Rück-, Abnahme-, Einspeisevergütung für Photovoltaik und Solarstrom: neues Schweizer Stromgesetz ab 2025.
6.8.2025
Das neue Stromgesetz ab 2025.
Das neue Stromgesetz ab 2025 ist ein Paradigmenwechsel für die Energiezukunft der Schweiz. Das neue Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, kurz Stromgesetz, das am 9. Juni 2024 von der Schweizer Stimmbevölkerung deutlich angenommen wurde, markiert einen entscheidenden Schritt in der Energiepolitik des Landes. Es tritt schrittweise ab dem 1. Januar 2025 in Kraft, wobei die Regelungen zur Abnahmevergütung ab dem 1. Januar 2026 wirksam werden. Die Kernidee hinter diesem Gesetz ist es, die Schweiz auf einen Pfad der Selbstversorgung und Nachhaltigkeit zu führen. Die Hauptziele und treibenden Ideen des neuen Stromgesetzes sind vielfältig:
Beschleunigter Ausbau erneuerbarer Energien:
Das Gesetz soll den Ausbau einheimischer und erneuerbarer Energien, insbesondere der Photovoltaik (PV), erleichtern und beschleunigen. Das ambitionierte Ziel ist es, die Stromproduktion aus erneuerbaren Quellen (ohne Wasserkraft) bis 2035 auf 35 Terawattstunden (TWh) zu erhöhen, wobei der grösste Teil, nämlich knapp 30 TWh, aus Solaranlagen stammen soll. Dies ist entscheidend, um die Klimaziele des "Netto Null" bis 2050 zu erreichen und den steigenden Strombedarf zu decken.
Sicherung der Stromversorgung und Unabhängigkeit:
Ein zentrales Anliegen ist die Stärkung der eigenständigen Stromproduktion, um die Abhängigkeit vom Ausland zu reduzieren und eine sichere Stromversorgung zu gewährleisten.
Harmonisierung und Investitionssicherheit bei der Einspeisevergütung:
Bislang gab es in der Schweiz einen "Flickenteppich" von über 600 unterschiedlichen Vergütungsbedingungen der Verteilnetzbetreiber, was die Planungssicherheit für Betreiber von PV-Anlagen erheblich beeinträchtigte. Das neue Gesetz führt eine schweizweit einheitliche und harmonisierte Regelung ein. Ab 2026 richtet sich die Vergütung nach dem vierteljährlich gemittelten Marktpreis.
Schutz vor Preisschwankungen und Amortisationsgarantie:
Um Investitionssicherheit zu schaffen, insbesondere für kleinere Anlagen bis 150 kW, werden Minimalvergütungen eingeführt. Diese sollen sicherstellen, dass typische Anlagen über ihre Lebensdauer amortisiert werden können, selbst wenn die Marktpreise über längere Zeit tief sind. Dies soll Verunsicherung bei potenziellen Investoren abbauen.
Förderung des Eigenverbrauchs und lokaler Gemeinschaften:
Das Gesetz schafft neue Anreize für die lokale Produktion und den lokalen Verbrauch von Solarstrom. Mit der Einführung von virtuellen Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (vZEV) ab 2025 und lokalen Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) ab 2026 wird es einfacher, überschüssigen Strom in der Nachbarschaft zu vermarkten. Dies entlastet die Übertragungsnetze und reduziert die Notwendigkeit eines teuren Netzausbaus.
Nutzung ungenutzter Potenziale:
Das Gesetz setzt Anreize, das riesige, aber bisher nur gering genutzte Potenzial für Photovoltaikanlagen auf bestehenden Dächern und Fassaden voll auszuschöpfen. Dazu gehören auch neue Fördergelder für PV-Anlagen auf Parkplätzen und solche mit steilem Neigungswinkel.
Anreize für Flexibilität und Speicherung:
Um Netzüberlastungen zu vermeiden, fördert das Gesetz die Nutzung von Flexibilitäten bei Produzenten und Speicherbetreibern. Zudem verbessert es die Rahmenbedingungen für Batteriespeicher, die seit 2025 von der Netzentgeltpflicht befreit sind und zur Senkung der Energiekosten sowie zur Erhöhung der Versorgungssicherheit beitragen können.
