Winterstrombonus für PV-Anlagen ab 100 kW grünem Winterstrom, 1. Oktober bis 31. März mehr als 500 kWh pro kW Leistung.
5.12.2025
Revision der Energieförderungsverordnung (EnFV).
Die Hauptziele der Revision sind die Effizienzsteigerung der Fördermittel und die gezielte Förderung der Winterstromproduktion. Im Bereich der Wasserkraft werden Obergrenzen für die anrechenbaren Investitionskosten festgelegt, um eine Überförderung von Projekten mit schlechtem Kosten-Nutzen-Verhältnis zu verhindern. Die zentralste Änderung betrifft die Photovoltaik, wobei der neue Winterstrombonus den Höhenbonus ersetzt und Anlagen mit spezifischer Winterstromproduktion über 500 kWh/kW zusätzlich finanziell unterstützt. Zudem wird für grosse PV-Anlagen ein Höchstbeitrag eingeführt und die Frist für deren Inbetriebnahme auf 48 Monate verlängert, um längeren Bauzeiten Rechnung zu tragen. Schliesslich wird die Frist für die Meldung der Inbetriebnahme von weit fortgeschrittenen Geothermieprojekten bis Ende 2034 verlängert, um Verzögerungen durch das politische und regulatorische Umfeld aufzufangen.
Die Revision der Energieförderungsverordnung (EnFV) und die zugehörigen Verordnungsänderungen (EnV, StromVV, VOEW), welche vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) im November 2025 vorgelegt wurden wird umgesetzt. Die Änderungen sollen voraussichtlich am 1. Januar 2026 in Kraft treten.
I. Grundzüge der Vorlage und Erarbeitung.
Die Revision der Energieförderungsverordnung zielt darauf ab, den Vollzug zu präzisieren und zu vereinheitlichen, sowie gezielte Anreize für die Winterstromproduktion zu schaffen.
1. Photovoltaik (PV).
Der Kernpunkt der Revision im PV-Bereich ist die Einführung eines Winterstrombonus, der den 2023 eingeführten Höhenbonus ersetzt:
- Winterstrombonus: Dieser Bonus soll vermehrt den Bau von Photovoltaikanlagen mit möglichst hoher Winterstromproduktion anreizen. Er ist für grosse PV-Anlagen (mindestens 100 kW) vorgesehen, die nicht an ein Gebäude angebaut oder integriert sind und deren spezifischer Winterstromertrag im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März (Winterhalbjahr) mehr als 500 kWh pro kW Leistung beträgt. Im Mittelland sind typische Werte zwischen 250 und 300 kWh/kW.
- Berechnung: Der Bonus berechnet sich in Abhängigkeit des spezifischen Winterstromertrags abzüglich eines minimalen spezifischen Winterstromertrags von 500 kWh/kW, dem sogenannten spezifischen Winterstrommehrertrag. Für die Einmalvergütung (EIV) wird der Bonus basierend auf dem über drei Betriebsjahre gemittelten spezifischen Winterstromertrag berechnet und erst nach dem dritten vollen Betriebsjahr ausbezahlt.
- Höchstbeitrag für PV-Grossanlagen (Art. 71a EnG): Zusätzlich wird für Grossanlagen ein Höchstbeitrag eingeführt, um sicherzustellen, dass Fördergelder effizient eingesetzt werden und Projekte mit sehr schlechtem Kosten-Nutzen-Verhältnis nicht übermässig gefördert werden. Dieser Höchstbeitrag wird auf 3,5 Millionen Franken pro GWh durchschnittlicher Stromproduktion im Winterhalbjahr festgesetzt.
- Inbetriebnahmefristen: Die Frist für die Inbetriebnahme von Anlagen, die nicht an Gebäude angebaut oder integriert werden, wird von 24 auf 48 Monate verlängert, um den längeren Lieferfristen und komplexeren Bauinstallationen, insbesondere im Gebirge, Rechnung zu tragen.
2. Wasserkraft und Geothermie.
- Wasserkraft – Investitionsbeiträge: Es werden maximal anrechenbare Investitionskosten (IB) für Wasserkraftanlagen definiert. Dies soll verhindern, dass Projekte mit sehr hohen Investitionskosten im Verhältnis zur Nettoproduktion unangemessen gefördert werden. Beispielsweise liegt die Obergrenze bei Neuanlagen bei 4 Millionen Franken pro GWh Nettoproduktion.
