromabkommen mit der EU: Ein solches Abkommen würde die Netzstabilität erhöhen und den Austausch von Solar- und Windstrom auf europäischer Ebene erleichtern.
  • Gebäudeprogramm: Die Fortführung von Förderungen für energetische Sanierungen ist essenziell, um den Energieverbrauch im Winter insgesamt abzusenken.


4.2 Welche Vorteile bieten Solarfassaden speziell für die Stromproduktion im Winter?

Solarfassaden spielen eine entscheidende Rolle bei der Schliessung der sogenannten Winterstromlücke in der Schweiz. Da die Sonne in den Wintermonaten tiefer am Horizont steht, bieten vertikale Flächen spezifische physikalische und wirtschaftliche Vorteile gegenüber herkömmlichen Dachanlagen.

Höherer spezifischer Ertrag im Winterhalbjahr.

Vertikale Photovoltaik-Anlagen (Fassaden-PV) sind aufgrund ihres Neigungswinkels von 90 Grad optimal auf den tiefen Sonnenstand im Winter ausgerichtet. Während flach installierte oder im Standardwinkel von 30–40 Grad geneigte Dachanlagen ihre Ertragsspitzen im Sommer haben, liefern Solarfassaden rund 45 Prozent ihres gesamten Jahresertrags im Winterhalbjahr. Im Vergleich dazu produzieren herkömmliche Anlagen in dieser Zeit deutlich weniger, da sie im Sommer zwar effizienter sind, im Winter aber die Sonnenstrahlen in einem ungünstigeren Winkel empfangen.

Ergänzung zur Wasserkraft.

Die Solarproduktion an Fassaden ist dann am höchsten, wenn die Füllstände der Schweizer Stauseen gegen Ende des Winters ihren Tiefstand erreichen. In dieser kritischen Phase (insbesondere März und April) kann Solarstrom bis zu ein Fünftel des täglichen Bedarfs decken und so die Versorgungssicherheit stabilisieren.

Finanzielle Anreize und Boni.

Aufgrund ihrer hohen Relevanz für die Winterstromproduktion profitieren Solarfassaden von speziellen Förderinstrumenten:

  • Neigungswinkelbonus: Seit 2025 erhalten Fassadenanlagen einen erhöhten Neigungswinkelbonus, da ihre vertikale Ausrichtung gezielt zur Winterproduktion beiträgt.
  • Winterstrombonus (ab 2026): Für neue Grossanlagen ab einer Leistung von 100 kW wird ab dem 1. Januar 2026 ein Winterstrombonus eingeführt. Dieser ersetzt den bisherigen Höhenbonus und wird ausgezahlt, wenn eine Anlage im Winterhalbjahr einen spezifischen Ertrag von mehr als 500 kWh pro kW Leistung erzielt – ein Wert, den Fassadenanlagen aufgrund ihres Profils eher erreichen können als Standard-Dachanlagen.
Vereinfachte Bewilligungsverfahren.

Seit dem 1. Januar 2026 gibt es rechtliche Erleichterungen für den Bau von Solarfassaden. Gemäss der revidierten Raumplanungsverordnung (Art. 32abis RPV) können Fassadenanlagen in einem vereinfachten Meldeverfahren errichtet werden, sofern sie "genügend angepasst" sind. Als angepasst gelten sie beispielsweise, wenn sie eine kompakte, rechteckige Fläche bilden und einen maximalen Abstand von 20 cm zur Fassade aufweisen. Dies reduziert den bürokratischen Aufwand für Hauseigentümer und Unternehmen erheblich.

Synergien durch Gebäudeintegration (BIPV).

Solarfassaden dienen nicht nur der Stromproduktion, sondern übernehmen oft auch Funktionen der Gebäudehülle. In der Schweiz ist die Forschung und Anwendung im Bereich der gebäudeintegrierten Photovoltaik (BIPV) weltweit führend. Solarmodule können als architektonische Gestaltungselemente oder Brüstungen eingesetzt werden, was die Ästhetik des Gebäudes erhält oder verbessert, während gleichzeitig wertvolle Flächen zur Stromproduktion genutzt werden, die sonst ungenutzt blieben.

Solarfassaden erbringen zwar im Hochsommer weniger Spitzenleistung als Dachanlagen, dafür aber liefern  sie genau dann, wenn der Strombedarf in der Schweiz am höchsten und die Produktion aus anderen Quellen (wie Wasserkraft) am geringsten ist.


4.3 Welche Erleichterungen gibt es im neuen Meldeverfahren für Fassaden-Solaranlagen?

Seit dem 1. Januar 2026 gelten in der Schweiz durch den neuen Art. 32abis der Raumplanungsverordnung (RPV) bedeutende Erleichterungen für die Errichtung von Photovoltaikanlagen an Fassaden.