Die Idee hinter dem neuen Stromgesetz ist ein strategischer Paradigmenwechsel, der die Schweiz unabhängiger von ausländischen Energiequellen machen und die Transformation zu einem nachhaltigen Energiesystem vorantreiben soll, indem er Anreize für dezentrale Produktion, effizienten Eigenverbrauch und verbesserte Netzinfrastrukturen schafft.
Wie werden Photovoltaik und Solarstrom gefördert?
Um die Ziele zu erreichen, sieht das Gesetz verschiedene Massnahmen vor, die den Ausbau von Photovoltaik (PV) und Solarstrom erheblich fördern sollen. Die wichtigsten Förderinstrumente und Änderungen sind:
Schweizweit harmonisierte Einspeisevergütung und Minimaltarife:
Bisher gab es einen "Flickenteppich" von über 600 unterschiedlichen Vergütungsbedingungen der Verteilnetzbetreiber, was zu erheblichen Preisunterschieden führte und die Planungssicherheit beeinträchtigte.
Ab dem 1. Januar 2026 wird sich die Vergütungshöhe nach dem vierteljährlich gemittelten Marktpreis richten, falls sich Produzent und Netzbetreiber nicht einigen können. Das BFE (Bundesamt für Energie) wird diese Referenzmarktpreise regelmässig publizieren. In den letzten sieben Jahren betrugen diese im Mittel knapp 10 Rp/kWh.
Um Investitionssicherheit zu gewährleisten, werden ab 2026 für kleinere Anlagen (bis 150 kW) Minimalvergütungen eingeführt. Diese sollen sicherstellen, dass typische Anlagen über ihre Lebensdauer amortisiert werden können, selbst wenn die Marktpreise über längere Zeit tief sind.
Die Minimalvergütungen wurden vom Bundesrat festgelegt auf:
- 6 Rp/kWh für Anlagen bis 30 kW Leistung.
- Für Anlagen mit Eigenverbrauch zwischen 30 und 150 kW Leistung variiert die Minimalvergütung zwischen 5.8 und 1.2 Rp/kWh (berechnet als 180 geteilt durch die Anlagenleistung in kW).
- Für Anlagen ohne Eigenverbrauch zwischen 30 und 150 kW Leistung beträgt sie 6.2 Rp/kWh.
Diese Minimalvergütungen kommen nur dann zur Anwendung, wenn der Marktpreis unter diesen Wert fällt. Der VSE (Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen) begrüsst die Marktpreisorientierung, da die Abnahmevergütung kein Förderinstrument sein soll; die Förderung der erneuerbaren Energien erfolgt über andere Mechanismen.
Förderung des Eigenverbrauchs und lokaler Gemeinschaften:
Das Gesetz schafft Anreize für die lokale Produktion und den lokalen Verbrauch von Solarstrom, um die Stromnetze zu schonen.
Ab 2025 wird der virtuelle Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (vZEV) eingeführt, der es ermöglicht, Messdaten mehrerer Zähler virtuell zusammenzufassen und überschüssigen Strom einfacher in bestehenden Gebäuden oder der Nachbarschaft zu nutzen.
Ab 2026 ermöglichen lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG), dass Teilnehmende das öffentliche Stromnetz zu einem reduzierten Tarif nutzen können, um sich gegenseitig mit selbst erzeugtem erneuerbaren Strom zu versorgen. Der Abschlag auf den Netznutzungstarif wurde dabei auf maximal 40 Prozent erhöht. Dies fördert Bürgerbeteiligungsprojekte und entlastet die Netze.
Bessere Rahmenbedingungen für Batteriespeicher und Flexibilität:
Ab 2025 sind Batteriespeicher von der Netzentgeltpflicht befreit (für den Anteil des Stroms, der zuvor aus dem Netz geladen und wieder eingespeist wird). Dies macht den Einsatz von Speichern zur Entlastung der Stromnetze attraktiver und ermöglicht es Unternehmen, zusätzliche Erlöse am Regelstrommarkt zu erzielen.
Ab 2026 müssen Verteilnetzbetreiber zudem klare Regeln zur Nutzung von Flexibilitäten bei Produzenten und Speicherbetreibern anwenden, die über 3 % der Jahresproduktion hinausgehen und entschädigt werden müssen.
Nutzung ungenutzter Potenziale und verbesserte Infrastrukturförderung:
Das Gesetz fördert den Ausbau von Photovoltaikanlagen auf bestehenden Dächern und Fassaden, da hier noch grosses Potenzial besteht.