- Geothermie – Fristverlängerung: Aufgrund von Verzögerungen durch Veränderungen im politischen Umfeld, neue kantonale Gesetze und mangelnde kantonale Erfahrung bei der Umsetzung der Bewilligungsbedingungen, soll die Frist für die Einreichung der Inbetriebnahme-Meldung für die sogenannten Springeranlagen generell bis zum 31. Dezember 2034 verlängert werden.
II. Die Vernehmlassung: Stellungnahmen der Akteure.
An der Vernehmlassung, die im April 2025 begann, beteiligten sich zentrale Akteure des Energiesektors, darunter die Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK), die BKW Energie AG (BKW) und der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE). Die Stellungnahmen zeigen sowohl Zustimmung als auch deutliche Kritik an zentralen Punkten der Revision.
1. Einführung des Winterstrombonus (PV).
Sowohl die EnDK als auch der VSE begrüssen grundsätzlich die Einführung des Winterstrombonus, da dieser einen wichtigen Fokus auf die Winterstromproduktion für die Versorgungssicherheit legt.
2. Kritik am Höchstbeitrag für Solar-Express-Anlagen.
Ein Hauptkritikpunkt der Vernehmlassung betrifft die rückwirkende Anwendung des neuen Höchstbeitrags (3,5 Mio. CHF/GWh Winterstrom) auf bereits begonnene Projekte des sogenannten "Solar-Expresses" (Art. 71a EnG), die bis Ende 2025 die Anforderungen an die teilweise Einspeisung nicht erfüllen:
- Widerspruch zum Gesetzgeberwillen: BKW und VSE argumentieren, dass die Einführung dieser Obergrenze dem politischen Willen des Parlaments widerspricht, welches den Solar-Express verlängert hat und einen Minderheitsantrag zur Einführung einer Kostenbeschränkung im Gesetz (Art. 71a Abs. 4 EnG) abgelehnt hatte.
- Gefährdung der Projekte: Der VSE weist darauf hin, dass diese Massnahme faktisch zu einer Halbierung der Förderung für diese Anlagen führen und deren Realisierung gefährden könnte. Projektentwickler hätten bereits Millionen investiert, basierend auf den Signalen der Politik, das bestehende Förderregime beizubehalten.
- Inkonsistente Berechnung: Die BKW hinterfragte zudem die Berechnung des Höchstbeitrags, da die angenommene Lebensdauer von 30 Jahren für angebaute Anlagen inkonsistent sei mit den 25 Jahren, die für die Minimalvergütung angenommen wurden.
3. Wasserkraft: Problematik der Nettoproduktion.
Die Formulierung der Fördergrenzen für Investitionsbeiträge bei Wasserkraftanlagen in Bezug auf die "Nettoproduktion" stösst auf erhebliche Kritik von BKW und VSE:
- Pumpspeicherkraftwerke: Pumpspeicherkraftwerksprojekte (wie Grimsel 4) erbringen oft nur eine geringe zusätzliche Nettoproduktion oder sind Nettoverbraucher, da die Pumpenergie nicht explizit von der Nettoproduktion ausgenommen ist. BKW und VSE fordern daher, dass Pumpspeicherkraftwerke förderberechtigt bleiben und die zur Speicherung benötigte Pumpenergie bei der Ermittlung der Nettoproduktion nicht angerechnet wird. Pumpspeicherkraftwerke sind wichtig für die Wintermonate, den Ausgleich von Lastspitzen und die Stabilisierung des Stromnetzes.
- Maximal anrechenbare Kosten: Der VSE argumentiert zudem, dass die Festlegung von maximalen Investitionsbeiträgen unnötig sei, da die Steuerung bereits über die Beschränkung der ausgeschriebenen Menge erfolge und die bestehenden Auswahlkriterien die Förderung der kostengünstigsten Projekte ermöglichten.