Die wesentlichen Neuerungen und Erleichterungen im Meldeverfahren umfassen folgende Punkte:

  • Voraussetzung der „genügenden Anpassung“: Solaranlagen an Fassaden können nun im vereinfachten Meldeverfahren (statt eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens) errichtet werden, sofern sie als „genügend angepasst“ gelten.
  • Klare technische Kriterien: Damit eine Fassadenanlage als ausreichend angepasst gilt und somit vom Meldeverfahren profitiert, muss sie folgende Kriterien erfüllen:
    • Sie muss eine kompakte, rechteckige Fläche bilden.
    • Der Abstand zur Fassade darf maximal 20 cm betragen.
  • Geografischer Geltungsbereich: Diese Erleichterung gilt primär für Anlagen ausserhalb von Schutzgebieten. In schützenswerten Ortsbildern (ISOS-Gebieten) bestehen weiterhin höhere Hürden, wobei Swissolar fordert, auch dort transparente und speditive Verfahren ohne pauschale Verbotszonen zu etablieren.

Diese Massnahme wird vom Branchenverband Swissolar als wichtige Erleichterung für den Ausbau der gebäudeintegrierten Photovoltaik (BIPV) gesehen, um insbesondere die für die Schweizer Stromversorgung kritische Winterproduktion zu stärken.


4.4 Wie hängen Windkraft und Solarerträge für die Winterversorgung zusammen?

Windkraft und Solarenergie ergänzen sich in der Schweizer Energieversorgung zeitlich ideal, weshalb sie oft als „Dreamteam“ für eine ganzjährige Versorgungssicherheit bezeichnet werden.

Der Zusammenhang lässt sich durch folgende Punkte charakterisieren:

  • Saisonale Komplementarität: Während die Photovoltaik (PV) ihre Höchstwerte vor allem tagsüber sowie im Frühling und Sommer erzielt, produziert die Windenergie vermehrt nachts und im Winterhalbjahr. Da Solarerträge im Winter – trotz der Förderung von Fassaden- und alpinen Anlagen – insgesamt geringer ausfallen, gleicht die stärkere Windstromproduktion in dieser Zeit das Defizit aus.
  • Stabilität der Versorgung: Die Kombination aus Solar- und Windkraft bildet zusammen mit der flexiblen Wasserkraft das Rückgrat für eine stabile und souveräne Energieversorgung. Wenn die Speicherstände der Wasserkraftwerke gegen Ende des Winters ihren Tiefpunkt erreichen, hilft die Kombination aus ansteigender Solarproduktion und winterstarker Windenergie, die Versorgungssicherheit aufrechtzuerhalten.
  • Europäische Vernetzung: Ein geplantes Stromabkommen mit der EU würde diesen Zusammenhang weiter stärken, da reduzierter Schweizer Solarertrag im Winter durch Importe aus europäischen Windparks ausgeglichen werden könnte.
  • Strategischer Ausbau: Im Rahmen des Aktionsplans 2030 wird betont, dass für eine vollständige Versorgungssicherheit neben der Photovoltaik zwingend auch der Ausbau von Wind- und Wasserkraftkapazitäten umgesetzt werden muss, um deren synergetisches Zusammenspiel optimal zu nutzen.

Windkraft hat genau dann ihre Produktionsspitzen, wenn die Solarenergie saisonal bedingt weniger liefert, was beide Technologien zu unverzichtbaren Partnern für die Winterstromversorgung macht.


4.5 Können E-Autos als Speicher für das ganze Haus dienen?

Ja, Elektroautos können als Speicher für ein ganzes Haus dienen, wobei dieses Konzept in der Fachwelt als bidirektionales Laden (Vehicle-to-Home, V2H) bezeichnet wird. In der Schweiz gewinnt dieses Thema im Rahmen der neuen gesetzlichen Regelungen ab 2026 und der technologischen Entwicklung stark an Bedeutung.

Hier sind die Details dazu, wie E-Autos als Hausspeicher integriert werden, basierend auf den Quellen:

Das Konzept des bidirektionalen Ladens.

Ein Elektroauto verfügt über eine Batterie, die oft um ein Vielfaches grösser ist als herkömmliche stationäre Heimspeicher. Beim bidirektionalen Laden kann der Strom nicht nur vom Netz oder der Solaranlage in das Auto fliessen, sondern bei Bedarf auch wieder aus der Autobatterie zurück in das Hausnetz gespeist werden:

  • Eigenverbrauch optimieren: Das E-Auto dient dabei als Zwischenspeicher für überschüssigen Solarstrom, der tagsüber produziert wurde, um diesen am Abend oder in der Nacht im Haushalt zu nutzen.
  • Kostensenkung: Durch die Nutzung des im Auto gespeicherten günstigen Solarstroms müssen Haushalte weniger teuren Strom aus dem Netz beziehen.
Die Rolle des Energiemanagementsystems (EMS).