Es gibt neue Fördergelder für PV-Anlagen auf Parkplätzen und solche mit einem steilen Neigungswinkel (ab 75°), wie es bei Fassadenanlagen der Fall ist. Insbesondere Fassadenanlagen sind wichtig, da sie mehr als 40 % ihrer Produktion im Winterhalbjahr leisten.
Für genügend angepasste Solaranlagen an Fassaden wird ab dem 1. Juli 2025 das Baubewilligungsverfahren durch ein einfacheres Meldeverfahren ersetzt.
Ab 2026 werden Produzenten auch Beiträge für die Verstärkung von Anschlussleitungen für Produktionsanlagen über 50 kW erhalten, was die Realisierung grosser Anlagen in ländlichen Gebieten erleichtert.
Pflicht und erhöhte Nachfrage im Standard-Strommix:
Für Neubauten mit einer anrechenbaren Fläche von über 300 Quadratmetern ist die Installation einer Photovoltaikanlage obligatorisch. Bestehende Einfamilienhäuser sind davon nicht betroffen.
Ab 2026 müssen mindestens 20 Prozent der Elektrizität für die Grundversorgung und mindestens 75 Prozent der Herkunftsnachweise im Standardstromprodukt der Netzbetreiber aus inländischer und erneuerbarer Herkunft stammen. Dies dürfte die Nachfrage nach Solarstrom erhöhen.
Herkunftsnachweise (HKN):
Betreiber von PV-Anlagen erhalten Herkunftsnachweise, die den ökologischen Mehrwert des Solarstroms dokumentieren. Die meisten Netzbetreiber kaufen diese HKN bereits heute ab, was zusätzliche Einnahmen ermöglicht.
Das neue Stromgesetz schafft durch eine Kombination aus Marktmechanismen, Investitionssicherheit, Anreizen für Eigenverbrauch und lokale Lösungen sowie gezielten Förderungen für ungenutzte Potenziale den Ausbau von Photovoltaik und Solarstrom massiv vorantreiben soll, um die Schweiz unabhängiger und nachhaltiger zu machen.
Anreize für den Bau grosser PV-Anlagen.
Eine massive Steigerung der einheimischen Solarstromproduktion soll die Schweiz unabhängiger und nachhaltiger zu machen. Doch welche konkreten Anreize gibt es für diejenigen, die über den Bau grosser PV-Anlagen nachdenken – sei es auf einem Mehrfamilienhaus, einer Industriehalle, einem Landwirtschaftsbetrieb oder einem Parkplatz? Das Gesetz bietet eine vielschichtige Förderung:
Investitionssicherheit durch harmonisierte Einspeisevergütung und Minimaltarife.
Eines der grössten Probleme bisher war der "Flickenteppich" von über 600 unterschiedlichen Vergütungsbedingungen der Verteilnetzbetreiber, was die Planungssicherheit erheblich beeinträchtigte.
Marktpreisorientierung mit Absicherung:
Ab dem 1. Januar 2026 richtet sich die Vergütung für eingespeisten Strom, falls sich Produzent und Netzbetreiber nicht einigen können, nach dem vierteljährlich gemittelten Marktpreis. Dieser Referenzmarktpreis wird regelmässig vom Bundesamt für Energie (BFE) publiziert und lag in den letzten sieben Jahren im Mittel bei knapp 10 Rappen pro Kilowattstunde (Rp/kWh).
Minimalvergütungen für kleinere bis mittlere Anlagen:
Für Anlagen bis zu einer Leistung von 150 kW werden ab 2026 Minimalvergütungen eingeführt. Diese sollen sicherstellen, dass typische Anlagen über ihre Lebensdauer amortisiert werden können, selbst wenn die Marktpreise über längere Zeit tief sind. Für Anlagen mit Eigenverbrauch zwischen 30 und 150 kW liegt die Minimalvergütung je nach Leistung zwischen 5.8 und 1.2 Rp/kWh (berechnet als 180 geteilt durch die Anlagenleistung in kW), und für Anlagen ohne Eigenverbrauch zwischen 30 und 150 kW bei 6.2 Rp/kWh. Für Anlagen über 150 kW gibt es keine Minimalvergütung; sie partizipieren voll an den Marktpreisen.