4. Kosten für Sanierungsmassnahmen bei Grenzwasserkraftanlagen.
Die vorgeschlagene Änderung in der Energieverordnung (EnV), Sanierungskosten bei Grenzwasserkraftwerken nur noch für den schweizerischen Hoheitsanteil zu entschädigen, wurde von EnDK und VSE abgelehnt:
- Widerspruch zu höherem Recht: Diese Änderung widerspricht dem Grundsatz in Artikel 34 EnG, der die vollständige Entschädigung der Sanierungskosten vorsieht, sowie einem Bundesgerichtsentscheid (2C_116/2022 betr. KW Reckingen), der eine Kürzung um den ausländischen Hoheitsanteil als unzulässig erachtete.
- Folgen: Die Nicht-Entschädigung könnte das Risiko bergen, dass Kosten auf Kraftwerksbetreiber oder Kantone abgewälzt werden, was Sanierungen verzögern und den ökologischen Wert von Sanierungsmassnahmen an oberliegenden Anlagen mindern könnte.
5. Administrative und Sonstige Forderungen.
- Kumulation von Boni: Der VSE hält fest, dass kein sachlicher Grund dafür ersichtlich sei, den Winterstrombonus und den Parkflächenbonus auszuschliessen, da diese unterschiedliche, additive Ziele verfolgen.
- Verzinsung des Winterstrombonus (EIV): BKW und VSE fordern, dass der Winterstrombonus im Rahmen der Einmalvergütung, da er erst nach dem dritten vollen Betriebsjahr ausbezahlt wird, ab der vollständigen Inbetriebnahme verzinst werden muss, um Kapitalkosten auszugleichen und eine Ungleichbehandlung gegenüber der gleitenden Marktprämie zu vermeiden.
- Geothermie: Die Verlängerung der Frist für die Inbetriebnahme-Meldung bei Geothermieprojekten bis Ende 2034 wurde von der EnDK begrüsst.
- Windenergie: Der VSE sprach sich gegen die Aufhebung der Bestimmung zur Aktualisierung der Zusicherung dem Grundsatz nach bei Windenergieanlagen aus, da die Projektdauer lang ist und die Kostenentwicklung unsicher.
- Datenplattform/Landesversorgung: Der VSE begrüsst die Verankerung des Datenzugangs für die wirtschaftliche Landesversorgung, weist jedoch darauf hin, dass eine Übergangslösung geprüft werden sollte, da die Datenplattform voraussichtlich erst 2027 operativ wird. Die EnDK fordert zudem die Nutzung des Datahubs zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands bei der Überwachung von Grossverbrauchern.

Pressemeldungen, Erläuterungsberichte und Vernehmlassungsantworten.
Die Reaktionen zur Einführung und Ausgestaltung des Winterstrombonus für Photovoltaikanlagen (PV) zusammen, welche im Rahmen der Revision der Energieförderungsverordnung (EnFV) im November 2025 beschlossen wurde fielen mehrheitlich positiv aus.
I. Einführung des Winterstrombonus
Die Einführung des Winterstrombonus zielt darauf ab, künftig vermehrt Photovoltaikanlagen mit einer möglichst hohen Winterstromproduktion zu realisieren, um die Versorgungssicherheit der Schweiz zu erhöhen. Der neue Winterstrombonus ersetzt den seit 2023 geltenden Höhenbonus. Der Höhenbonus hatte zwar ein ähnliches Ziel verfolgt, wurde jedoch unabhängig davon gewährt, ob eine Anlage tatsächlich eine erhöhte Winterstromproduktion aufwies. Die Erfahrungen aus dem "Solarexpress" zeigten, dass die spezifischen Winterstromerträge je nach Standort, Ausrichtung und Neigung der Module eine grosse Variabilität aufweisen.

II. Konkrete Ausgestaltung des Winterstrombonus.
Der Bonus soll die im Vergleich zu Standardanlagen höheren Erstellungskosten von Anlagen mit hoher Winterstromproduktion gezielt vergüten.
1. Anspruchsvoraussetzungen.
Der Winterstrombonus ist für grosse Photovoltaikanlagen vorgesehen, die folgende Kriterien kumulativ erfüllen:
1. Leistung: Die Anlage muss eine Leistung von mindestens 100 kW aufweisen.
2. Standort und Art: Die Anlage darf nicht an ein Gebäude angebaut oder in ein Gebäude integriert werden.
3. Ertrag: Die Anlage muss im Winterhalbjahr (Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März) einen spezifischen Winterstromertrag von mehr als 500 kWh pro kW Leistung erzeugen.