Damit ein E-Auto effizient als Hausspeicher fungieren kann, ist ein intelligentes Energiemanagementsystem (EMS) zwingend erforderlich:

  • Das EMS koordiniert den Energiefluss zwischen der Photovoltaikanlage, den Haushaltsgeräten, dem Batteriespeicher und der bidirektionalen Ladestation (Wallbox).
  • Ab 2026 gewinnen dynamische Stromtarife an Bedeutung: Das EMS kann das Auto dann laden, wenn der Strom im Netz besonders günstig ist (z. B. bei viel Wind- oder Sonnenenergie im System), und den Strom im Haus nutzen, wenn die Preise hoch sind.
Gesetzliche Rahmenbedingungen ab 2026.

Die revidierten Gesetze in der Schweiz stärken die Rolle von Elektrofahrzeugen im Energiesystem:

  • Recht auf Eigenverbrauch: Die Quellen betonen, dass der Eigenverbrauch „hinter dem Netzanschluss“ jederzeit möglich bleiben muss. Das bedeutet, dass Verteilnetzbetreiber zwar die Einspeisung ins öffentliche Netz begrenzen dürfen (z. B. auf 70 %), sie dürfen jedoch nicht verhindern, dass der Solarstrom innerhalb des Hauses zur Ladung eines Autos oder zur Versorgung des Hauses aus dem Auto genutzt wird.
  • Förderung: Der Branchenverband Swissolar fordert explizit, dass bidirektionale Ladestationen gezielt gefördert und netzdienlich integriert werden sollen, um das Potenzial dieser „mobilen Speicher“ voll auszuschöpfen.
Wirtschaftliche Vorteile.

Die Kombination aus einer Photovoltaikanlage, einem stationären Speicher und einem Elektroauto ermöglicht eine massive Steigerung der Unabhängigkeit:

  • Eigenverbrauchsquote: Mit einem solchen Gesamtsystem lassen sich Eigenverbrauchsquoten von bis zu 70 % erreichen.
  • Netzentlastung: Indem Leistungsspitzen im Gebäude durch das Auto abgefangen werden, wird das öffentliche Stromnetz entlastet, was langfristig die Netzausbaukosten für die Allgemeinheit senken kann.
Wie viel Geld spart bidirektionales Laden bei dynamischen Stromtarifen?

In den vorliegenden Quellen wird kein pauschaler Geldbetrag genannt, der die Ersparnis durch bidirektionales Laden bei dynamischen Stromtarifen exakt beziffert. Es werden jedoch die Mechanismen und Potenziale detailliert beschrieben, durch die Haushalte ihre Stromkosten massiv senken können.

Die finanziellen Vorteile ergeben sich aus der Kombination von zeitvariablen Tarifen und der hohen Speicherkapazität von Elektroautos:

Arbitrage-Vorteile durch Preisunterschiede.

Ab 2026 müssen Energieversorger zeitvariable (dynamische) Tarife anbieten, sofern ein Smart Meter vorhanden ist. Da die Strompreise am Spotmarkt je nach Tageszeit stark schwanken – mit hohen Preisen am Morgen und Abend sowie tiefen oder sogar negativen Preisen über Mittag – kann das Elektroauto als Puffer dienen:

  • Das Auto lädt automatisch dann, wenn der Strom am Markt besonders günstig ist oder die eigene PV-Anlage Überschuss produziert.
  • Durch bidirektionales Laden kann dieser günstige Strom in Hochpreisphasen (z. B. am Abend) wieder für das Haus genutzt werden, anstatt teuren Netzstrom zu beziehen.
  • Dies schafft laut den Quellen einen „starken Anreiz“, den Stromverbrauch aktiv zu steuern, um von Preis- und Systemsignalen direkt zu profitieren.
Erhöhung der Eigenverbrauchsquote.

Die Nutzung des E-Autos als Hausspeicher (Vehicle-to-Home) ist ein wesentlicher Faktor, um die Eigenverbrauchsquote auf bis zu 70 % zu steigern.

Ein Beispiel für eine 10-kWp-Anlage zeigt eine jährliche Einsparung von rund 2’700 CHF bei einem angenommenen Strompreis von 0.30 CHF/kWh.

Da der Eigenverbrauch von Solarstrom deutlich günstiger ist als der Bezug aus dem Netz, senkt jede Kilowattstunde, die über das E-Auto zwischengespeichert und im Haus verbraucht wird, die Energiekosten direkt.