Höhere Abnahmepreise möglich:
Netzbetreiber können zusätzlich zu den Minimalpreisen mehr zahlen und diese Kosten an ihre gebundenen Kunden weiterverrechnen, bis zu einer Obergrenze von 10.96 Rp/kWh für Anlagen unter 100 kW.
Förderung des Eigenverbrauchs und lokaler Gemeinschaften.
Das Gesetz setzt starke Anreize für die lokale Produktion und den lokalen Verbrauch von Solarstrom, was insbesondere bei grossen Anlagen, die mehr Strom produzieren als ein einzelner Haushalt verbraucht, von Bedeutung ist.
Virtueller Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (vZEV):
Ab 2025 wird der vZEV eingeführt, der es ermöglicht, Messdaten mehrerer Zähler virtuell zusammenzufassen. Dies vereinfacht den gemeinschaftlichen Eigenverbrauch in bestehenden Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäusern) und im Quartier, ohne dass Stromzähler oder Netzanschlüsse umgebaut werden müssen. Dies macht grössere Anlagen wirtschaftlicher durch höheren Eigenverbrauch.
Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG):
Ab 2026 ermöglichen LEG den Teilnehmenden, das öffentliche Stromnetz zu einem reduzierten Tarif (bis zu 40% Abschlag auf den Netznutzungstarif) zu nutzen, um sich gegenseitig mit selbst erzeugtem erneuerbaren Strom zu versorgen. Dies fördert Bürgerbeteiligungsprojekte und entlastet die Netze, indem der Strom direkt von der Solaranlage an die Verbraucher fliesst.
Verbesserte Rahmenbedingungen für Batteriespeicher und Flexibilität.
Grosse PV-Anlagen profitieren von den neuen Regelungen für Stromspeicher.
Netzentgeltbefreiung für Batteriespeicher:
Ab 2025 sind Batteriespeicher von der Netzentgeltpflicht befreit, für den Anteil des Stroms, der zuvor aus dem Netz geladen und wieder eingespeist wird. Dies erhöht die Attraktivität von Speichern zur Entlastung der Stromnetze.
Zusatzerlöse am Regelstrommarkt:
Batteriespeicher können auch dazu genutzt werden, Energie an den Regelstrommarkt zu liefern, was zusätzliche Einnahmen ermöglicht und die Amortisation der Investition in PV-Anlagen und Batterien beschleunigt.
Regelung zur Nutzung von Flexibilitäten:
Ab 2026 müssen Verteilnetzbetreiber klare Regeln zur Nutzung von Flexibilitäten bei Produzenten und Speicherbetreibern anwenden und diese entschädigen, wenn sie mehr als 3 % der jährlichen Produktion ausmachen. Dies schafft Anreize für grosse Anlagen, ihre Flexibilität dem Netz zur Verfügung zu stellen und somit Engpässe zu vermeiden.
Nutzung ungenutzter Potenziale und verbesserte Infrastrukturförderung.
Das Gesetz zielt darauf ab, das riesige, aber bisher nur gering genutzte Potenzial für Photovoltaikanlagen auf bestehenden Dächern und Fassaden voll auszuschöpfen.
Fördergelder für PV-Anlagen auf Parkplätzen:
Es gibt neue Fördergelder für PV-Anlagen auf Parkplätzen. Dies bietet Unternehmen eine grosse Chance, ihre Parkflächen zur Stromproduktion zu nutzen, mit positiven Nebeneffekten wie Beschattung und Schutz für Fahrzeuge.
Bonus für Fassadenanlagen:
Der Bonus für PV-Anlagen mit einem Neigungswinkel von mindestens 75 Grad (wie bei Fassadenanlagen) wurde stark erhöht. Dies ist besonders wichtig, da Fassadenanlagen mehr als 40 % ihrer Produktion im Winterhalbjahr leisten und somit zur Versorgungssicherheit beitragen.
Vereinfachte Baubewilligungsverfahren für Fassaden-PV:
Ab dem 1. Juli 2025 wird für genügend angepasste Solaranlagen an Fassaden das Baubewilligungsverfahren durch ein einfacheres Meldeverfahren ersetzt. Dies erleichtert die Realisierung erheblich.