Der Schwellenwert von 500 kWh/kW wurde festgelegt, um sicherzustellen, dass nur Anlagen gefördert werden, die im Vergleich zu einer durchschnittlichen PV-Anlage im Mittelland einen signifikant höheren spezifischen Winterstromertrag aufweisen (im Mittelland liegen typische Werte zwischen 250 und 300 kWh/kW).
2. Berechnung und Auszahlung.
Die Berechnung basiert auf dem spezifischen Winterstrommehrertrag, also der spezifischen Stromproduktion im Winterhalbjahr, die 500 kWh pro kW übersteigt.
A. Einmalvergütung (EIV):
Berechnungsgrundlage: Der Bonus wird basierend auf dem über drei Betriebsjahre gemittelten spezifischen Winterstromertrag berechnet, um den jährlich schwankenden meteorologischen Verhältnissen Rechnung zu tragen.
Auszahlungssatz (pro kW installierte Leistung):
- Für Anlagen ohne Eigenverbrauch: CHF 3.50 multipliziert mit dem durchschnittlichen spezifischen Winterstrommehrertrag.
- Für Anlagen mit Eigenverbrauch: CHF 2.50 multipliziert mit dem durchschnittlichen spezifischen Winterstrommehrertrag.
Auszahlungszeitpunkt: Der Winterstrombonus wird erst nach dem dritten vollen Betriebsjahr gewährt.
B. Gleitende Marktprämie (glMP).
- Berechnung und Auszahlung: Der Bonus wird im System der gleitenden Marktprämie jährlich neu berechnet und nur für die im Winterhalbjahr eingespeiste Elektrizität gewährt.
- Ansatz: Der EIV-Ansatz von CHF 3.50/kW wird durch 20 Jahre dividiert, woraus 17,5 Rp. resultieren. Dieser Betrag wird mit dem spezifischen Winterstrommehrertrag multipliziert und durch die gesamte spezifische Winterstromproduktion des betrachteten Winterhalbjahres dividiert, um einen Bonus in Rappen pro kWh eingespeister Elektrizität zu erhalten.
- Beispielrechnung (glMP): Eine Anlage mit 600 kWh/kW spezifischem Winterstromertrag (d. h. 100 kWh/kW Mehrertrag) erhält einen Bonus von 2,92 Rappen pro kWh Winterstromproduktion (17,5 Rp. * 100 kWh/kW / 600 kWh/kW).
- Auszahlungszeitpunkt: Die Auszahlung des Bonus erfolgt jeweils im zweiten Quartal eines Jahres für das vergangene Winterhalbjahr.
3. Dokumentation und Ausschlusskriterien.
Simulation: Antragssteller müssen mit dem Auktionsgebot oder Gesuch eine Simulation der voraussichtlichen Stromproduktion einreichen, die belegt, dass die Voraussetzungen für den Winterstrombonus voraussichtlich erfüllt werden.
Baukostenabrechnung: Um die Entwicklung und Variabilität der Kosten bei Anlagen mit erhöhter Winterstromproduktion nachzuverfolgen, muss der Vollzugsstelle nach dem ersten vollen Betriebsjahr eine detaillierte Baukostenabrechnung vorgelegt werden.
Kumulation von Boni: Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf weitere Boni (z. B. Neigungswinkelbonus oder Parkflächenbonus), wenn der Winterstrombonus gewährt wird, da die Kumulation den maximal zulässigen Fördersatz überschreiten könnte.
Ausschluss Solar-Express: Photovoltaik-Grossanlagen, die eine Einmalvergütung nach Artikel 71a EnG (Solar-Express) in Anspruch nehmen, haben keinen Anspruch auf den Winterstrombonus oder andere Boni, da ihr Ansatz gesondert durch eine Wirtschaftlichkeitsrechnung festgelegt wird.
III. Vernehmlassungsverfahren und Kontroversen.
Die Vernehmlassung zu den Verordnungsänderungen fand von April bis Juli 2025 statt, wobei 97 Stellungnahmen eingingen.
1. Begrüssung und allgemeine Haltung.
Sowohl die Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) als auch der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) begrüssten die Einführung des Winterstrombonus grundsätzlich, da er einen wichtigen Fokus auf die Produktion im Winterhalbjahr lege und somit zur Versorgungssicherheit beitrage.