Einsparung bei Netzkosten und Abgaben.

Ein intelligentes Energiemanagementsystem (EMS), das die bidirektionale Ladestation steuert, hilft dabei, Leistungsspitzen im Gebäude zu glätten:

  • Dies entlastet das Stromnetz und kann langfristig zu niedrigeren Netznutzungsgebühren führen.
  • Ab Mitte 2026 wird die Vergütung für überschüssigen Strom auf den stündlichen Spotmarktpreis umgestellt, was die Speicherung gegenüber der Einspeisung zu Niedrigpreiszeiten finanziell attraktiver macht.
Zusätzliche Erlöse durch Netzdienlichkeit.

Über das bidirektionale Laden hinaus können dezentrale Batteriespeicher (wie die in E-Autos) als „Schwarmspeicher“ am Regelenergiemarkt teilnehmen:

  • Durch die Bereitstellung von Flexibilität zur Frequenzstabilisierung können Anlagenbesitzende zusätzliche Einnahmen generieren.
  • Swissolar fordert zudem, dass bidirektionale Ladestationen gezielt gefördert werden, um ihre Integration in das Gesamtsystem wirtschaftlich noch attraktiver zu machen.


4.6 Welche Schweizer E-Auto-Modelle unterstützen das bidirektionale Laden bereits?

In der Schweiz sind bereits einige Fahrzeuge auf dem Markt, die bidirektionales Laden (V2H oder V2X) unterstützen oder technisch darauf vorbereitet sind. Dazu gehören:

  • Volkswagen: Die Modelle der ID.-Serie (z. B. ID.3, ID.4, ID.5) mit der grossen 77-kWh-Batterie unterstützen ab der Software-Version 3.5 das bidirektionale Laden (V2H).
  • Hyundai & Kia: Der Hyundai IONIQ 5 und IONIQ 6 sowie der Kia EV6 und EV9 verfügen über die „Vehicle-to-Load“ (V2L)-Funktion und sind teilweise für V2H vorbereitet.
  • Japanische Hersteller: Modelle wie der Nissan Leaf oder der Mitsubishi Outlander PHEV nutzen den CHAdeMO-Standard, der schon seit längerem bidirektionales Laden ermöglicht.
  • Volvo: Der neue EX90 ist laut Herstellerangaben für bidirektionales Laden zertifiziert.

Zu beachten ist, dass für die Nutzung dieser Funktion nicht nur das Auto, sondern auch eine spezielle bidirektionale Ladestation (Wallbox) sowie eine Freigabe durch den Fahrzeughersteller und oft auch den Netzbetreiber erforderlich ist.

E-Autos werden technisch und regulatorisch zunehmend als wichtige Komponente der Gebäudeenergieversorgung betrachtet. Während herkömmliche Ladestationen nur in eine Richtung funktionieren, ermöglichen bidirektionale Systeme, das Fahrzeug als leistungsstarken Puffer für das gesamte Haus zu nutzen.

V. Technische Normen und Qualitätssicherung.

Die Einhaltung von Normen ist essenziell für die Sicherheit und Langlebigkeit der Anlagen: 

  • NIN 2025 und NIV: Die Niederspannungs-Installationsnorm (NIN 2025) regelt die elektrischen Anforderungen. Während die Montage der Unterkonstruktion keine Bewilligung erfordert, müssen elektrische Arbeiten von Fachpersonen mit einer Installationsbewilligung gemäss NIV ausgeführt werden.
  • Steckerkonformität: Ein kritisches Sicherheitsrisiko stellt der sogenannte Kreuzverbau von DC-Steckern dar. Es dürfen nur Steckverbinder desselben Herstellers verwendet werden, da nur so die mechanische und elektrische Kompatibilität gewährleistet ist.
  • Brandschutz: Planung und Bau müssen die Richtlinien der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) zum Brandschutz bei Solaranlagen berücksichtigen.

VI. Bildung und Fachkräfte.

Um den rasanten Ausbau zu bewältigen, wurde die Berufsbildung gestärkt:

  • Neue Berufslehren: Seit August 2024 gibt es die Abschlüsse Solarinstallateur:in EFZ und Solarmonteur:in EBA.
  • Weiterbildung: Swissolar bietet spezialisierte Lehrgänge, etwa für die Projektleitung PV, an, um die Qualität in der Planung und Umsetzung sicherzustellen.

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Transformation Energiemarkt, Merit Order, Speicher vs. Gaskraftwerke, Energieverluste, Primärenergie, Nutzenergie.
Gaskraftwerke und Grossbatteriespeicher im Wettbewerb, Merit Order als Preisbildungssystem nicht mehr dienlich.