Beiträge für Anschlussleitungen:
Für Produktionsanlagen mit einer Anschlussleistung über 50 kW werden Beiträge für die Verstärkung von Anschlussleitungen gezahlt. Dies erleichtert die Realisierung grosser Anlagen, insbesondere in ländlichen Gebieten, wo die Netzinfrastruktur oft zu schwach ist.
Obligatorische Installationen und erhöhte Nachfrage.
Solarpflicht für Neubauten:
Für Neubauten mit einer anrechenbaren Fläche von über 300 Quadratmetern ist die Installation einer Photovoltaikanlage obligatorisch. Dies stellt eine Basisanforderung für grössere Neubauprojekte dar.
Mindestanteile erneuerbarer Energien im Standard-Strommix:
Ab 2026 müssen mindestens 20 Prozent der Elektrizität für die Grundversorgung und mindestens 75 Prozent der Herkunftsnachweise im Standardstromprodukt der Netzbetreiber aus inländischer und erneuerbarer Herkunft stammen. Dies wird die Nachfrage nach Solarstrom erhöhen, insbesondere bei Netzbetreibern ohne eigene grosse Wasserkraftwerke.
Das neue Stromgesetz schafft durch diese umfassenden Massnahmen – von der angepassten Abnahmevergütung über neue Modelle für Eigenverbrauchsgemeinschaften und Speicher bis hin zu gezielten Förderungen für Fassaden und Parkplätze – einen starken Anreiz für den Bau und Betrieb grosser PV-Anlagen in der Schweiz. Dies ist ein entscheidender Schritt auf dem Weg zu einer selbstversorgenden und nachhaltigen Energiezukunft.
Welche Probleme wurden mit dem neuen Stromgesetz gelöst?
Problem: "Flickenteppich" bei den Einspeisevergütungen:
Lösung:
- Harmonisierte, marktpreisorientierte Vergütung mit Minimaltarifen.
- Investitionssicherheit durch Minimalvergütungen.
- Höhere Abnahmepreise möglich.
Problem: Netzüberlastung durch Einspeisespitzen und Engpässe in Verteilnetzen.
Lösung:
- Gezielte Netzabkopplung mit Verlustbegrenzung.
- Förderung des Eigenverbrauchs und lokaler Gemeinschaften.
- Virtueller Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (vZEV).
- Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG).
- Beiträge für Anschlussleitungen.
- Nutzung von Flexibilitäten
Problem: Geringe Attraktivität von Batteriespeichern und ungenutztes Flexibilitätspotenzial.
Lösung:
- Netzentgeltbefreiung für Batteriespeicher.
- Zusatzerlöse am Regelstrommarkt.
Problem: Ungenutzte Potenziale auf Fassaden und Parkplätzen.
Lösung:
- Erhöhter Bonus für Fassadenanlagen.
- Einfachere Baubewilligungsverfahren für Fassaden-PV.
- Fördergelder für PV-Anlagen auf Parkplätzen.
Wie ist die Rück- und Einspeisevergütung neu geregelt?
Der "Flickenteppich" bei den Einspeisevergütungen wird Geschichte.
Problem Einspeisevergütungen für Solarstrom:
Bislang war die Schweiz ein "Flickenteppich" in Bezug auf die Einspeisevergütungen für Solarstrom. Es gab rund 600 verschiedene Verteilnetzbetreiber (VNB) mit teils erheblich unterschiedlichen Konditionen. Die Vergütung konnte je nach Elektrizitätswerk und Wohnort zwischen 3.7 und 25 Rappen pro Kilowattstunde schwanken. Dies führte zu grosser Unsicherheit und erschwerte die Planungssicherheit für Investitionen in Photovoltaikanlagen.
Lösung:
Das neue Stromgesetz schafft hier einen einheitlichen und transparenteren Rahmen.
Marktpreisorientierte Vergütung als Standard:
Ab dem 1. Januar 2026 richtet sich die Vergütung für eingespeisten Strom aus erneuerbaren Energien grundsätzlich nach dem vierteljährlich gemittelten Marktpreis, falls sich Produzent und Netzbetreiber nicht auf eine andere Höhe einigen können. Dieser Referenzmarktpreis wird regelmässig vom Bundesamt für Energie (BFE) publiziert. In den letzten sieben Jahren lag dieser Referenzmarktpreis im Mittel bei knapp 10 Rp/kWh.