2. Kritikpunkte der Branchenverbände (VSE und BKW).
Trotz der grundsätzlichen Zustimmung äusserten Akteure wie der VSE und die BKW erhebliche Kritikpunkte an der Ausgestaltung des Bonus:
- Verzinsung des EIV-Bonus: BKW und VSE forderten, dass die verzögerte Auszahlung des Winterstrombonus im Rahmen der Einmalvergütung (erst nach drei Jahren) ab der vollständigen Inbetriebnahme verzinst werden muss. Dies sei notwendig, um die entstehenden Kapitalkosten auszugleichen und eine Ungleichbehandlung gegenüber der gleitenden Marktprämie zu vermeiden.
- Ausschluss der Kumulation: Der VSE sah keinen sachlichen Grund dafür, den Winterstrombonus und den Parkflächenbonus auszuschliessen, da diese unterschiedliche, additive Ziele verfolgen.
- Anteilsmässige Berechnung bei glMP: Der VSE forderte eine Präzisierung dahingehend, dass bei einer Inbetriebnahme während des Winterhalbjahres die Berechnung des spezifischen Winterstrommehrertrags anteilig erfolgen müsse. Andernfalls könnte die Auszahlung des Bonus im ersten Jahr ausbleiben und die Rentabilität des Projektes schmälern.
3. Kontroverse um die Förderobergrenze (Höchstbeitrag) für Solarexpress-Anlagen.
Ein zentraler Konflikt der Vernehmlassung war die ursprünglich vom UVEK vorgeschlagene Einführung eines Höchstbeitrags für Photovoltaik-Grossanlagen nach Art. 71a EnG (Solar-Express) in Höhe von 3,5 Millionen Franken pro GWh durchschnittlicher Stromproduktion im Winterhalbjahr:
- Kritik: Diese Förderobergrenze (Art. 46u EnFV) sollte laut Verordnungsentwurf rückwirkend auch für Projekte gelten, denen die Einmalvergütung bereits dem Grundsatz nach zugesichert wurde, sofern sie bis Ende 2025 die Anforderung der teilweisen Einspeisung nicht erfüllt hatten.
- Widerspruch zum Gesetzgeberwillen: Der VSE, die BKW und Swisspower kritisierten vehement, dass die Einführung dieser Obergrenze dem politischen Willen des Parlaments widerspreche, welches die Verlängerung des Solar-Expresses beschlossen hatte. Die BKW verwies darauf, dass ein Minderheitsantrag zur Einführung einer Kostenbeschränkung im Gesetz (Art. 71a Abs. 4 EnG) im Nationalrat abgelehnt worden war.
- Gefährdung der Projekte: Die Verbände warnten davor, dass diese Massnahme eine Halbierung der Förderung für diese Projekte bedeuten würde und ihre Realisierung gefährden könnte, da bereits Millionen in die Entwicklung investiert wurden, basierend auf der Annahme, dass das bestehende Förderregime fortgeführt wird.
- Inkonsistente Berechnung: Die BKW hinterfragte zudem die Berechnungsgrundlage des Höchstbeitrags, da die angenommene Lebensdauer von 30 Jahren für angebaute Anlagen nicht mit den 25 Jahren, die für die Minimalvergütung angenommen wurden, konsistent sei.
IV. Finaler Bundesratsbeschluss und Resultate.
Der Bundesrat genehmigte am 26. November 2025 die Einführung des Winterstrombonus ab 2026.
1. Verzicht auf Förderobergrenze (Höchstbeitrag).
Aufgrund der intensiven Kritik in den 97 eingegangenen Stellungnahmen aus der Vernehmlassung verzichtet der Bundesrat auf die Einführung einer Förderobergrenze (Höchstbeitrag) für die Solarexpress-Anlagen (Art. 71a EnG). Dies wurde von Swissolar als positiv bewertet, da es die Sistierung mehrerer Projekte im fortgeschrittenen Planungsstadium verhindert hätte.