Investitionssicherheit dank Minimalvergütungen:
Um Anlagenbetreiber vor sehr tiefen Marktpreisen zu schützen und die Amortisation typischer Anlagen über ihre Lebensdauer zu gewährleisten, werden ab 2026 Minimalvergütungen eingeführt. Diese kommen nur zur Anwendung, wenn der Referenz-Marktpreis unter die Minimalvergütung fällt.
Für Anlagen bis 30 kW Leistung (mit Eigenverbrauch):
Die Minimalvergütung beträgt neu 6 Rp/kWh. Dies ist eine Erhöhung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf von 4.6 Rp/kWh.
Für Anlagen mit Eigenverbrauch zwischen 30 und 150 kW Leistung:
Die Minimalvergütung variiert je nach Leistung zwischen 5.8 und 1.2 Rp/kWh. Sie berechnet sich, indem 180 durch die Anlagenleistung in kW geteilt wird.
Für Anlagen ohne Eigenverbrauch zwischen 30 und 150 kW Leistung:
Die Minimalvergütung beträgt 6.2 Rp/kWh.
Zusatzerlöse durch Herkunftsnachweise (HKN):
Zusätzlich zum Graustrompreis können Netzbetreiber freiwillig Herkunftsnachweise (HKN) abnehmen, die den ökologischen Mehrwert des Solarstroms bestätigen. Für kleine PV-Anlagen lag der Preis für HKN im Jahr 2024 bei durchschnittlich 2.4 Rp/kWh. Netzbetreiber dürfen die Kosten für eine höhere Vergütung (inkl. HKN) bis zu einer Obergrenze von beispielsweise 10.96 Rp/kWh für Anlagen unter 100 kW an gebundene Kunden weiterverrechnen.
Flexible Abnahmebedingungen:
Netzbetreiber können auch spezielle Abnahmebedingungen vereinbaren, die Anreize zur Entlastung des Netzes bieten, z.B. eine höhere Vergütung bei begrenzter Einspeisung der Leistung.
Förderung des Eigenverbrauchs und lokaler Gemeinschaften zur Netzlastreduktion.
Problem:
An sonnigen Sommertagen können hohe Einspeisespitzen das Stromnetz überlasten, was teure Netzausbauten von mehreren Milliarden Franken erfordern würde. Bisher waren die Möglichkeiten zum gemeinschaftlichen Eigenverbrauch begrenzt und mit technischen Hürden verbunden.
Lösung:
Das Stromgesetz stärkt den Eigenverbrauch und die lokale Vermarktung von Solarstrom, um die Netze zu entlasten.
Gezielte Netzabkopplung mit Verlustbegrenzung:
Solaranlagen können an Spitzentagen vom Netz entkoppelt werden, wobei der finanzielle Verlust auf maximal drei Prozent der Jahresproduktion begrenzt ist, um die Amortisation nicht zu gefährden.
Virtueller Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (vZEV):
Ab 2025 ermöglicht der vZEV die virtuelle Zusammenfassung von Messdaten mehrerer Zähler. Dies vereinfacht den gemeinschaftlichen Eigenverbrauch in bestehenden Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäusern) und im Quartier, ohne aufwendige Umbauten von Stromzählern oder Netzanschlüssen.
Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG):
Ab 2026 ermöglichen LEG den Teilnehmenden, das öffentliche Stromnetz zu einem reduzierten Tarif (bis zu 40% Abschlag auf den Netznutzungstarif) zu nutzen, um sich gegenseitig mit selbst erzeugtem erneuerbaren Strom zu versorgen. Dies fördert Bürgerbeteiligungsprojekte und entlastet die Netze.
Beiträge für Anschlussleitungen:
Für Produktionsanlagen mit einer Anschlussleistung über 50 kW werden neu Beiträge für die Verstärkung von Anschlussleitungen bezahlt. Dies senkt die hohen Kosten für Anlagenbetreiber und erleichtert die Realisierung grosser Anlagen, insbesondere in ländlichen Gebieten wie auf Scheunendächern.
Attraktivitätssteigerung von Batteriespeichern und Nutzung von Flexibilität.
Problem: Batteriespeicher
Batteriespeicher waren aufgrund von Netzentgelten für aus dem Netz geladenen und wieder eingespeisten Strom finanziell weniger attraktiv. Ihr Potenzial zur Netzstabilisierung blieb weitgehend ungenutzt.
Lösung:
Das neue Gesetz schafft bessere Rahmenbedingungen für Batteriespeicher.
Netzentgeltbefreiung für Batteriespeicher:
Ab 2025 sind Batteriespeicher von der Netzentgeltpflicht befreit, für den Anteil des Stroms, der zuvor aus dem Netz geladen und wieder eingespeist wurde. Dies erhöht die Attraktivität von Speichern erheblich.
Zusatzerlöse am Regelstrommarkt:
Batteriespeicher können genutzt werden, um Energie an den Regelstrommarkt zu liefern, was zusätzliche Einnahmen ermöglicht und die Amortisation von PV-Anlagen und Batterien beschleunigt.
Klare Regeln zur Flexibilitätsnutzung:
Ab 2026 müssen Verteilnetzbetreiber klare Regeln zur Nutzung von Flexibilitäten bei Produzenten und Speicherbetreibern anwenden und diese entschädigen, wenn sie mehr als 3% der jährlich produzierten Energie ausmacht.
Potenziale auf Fassaden und Parkplätzen.
Problem: Nutzung ungenutzter Potenziale auf Fassaden und Parkplätzen
Fassaden und Parkplätze bieten ein grosses, aber bisher unzureichend genutztes Potenzial für Solaranlagen. Fassadenanlagen sind besonders wichtig für die Winterstromproduktion.
Lösung:
Das Gesetz schafft neue Anreize für PV-Anlagen an Fassaden und auf Parkplätzen.
Erhöhter Bonus für Fassadenanlagen:
Der Bonus für PV-Anlagen mit einem Neigungswinkel von mindestens 75 Grad wurde stark erhöht: Für integrierte Anlagen von 250 auf 400 Franken pro kW, für angebaute und freistehende Anlagen von 100 auf 200 Franken. Dies schafft einen Anreiz zum Bau von Fassadenanlagen.
Einfachere Baubewilligungsverfahren für Fassaden-PV:
Ab dem 1. Juli 2025 wird für genügend angepasste Solaranlagen an Fassaden das Baubewilligungsverfahren durch ein einfacheres Meldeverfahren ersetzt.
Fördergelder für PV-Anlagen auf Parkplätzen:
Es gibt neue Fördergelder für PV-Anlagen auf Parkplätzen. Dies bietet die Chance, Parkflächen zur Stromproduktion zu nutzen, mit Nebeneffekten wie Beschattung und der Möglichkeit zur Kombination mit E-Mobility-Ladestationen. Vertikale PV-Anlagen auf Parkplätzen können sogar doppelt von neuen Fördergeldern profitieren (Parkplatzbonus und Bonus für hohen Neigungswinkel).
Welches sind die Vorteile der neuen Rück- und Einspeisevergütung?
Die wesentlichen Vorteile der neuen Regelungen auf einen Blick:
- Ende des "Flickenteppichs" und Schaffung von Klarheit und Einheitlichkeit.
- Marktpreisorientierte Vergütung als Standard.
- Erhöhte Investitionssicherheit durch Minimalvergütungen.
- Zusätzliche Einnahmen durch Herkunftsnachweise (HKN).
- Förderung des Eigenverbrauchs und lokaler Gemeinschaften zur Netzlastreduktion.
- Virtueller Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (vZEV) ab 2025.
- Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) ab 2026.
- Begrenzung finanzieller Verluste bei Netzabkopplung.
- Attraktivitätssteigerung von Batteriespeichern und Nutzung von Flexibilität.
- Netzentgeltbefreiung für Batteriespeicher ab 2025.
- Zusatzerlöse am Regelstrommarkt.
- Klare Regeln zur Flexibilitätsnutzung ab 2026.
- Beiträge für Anschlussleitungen.
- Nutzung ungenutzter Potenziale auf Fassaden und Parkplätzen.
- Erhöhter Bonus für Fassadenanlagen.
- Einfachere Baubewilligungsverfahren für Fassaden-PV.
- Fördergelder für PV-Anlagen auf Parkplätzen.
Das neue Stromgesetz schafft somit einen umfassenden Rahmen, um den Ausbau der Solarenergie in der Schweiz zu fördern und eine sichere und nachhaltige Energiezukunft zu gestalten.
Weitere Informationen:
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