2. Neue Ausbauziele und Wirkungserwartung.
Die Einführung des Winterstrombonus ist eng mit den ambitionierten Ausbauzielen verknüpft, die der Bundesrat in der Energieverordnung festlegte:
- Ziel 2030 (PV): Die PV-Stromproduktion soll bis 2030 18,7 TWh erreichen (mehr als eine Verdoppelung des erwarteten 2025er-Ertrags von ca. 8-8.5 TWh).
- Winterstrom-Erwartung: Von der angestrebten Jahresproduktion sollen 2030 rund 5 TWh im Winterhalbjahr (Oktober–März) anfallen. Diese 5 TWh entsprechen dem derzeitigen durchschnittlichen Winterimport der Schweiz und 15 Prozent des Gesamtstromverbrauchs in dieser Periode.
Der Winterstrombonus soll massgeblich dazu beitragen, dass der Produktionsanteil im Winterhalbjahr neuer Solaranlagen steigt.
- Transparenz über die geförderten Projekte: Das Bundesamt für Energie (BFE) ist verpflichtet, aggregierte Daten über den Winterstrombonus zu veröffentlichen, um die Wirkung der zusätzlichen Fördermittel zu dokumentieren. Dies umfasst die Anzahl der Anlagen, die gesamte Leistung, die durchschnittliche Winterstromproduktion pro kW Leistung und die Summe der gewährten Boni.
Aktueller Stand Solarexpress und der Projekte (Ende 2025).
«Solarexpress»: Aktueller Stand beim Ausbau der alpinen Solaranlagen Schweiz, Förderziele deutlich verfehlt. Hochalpine Photovoltaik-Grossanlagen: geplante, realisierte, verworfene oder abgebrochene Projekte.
Verlängerung Solarexpress.
Verlängerung Solarexpress für alpine Gross-Solaranlagen und mehr Winterstromproduktion in der Schweiz. Alpine PV-Grossanlagen (Solarparks) im Sinne des Artikels 71a des Energiegesetzes (EnG).
Die Situation Ende 2025 zeigt sowohl wichtige legislative Anpassungen als auch erhebliche Fortschritte in einigen Kantonen sowie deutliche Verzögerungen und Kontroversen in anderen. Obwohl die Ziele des Solarexpress ursprünglich als sehr ambitioniert galten, sind die ersten Anlagen im Bau und in Betrieb gegangen.
Übersicht alpine Solaranlagen Schweiz.
Alpine Solaranlagen in der Schweiz: Beitrag zur Stromsicherheit und zur Schliessung der Winterlücke mit grünem Strom - eine Übersicht. Die Photovoltaik-Megaprojekte in hochgelegenen Berggebieten der Schweiz:
Alpine Solaranlagen – eine Win-Win-Situation für alle Beteiligten.
Alpine Solaranlagen bringen eine grosse Wertschöpfung für die Betreiber, Landeigentümer, Bauern, das lokale Gewerbe und die Standortgemeinde. Obwohl alpine Photovoltaikanlagen einen Eingriff in die Umwelt sind, heisst dies nicht, dass es keine Umweltverträglichkeit gibt. Standort, Erschliessung und Bauweise werden nach Umweltkriterien so gewählt, dass die Anlage umweltverträglich ist und weiterhin eine Alpbewirtschaftung zulässt. Zudem müssen auch die Kriterien eines Rückbaus geplant werden. Alpine PV-Anlagen produzieren dank moderner und innovativer Technik viel Strom im Winter.
Übersicht alpine Solaranlagen Schweiz.
Alpine Solaranlagen im Bau und Ausbau.
Das Schweizer Stromnetz der Zukunft.
Disclaimer / Abgrenzung
Stromzeit.ch übernimmt keine Garantie und Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesem Bericht enthaltenen Texte, Massangaben und Aussagen.
Quellen (Anfang Dezember 2025)
12080-Rev26a_EnFV_Erläuterungen_DE.pdf
12083-Rev26a_EnFV_Erlasstexte_DE.pdf
12382-Erläuterungen EnFV_DE.pdf
20250623_VO_BFE_Stn_EnDK.pdf
20250708_Vernehmlassung_Verordnungen_Energiebereich_BKW_Stellungnahme_unterzeichnet.pdf
20250716-stn-synopsen-enfv-env-stromvv-voew.pdf
20250716-stn-verordnungsaenderungen-bfe-november-2025.pdf
Diverse Pressemeldungen.













